Die nachfolgende, recht umfangreiche Vereinbarung stammt aus einem großen produzierenden Unternehmen. Für die Personalwirtschaft und die Finanzbuchhaltung wird ein anderes System eingesetzt, für die eine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist.
Wie viele andere Vereinbarungen auch, die mit unserer Unterstützung abgeschlossen worden sind, sehen die Bestimmungen in Ziffer 10 ein Initiativrecht des Betriebsrats vor. Damit ist sicher gestellt, dass die Betriebsräte bei Bedarf auch nach Abschluss der Vereinbarung weitere, detailliertere Regeln einfordern können, falls im Umgang mit dem System neue oder unvorhergesehene Probleme auftauchen.
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung regelt den Einsatz des Anwendungssystems SAP in der [Name des Unternehmens].
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter der [Name des Unternehmens], die mit dem System arbeiten oder deren Daten in dem System verarbeitet werden, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
a) Hardware
Der Gesamtbetriebsrat wird auf seinen Wunsch hin über die eingesetzte Hardware informiert.
Der Betriebsrat verzichtet auf eine Aktenordner füllende Dokumentation der Hardware. Auf Nachfrage kann er die Informationen jeoch einfordern. Für den Fall, dass der Betrieb des Systems durch einen externen Dienstleister vorgenommen werden soll, so sind gemäß Ziffer 11 die Informationsrechte des Betriebsrats sicher gestellt.
b) Software
Die eingesetzten SAP-Module sind in Anhang 1 mit einer kurzen Beschreibung und einer Kennzeichnung des Einsatzgebietes dokumentiert.
Auch hier wird auf Handbücher verzichtet. Wichtig ist dem Betriebsrat allerdings, zu wissen, welche Module zum Einsatz kommen. Bestimmungen zur Überprüfung der eingesetzten Software sind in Ziffer 10 a festgehalten.
c) Schnittstellen zu vor- und nachgelagerten Systemen
Schnittstellen im Sinne dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind Verbindungen, durch die Daten anderer Systeme in das SAP-System gelangen (Input) oder Daten vom SAP-System an andere Systeme übergeben werden (Output).
Werden über eine Schnittstelle personenbezogene Daten übertragen, so ist diese einschließlich einer Aufzählung der übergebenen Datenfelder und einer kurzen Beschreibung des Übertragungszwecks in Anhang 2, unterschieden nach Input- und Output-Daten, dokumentiert.
Vor- und nachgelagerte Systeme sind einzeln in Betriebsvereinbarungen zu regeln oder nach Zustimmung des zuständigen Betriebsrats in die Liste der nichtregelungsbedürftigen Software aufzunehmen.
Im Unternehmen wird dem Betriebsrat - wie es sich gehört - jedes neue System vor der Einführung vorgestellt. Entweder wird für das System eine eigene Vereinbarung abgeschlossen oder man sieht keinen Regelungsbedarf. In letzterem Fall erfolgt ein Vermerk auf der oben genannten Software-Liste.
Im Folgenden werden Grundsätze der Datenerhebung, -speicherung und -verwendung vereinbart. Sofern von diesen Grundsätzen abgewichen werden soll, ist hierüber in jedem Einzelfall mit dem zuständigen Betriebsrat eine einvernehmliche Regelung zu treffen und in Anhang 3 zu dokumentieren.
Das Grundkonzept der Vereinbarung sieht vor, dass im begründeten Einzelfall von den hier festgehaltenen Regeln abgewichen werden kann, wenn der Betriebsrat von ihrer Sinnhaftigkeit überzeugt werden kann und mit ihm eine andere Handhabung vereinbart worden ist. Um einen Überblick über etwaige Ausnahmen zu behalten, werden entsprechende Regelungen in einer Anlage dokumentiert.
a) Allgemeine Bestimmungen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Grundsätzen von Zweckbindung, Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit.
Es erfolgen daher nur solche Verarbeitungen, deren Zwecke im Einzelnen festgelegt sind (Zweckbindung).
Die Regeln der Verarbeitung müssen für alle Beteiligten klar und verständlich sein. Personenbezogene Kennzeichen werden daher nur in den Zusammenhängen verarbeitet, die mit der Arbeitsaufgabe in Verbindung stehen (Normenklarheit).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf ein sparsames Maß begrenzt: Sie soll nur so viele Daten umfassen, wie zur Erreichung des Zwecks unbedingt notwendig sind (Verhältnismäßigkeit).
