Präambel
Im Interesse einer auf Vertrauen setzenden Führungskultur gilt es, den Stellenwert des Reportings und den Umgang mit den Reports neu zu bestimmen. Vertrauen hat Vorrang vor Kontrolle, Führung fördert die Teamarbeit und setzt nicht auf Micromanagement, offene Kommunikation und das Teilen von Informationen stehen im Vordergrund. Dazu kann ein an der Produktivität und an Ergebnissen orientiertes Reporting, das von allen Beteiligten als Unterstützung der Arbeit begriffen wird, einen wertvollen Beitrag leisten.
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Grundsätze zum Reporting im Hinblick auf die Nutzung von Kennzahlen sowie deren grafischer Darstellung.
Sie gilt für alle Mitarbeitenden des Unternehmens, soweit sie Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind.
Das Reporting soll die Mitarbeitenden und Führungskräfte mit aktuellen Informationen in ihrer Tagesarbeit versorgen sowie bei der Steuerung der Arbeitsabläufe unterstützen. Dabei sollen die Persönlichkeitsrechte aller Mitarbeitenden, deren Arbeit Gegenstand des Reportings ist, gewahrt bleiben.
Das Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass die Führungskräfte vertrauensvoll mit den ihnen zur Verfügung gestellten Daten umgehen. Zwischen den Betriebsparteien werden daher folgende Spielregeln vereinbart:
Allgemeine Reports enthalten Daten, die für die Geschäftssteuerung notwendig sind und keinen direkten Mitarbeitendenbezug aufweisen.
Spezielle Reports dienen der selbstverantwortlichen Steuerung der Mitarbeitenden und Teams. Sie stehen sowohl den Mitarbeitenden als auch den Führungskräften zur Verfügung (z.B. Team-Reports zu anstehenden Wartungen/Modifikationen). Ein Mitarbeitenden-Bezug kann nur im Weg des Drill Down für einzelne Informationen des Reports hergestellt werden.
Für die Mitarbeitenden werden persönliche Reports angeboten, die für die Arbeit der/des einzelnen Mitarbeitenden relevanten Daten und Kennzahlen enthalten. Sie stellen einen direkten Bezug zum jeweiligen Mitarbeitenden her. Auf diese Reports haben keine anderen Mitarbeitenden Zugriff. Diese Reports können auf Initiative der/des Mitarbeitenden als Gesprächsgrundlage zur weiteren Erörterung mit der Führungskraft dienen.
Führungskräfte-Reports enthalten Daten und Kennzahlen, die für die Geschäfts-steuerung notwendig sind. Im Sinne der Open-Book-Philosophie bestehen keine technischen Beschränkungen hinsichtlich der Einsichtsmöglichkeit in die Daten und Kennzahlen des betroffenen Bereiches.
Soweit Reports – abweichend von dem Anonymisierungs-Grundsatz - einen direkten Mitarbeitenden-Bezug aufweisen, beschränkt sich das Einsichtsrecht der Führungskräfte auf Informationen zu den Mitarbeitenden in disziplinarischer Linie, administrativer Verantwortung oder fachlicher aufgabenbezogener Notwendigkeit. Durch eine entsprechende Vergabe der Zugriffsberechtigungen ist auszuschließen, dass Führungskräfte, die keine Einsichtsrechte in vorgenanntem Sinne besitzen, die entsprechenden Datren und Kennzahlen einsehen können.
Das Unternehmen überprüft bei Bedarf, in der Regel jährlich, die genutzten Kennzahlen.
Es wird ein Reporting-Koordinationsteam gebildet, bestehend aus jeweils .... Vertretenden des Betriebsrats und des Unternehmens. Das Koordniationsteam hat folgende Aufgaben:
Kann im Koordinationsteam keine Einigkeit zur Weiterentwicklung der Dashboards bzw. bei Auseinandersetzungen zur Einhaltung der Grundsätze diese Vereinbarung erzielt werden, kann eine gem. § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle angerufen werden.
Im Unterschied zu früheren Regelungen wird auf eine Festlegung der Details einzelner Reports verzichtet. Dies setzt voraus, dass die Einhaltung der Führungsgrundsätze des Unternehmens eine nachhaltige Atmosphäre des Vertrauens zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden gewährleistet.
Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in einzelnen Ausnahmefällen zu Konflikten kommt, insbesondere in den Fällen, in denen ein Report einen direkten oder mittelbaren Einzelpersonenbezug erkennen lässt.
Daher wird ein mehrstufiges Interventionsverfahren für die Lösung solcher Konflikte zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden eingeführt. Das Verfahren ist zügig durchzuführen, um für die Mitarbeitenden eine schnellstmögliche Klärung herbeizuführen. Es sieht folgende Stufen vor:
Den beteiligten Personen dürfen durch das vorgenannte Einfordern einer Konfliktlösung keine Nachteile erwachsen.
Werden Informationen unter Verletzung von Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung, insbesondere der hier genannten Zweckbildungen und Vvorgesehenen Verfahren, gewonnen oder verwendet, so sind sie zur Begründung personeller Maßnahmen nicht zulässig. Entsprechende Maßnahmen sind zurückzunehmen.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie knn mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.
Karl Schmitz | Oktober 2017 |