Die nachfolgend beschriebene Regelung wurde in einem Unternehmen der Lebensmittelbranche vereinbart. Gesetzliche Vorgaben machen dort die Nachverfolgung von produzierten Waren erforderlich, um im Falle des Falles beanstandete Chargen zurückrufen zu können. Das Unternehmen setzt das System zudem zu Zwecken der internen Qualitätssicherung ein. Im weitgehend automatisierten Produktionsprozeß werden die zur Nachverfolgung notwendigen Protokolleinträge vom System selbst gesetzt.
Der Schwerpunkt dieser Vereinbarung betrifft den Umgang mit Waren, die sich bereits im Lager befinden: Jede Warenbewegung soll von den Gabelstaplerfahrern mit Hilfe einer "Scan-Pistole" erfasst werden. (Der Einsatz von RFID-Technologien wurde vom Unternehmen zunächst erworfen. Die Technologie funktioniert zumindest bei Wind und Wetter unter freiem Himmel noch nicht so zuverlässig, wie gerne behauptet wird.)
Eine umfassende Protokollierung wäre geeignet, um den gesamten Arbeitstag eines Staplerfahrers nachträglich auswerten zu können. Wir konzentrieren uns im weiteren auf die Essentials einer Regelung, die sicherstellt, dass auch ohne einzelpersonenbezogene Informationen der Einsatzzweck erreicht werden kann.
"Der Systemeinsatz dient der verbesserten Qualitätskontrolle der produzierten Waren. Die Möglichkeit der Rückverfolgung des Herstellungsprozesses von Produkten mit Qualitätsmängeln erleichtert die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und ermöglicht eine zielgenauere und schnellere Information der davon betroffenen Kunden und Werke.
Eine Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens von Mitarbeitern ist damit nicht verbunden und wird nicht vorgenommen.
"
Keine Regelung ohne eine klare Zielsetzung. Hier wird auf den Aspekt der Qualitätskontrolle fokussiert und eine Verhaltensüberwachung der Mitarbeiter ausgeschlossen.
"Daten über Warenbewegungen gelangen
in das System.
Um die Möglichkeit einer personenbezogenenen Rückverfolgung von erledigten Arbeiten zu erschweren, werden für die berechtigten Staplerfahrer keine persönlichen Berechtigungen im System hinterlegt. Stattdessen wird eine Sammelberechtigung eingerichtet. "
So einfach kann bisweilen eine mitarbeiterfreundliche Lösung aussehen: Nachdem das Unternehmen (wie immer) geltend gemacht hat, dass Änderungen an der Systemprotokollierung, zum Beispiel das Entfernen der Loginnummern, mit hohem Programmier- und Kostenaufwand verbunden sei, einigte man sich auf die Einführung eines Sammelaccounts für alle Staplerfahrer. Einzelne Protokollsätze sind somit nicht direkt einem Fahrer zuzuordnen, sondern können sich - im betreffenden Unternehmen - auf 20 bis 30 Mitarbeiter beziehen.
"Soweit Informationen auf anderen Wegen in das System gelangen (z.B. über Buchungen, die vom System veranlasst worden sind), werden dabei ebenfalls keine personenbezogene Daten gespeichert. Die spätere Identifizierung von Mitarbeitern mit Hilfe eines Abgleichs der Systemdaten mit Informationen aus anderen Quellen ist unzulässig."
Um auf Nummer sicher zu gehen, wird vereinbart, dass auch das nachträgliche Ermitteln von Mitarbeitern, z.B. mit Hilfe eines Abgleichs mit Schichtplandaten, nicht durchgeführt werden darf.
"Beide Seiten stimmen darin überein, dass die Verteilung von Arbeit an die Staplerfahrer nicht automatisiert durch das System erfolgen soll. Daher wird das System so eingerichtet, dass alle vorhandenen Arbeitsaufträge vom System in einem „Pool“ vorgehalten werden. Die Staplerfahrer wählen ihre Arbeitsaufträge selbstständig aus dem Pool aus, um sie zu erledigen. (Pull-Prinzip)"
Nicht die Maschine, der Mensch entscheidet. - Eine wichtige Leitlinie für viele Betriebsvereinbarungen. In diesem Sinne soll die Annahme und Auswahl von Arbeitsaufträgen zum Warentransport weiterhin vom Staplerfahrer selbst vorgenommen werden.
"Auswertungen erfolgen nur, um Warenbewegungen im Rahmen der Zweckbestimmungen dieser Vereinbarung zu ermitteln. Durch die Nutzung der Sammelberechtigung ist sicher gestellt, dass personenbezogene Auswertungen nicht erstellt werden können."
"Eine abschließende Freigabe der verwendeten Scanner für den Arbeitalltag erfolgt erst, wenn die Betriebsparteien gemeinsam feststellen, dass eine sachgerechte Bedienbarkeit der Geräte und eine die ergonomischen Erfordernisse berücksichtigende Integration der Gerätenutzung in die Arbeitsabläufe gewährleistet ist. Bei der Bewertung werden die praktischen Erfahrungen der betroffenen Staplerfahrer berücksichtigt."
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass diese Bestimmung gold wert war. Bei den ursprünglich für den Einsatz geplanten, fest am Stapler montierten Geräten konnten zum einen die Bedienelemente durch die Fahrer nur sehr umständlich erreicht werden. Zum anderen war das Gerätedisplay offensichtlich für den Inneneinsatz konzipiert, bei Tageslicht und Sonneneinstrahlung waren die Display-Anzeigen kaum zu erkennen. Unter Hinweis auf diese Klausel blockierte der Betriebsrat die Systemeinführung bis zur Anschaffung von geeigneteren Geräten.