Eine Auswertung von Daten zum Zweck einer Leistungs- oder Verhaltenskontrolle findet über den hier vereinbarten Rahmen nicht statt.
b) Logdateien und Systemprotokolle
Der Zugriff auf Protokolle, Log-Files und sonstige Aufzeichnungen des Systems über Benutzeraktivitäten ist auf die dafür zuständige technische Systemadministration begrenzt.
Zugriffe erfolgen ausschließlich zum Zweck der technischen Fehleranalyse, Gewährleistung der Systemsicherheit, der Systemkonfiguration und zur technischen Systemoptimierung.
Ein Standardsatz, der für praktisch jedes Softwaresystem verwendet werden kann.
c) Personenbezogene Daten
Als personenbezogene Daten sind ausschließlich
im System hinterlegt.
Ohne das Personalwirtschaftsmodul kann die Anzahl der im System hinterlegten personenbezogenen Daten sehr klein gehalten werden.
d) Mitarbeiteridentifizierende Kennzeichen
Die im SAP-System gespeicherten Mitarbeiteridentifikationen (z.B. Name, Benutzerkennung oder ein anderes die Person des Mitarbeiters identifizierendes Kennzeichen) werden nur in jeweils vorgangsbezogenen Anzeigen und Ausdrucken verwendet. Sie dienen dem Zweck, jeweils einen Ansprechpartner oder eine verantwortliche Person zu ermitteln.
Es werden keine Mitarbeiter vergleichenden Listen oder Auswertungen zur Verfügung gestellt.
Schon in der Entwurfsphase wurde sichtbar, dass diese restriktive Formulierung für einige bestimmte Auswertungen sinnvollerweise nicht eingehalten werden sollte. Das sind Fälle für die Ausnahmeregelung, die in Anhang 3 zu dokumentieren wären.
e) Betriebsdaten
Unter Betriebsdaten fallen produktionsrelevante Rückmeldungen über geleistete Arbeiten, Verbrauch von Materialien, Mengen, Termine, Maschinenstillstände usw.
Betriebsdaten, die in vorgelagerten Systemen erfasst und an das SAP-System übergeben werden, enthalten im SAP-System keinen Personenbezug.
In Fällen, in denen Betriebsdaten direkt im SAP-System erfasst werden, gilt der Grundsatz, dass ein direkter Personenbezug zu betrieblichen Daten nur dort besteht, wo dies gesetzlich gefordert oder zur Erfüllung von Qualitätssicherungsanforderungen (z.B. Qualitätssicherungsvereinbarungen, Zertifikatsanforderungen) unumgänglich ist:
Es werden Daten über abgeschlossene Arbeiten nur in dem Umfang an das System rückgemeldet, der zur Erreichung der betrieblichen Erfordernisse notwendig ist. Rückmeldungen erfolgen insbesondere nicht bei jedem Arbeitsschritt, sondern nur bei ausgewählten „Meilensteinen“ des jeweiligen Prozesses.
Die Speicherung erfolgt nur so lange, wie die Daten zur Steuerung des Arbeitsprozesses erforderlich sind.
Für längerfristige Speicherungen erfolgt eine Summierung bzw. Verdichtung gemäß den jeweiligen Verwendungszwecken, so dass der Personenbezug der ursprünglichen Daten nicht mehr erkennbar ist, es sei denn, dass ein personenbezogener Nachweis erforderlich ist.
Personenbeziehbare Betriebsdaten sind oft besonders geeignet, um die Leistung Mitarbeiter zu überwachen. (Ausnahmen gibt es: Ob moderne Maschinen funktionieren oder Stillstände aufweisen, hängt z.B. nur noch in seltenen Fällen von der Arbeitsleistung der Mitarbeiter ab. Das müssen freilich alle Beteiligte wissen und umsetzen.) Deshalb wird besonders Wert darauf gelegt, nicht alles und jeden Arbeitsschritt mit einem Personenstempel zu versehen. Während des Produktionsprozesses mag das Speichern personenbezogener Kennzeichen im begrenzten Umfang sinnvoll sein, um Ansprechpartner kenntlich zu machen. In der Regel ist eine längerfristige personenbeziehbare Speicherung jedoch nicht notwendig, so dass im Normalfall für Reportzwecke eine Datenaggregierung vornommen werden soll.
f) Freie Abfragen / Adhoc-Query
Freie Abfragen im SAP-System werden für personenbezogene Daten gesperrt.
Für den Fall, dass ausnahmsweise eine freie Abfrage auch personenbezogene Daten betreffen soll, muss vor der Abfrage die Zustimmung des zuständigen Betriebsrats eingeholt werden. Soll die Abfrage wiederholt verwendet werden, ist sie in Anhang 3 aufzuführen.
Die Zustimmung des zuständigen Betriebsrats ist auch erforderlich, wenn im Rahmen der Aufklärung eines möglichen Missbrauchs Zugriff auf personenbezogene Daten genommen werden soll. In diesem Fall findet die Auswertung im Beisein eines Vertreters des zuständigen Betriebsrats und des betrieblichen Datenschutzbeauftragten statt.
Eine Regelung, die dafür sorgt, dass die Hintertür für freie Abfragen im SAP-System verschlossen bleibt, bzw. nur mit Einverständnis des Betriebsrats einen Spalt geöffnet wird.
g) Export von personenbezogenen Daten
Es besteht Einvernehmen, dass PC-Software (z.B. Excel) nur zur Ergebnisaufbereitung (z.B. Erstellen von Grafiken, Sortierungen, Formatierungen) verwendet werden darf, nicht jedoch zur längerfristigen Speicherung von Daten. Die Daten dürfen nur im Rahmen der Aufgabenstellung und des jeweiligen Verantwortungsbereichs der Beteiligten weitergegeben werden.
Es werden mittels PC-Software keine Personen vergleichenden Auswertungen erstellt.
Die Möglichkeit des Datenexports aus dem SAP-System stellt ein großes mitbestimmungsrechliches Problem dar. Da die grafischen Fähigkeiten von SAP arg beschränkt sind, werden Listen von Projektleitern, Controllern etc. gerne nach Excel exportiert, um dort mit schicken Grafiken aufgehübscht zu werden. Die Betriebsräte stimmten hier einer Regelung zu, die die Datenaufbereitung in diesem Sinne ermöglicht. Eine tiefer gehende Verknüpfung von Daten in Excel oder gar der Aufbau von Nebendatenbanken mit Personeninformationen ist jedoch unzulässig.
h) Data-Warehouse
Die Nutzung eines Data-Warehouses bedarf vor seiner Einführung einer gesonderten Vereinbarung.
Das Unternehmen konnte noch keine Überlegungen für die Einbindung von Data-Warehouses präsentieren. Ihre Nutzung muss daher gesondert vereinbart werden. Überlegungen zum Umgang mit Dataware-Houses finden Sie z.B. hier.
i) Workflow-Funktionen und Eskalationsmanagement
Soweit Workflows mit Eskalationsfunktionen (Alarm-Meldungen) eingesetzt werden und sich auf von Mitarbeitern geleistete Arbeit beziehen, gelten folgende Regelungen:
Die auslösenden Bedingungen müssen den Mitarbeitern jeweils bekannt sein
Die erste Erinnerung richtet sich nur an den Mitarbeiter selbst und erfolgt so rechtzeitig, dass er noch reagieren und eine Problemlösung erreichen kann.
Eine Minimalregelung: Das Unternehmen versicherte, Eskalationen nur in sehr begrenztem Maße einzusetzen. Detailliertere Regelungen sehen die Dokumentation der betroffenen Workflows in einem gesonderten Anhang vor.
k) Speicherfristen
Die Speicherdauer von personenbezogenen Daten wird so kurz gehalten, wie es zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich ist. Die Speicherfristen werden dem zuständigen Betriebsrat auf Verlangen mitgeteilt und erläutert.
Wegen der Vielzahl von Daten und den jeweils verschiedenen Verwendungszwecken, hat der Betriebsrat davon Abstand genommen, an dieser Stelle konkretere Vorgaben für die Speicherfristen einzufordern.
Zugriffsrechte werden nach dem Prinzip lokaler und funktionaler Verantwortlichkeit vergeben. Das heißt, Zugriffsrechte werden nur insoweit vergeben, wie sie zur Erledigung der zugewiesenen Aufgaben jeweils erforderlich sind. Dabei wird berücksichtigt, dass Arbeitszusammenhänge erfahrbar bleiben und anforderungsarme Spezialisierungen (z.B. reine Datenerfassungstätigkeiten) vermieden werden.
Dem örtlichen Betriebsrat bzw. dem Gesamtbetriebsrat werden auf dessen Wunsch hin das Rollenkonzept sowie die Zuordnungen zwischen den Berechtigten und deren jeweiligen Rollen vorgestellt und erläutert.
Vor Veränderung oder Neuanlage von Rollen bzw. deren Berechtigungsumfang wird der Gesamtbetriebsrat informiert.
Nach intensiver Diskussion ist der Betriebsrat zum Ergebnis gekommen, dass er auf die recht inflexible Dokumentation der vergebenen Berechtigungen in einer Anlage verzichten kann. Hier zeigt sich u.a., dass es das in Ziffer 10 verankerte Nachregelungsrecht des Betriebsrat ermöglicht, vergleichsweise lockere Regelungen zu vereinbaren.
Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften wird gewährleistet und dem zuständigen Betriebsrat auf Wunsch vorgestellt und erläutert.
Der Gesamtbetriebsrat wird zeitnah über Berichte informiert, die vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder auditierenden Unternehmen (Bereich Datenschutz) erstellt werden, soweit sie sich auf das SAP-System beziehen.
Auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat bis Ende 2007 eine Datenschutzrichtlinie für die [Name des Unternehmens] erstellt. Die Geschäftsleitung verpflichtet sich, diese Datenschutzrichtlinie zum Gegenstand der Verträge über sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten in Drittländern zu machen.
Während der Verhandlungen stellte sich heraus, dass personenbezogene Unternehmensdaten kreuz und quer durch die Welt geschoben worden sind. Der Betriebsrat nahm das zum Anlass, die Erstellung einer Datenschutzrichtlinie für den Umgang mit diesen Daten in Drittländern zu fordern.
Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat stimmen darin überein, dass eine gründliche Ausbildung unerlässliche Voraussetzung für ein produktives und die Mitarbeiter zufriedenstellendes späteres Arbeiten ist. Beide Seiten wissen, dass in Einarbeitungsphasen bis zum sicheren Beherrschen der Technik für alle Betroffenen zusätzliche Belastungen anfallen.
Alle Mitarbeiter, die mit dem SAP-System bzw. neuen Systemteilen arbeiten sollen, werden in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Termin der Arbeitsaufnahme in dem erforderlichen Umfang auf die neue Anwendung geschult. Die Schulungen finden während der Arbeitszeit statt und werden dokumentiert.
Bei der Auswahl der Trainer/Key-User wird sowohl auf die fachliche als auch auf die didaktische Eignung geachtet.
Zwischen der Geschäftsleitung und dem jeweils zuständigen Betriebsrat wird ein Schulungsplan vereinbart; er regelt insbesondere
Schulungsziele und -inhalte,
§ 98 BetrVG bleibt davon unberührt.
Allen Anwendern stehen Key-User als Ansprechpersonen zur Verfügung, an die sie sich mit Fragen und Problemen wenden können. Die Key-User werden in dem erforderlichen Umfang von ihren anderen Aufgaben freigestellt.
Vor der Durchführung von Softwareupdates oder Releasewechseln finden spezielle Schulungen bzw. Einweisungen statt, deren Umfang sich nach dem Ausmaß der neuen oder veränderten Leistungsmerkmale richtet.
Mitarbeiter bekommen auf eigenen Wunsch hin eine Nachschulung und ggf. weitere Hilfestellungen.
Die Schulungsunterlagen sowie Unterlagen zur Auffrischung bzw. Erweiterung des Wissens werden an allgemein zugänglicher Stelle (z.B. in öffentlichen Ordnern bzw. im Intranet) zur Verfügung gestellt.
Die Key-User werden je nach Bedarf qualifiziert. Für sie wird einmal jährlich ein Workshop durchgeführt, der Gelegenheit zum Austausch bietet und über Änderungen und Neuheiten des Systems informiert. Der zuständige Betriebsrat wird über Termin und Teilnehmer informiert.
Keine Überraschungen in der Ziffer "Qualifizierung"...
Die computerunterstützten Arbeitsplätze sind gemäß der Bildschirmarbeitsplatzverordnung sowie den aktuellen arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten.
Die Rechner werden mit hinreichend aktuellen Systemkomponenten ausgestattet, so dass ein komfortables Arbeiten mit allen benötigten Funktionen möglich ist.
Alle SAP-Arbeitsplätze werden mit mindestens 17-Zoll-LCD-Bildschirmen ausgerüstet.
Die Mitarbeiter werden auf Wunsch über Art und Umfang der zu ihrer Person gespeicherten Daten informiert. Falls die Daten fehlerhaft sind, haben sie Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der gespeicherten Daten.
Die betroffenen Mitarbeiter werden über alle sich auf die Benutzerebene auswirkenden wesentlichen Änderungen im SAP-System sowie über alle Änderungen in Bezug auf die Zweckbestimmung der verwendeten personenbezogenen Daten rechtzeitig und umfassend unterrichtet.
Personelle Maßnahmen, die unter Verletzung der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgenommen wurden, sind unwirksam bzw. zurückzunehmen. Soweit dies nicht möglich oder rechtlich nicht zulässig ist, müssen bestehende negative Folgen beseitigt oder falls dieses nicht möglich ist, der entstehende Schaden nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen ersetzt werden.
Beschwerden von Mitarbeitern ist unverzüglich nachzugehen. Daneben besteht für Mitarbeiter ein Beschwerderecht beim Betriebsrat sowie beim Datenschutzbeauftragten.
Am wichtigsten in diesem Paragrafen: Absatz 3. Hier wird etwas umständlich formuliert (paste© aus einer anderen BV des Unternehmens) ein Beweisverwertungsverbot vereinbart: Informationen, die nicht erhoben werden durften, dürfen nicht zu Lasten der Beschäftigten verwendet werden.
a) Einsichtnahme in das System
Der zuständige Betriebsrat kann sich davon überzeugen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten werden. Zu diesem Zweck kann er jederzeit gemeinsam mit einem fachkundigen Experten des Unternehmens Einblick in das System sowie die Systemkonfiguration nehmen (Produktiv- und Testsysteme). Alle auftauchenden Fragen werden fachkundig erläutert. Auf Wunsch werden ihm die entsprechenden Dokumentationen zur Verfügung gestellt. § 80 Abs. 3 BetrVG bleibt unberührt.
Wir halten wenig von Versuchen, Betriebsräte mit diversen Rechten zur Eigenrecherche in den SAP-Systemen auszustatten. Stattdessen binden wir die Systemadministration mit ein. In Zweifelsfällen behält der Betriebsrat natürlich das Recht, einen technischen Sachverständigen zur Klärung von Fragen hinzu zu ziehen.
b) Änderungen und Erweiterungen des Systems bzw. der Systemnutzung
Der Gesamtbetriebsrat wird über beabsichtigte Änderungen oder Erweiterungen des Systems rechtzeitig informiert. Beide Betriebsparteien prüfen, ob die Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung weiterhin eingehalten werden. Ist dies nach Auffassung einer Seite nicht der Fall, ist hierüber eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Alle Anhänge werden auf dem aktuellen Stand gehalten. Deren Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
Ergeben sich aus der Anwendung des SAP-Systems (auch im Zusammenhang mit vor- oder nachgelagerten Verfahren) Probleme, die mit der Überwachung von Leistung und/oder Verhalten von Mitarbeitern zu tun haben, oder macht der Gesamtbetriebsrat Abweichungen von den Grundsätzen dieser Vereinbarung geltend, so ist hierüber auf seinen Antrag hin eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Hier ist im letzten Absatz das Nachverhandlungsrecht des Betriebsrats ausformuliert!
c) Konfliktklausel
Werden einer Betriebspartei Tatsachen bekannt, die einen Verstoß gegen diese Gesamtbetriebsvereinbarung darstellen, hat sie die andere Betriebspartei unverzüglich darüber zu informieren, damit der Verstoß behoben werden kann. Sollte es nicht unverzüglich zu einer einvernehmlichen Regelung über die zu treffenden Maßnahmen kommen, ist auf Antrag einer Betriebspartei die Verwendung der entsprechenden Programmteile, Protokollierungen oder Auswertungen solange zu unterbinden, bis die einvernehmliche Regelung getroffen wurde.
d) Einigungsstelle
Wird in Fällen, in denen diese Vereinbarung Einvernehmen erfordert, dieses nicht erreicht oder bestehen Meinungsverschiedenheiten über Inhalte und Rechte mit dieser Betriebsvereinbarung, kann jede Seite die Einigungsstelle entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich.
An mehreren Stellen der Vereinbarung ist "Einvernehmen" erforderlich. Dieser Punkt greift die entsprechenden Passagen auf und regelt den Fall, falls es nicht erzielt werden kann.
e) Jährlicher Workshop
Einmal jährlich findet ein gemeinsamer Workshop von Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat statt, in dem die Geschäftsleitung anstehende Projekte und längerfristige Planungen erläutert und mit dem Gesamtbetriebsrat berät.
Wir hoffen, dass der Workshop auch tatsächlich durchgeführt wird. Unsere Erfahrungen zeigen leider, dass die rechtzeitige Einbindung der Betriebsräte in die Planung allzu oft auf der Strecke bleibt.
In den zwischen der [Name des Unternehmens] und etwaigen externen Dienstleistern geschlossenen Dienstleistungsverträgen ist jeweils zu vereinbaren, dass die vom Betreiber eingesetzten Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verpflichtet werden, sofern diese den Schutz personenbezogener Daten betrifft.
Dies gilt sinngemäß für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der [Name des Unternehmens] durch Unternehmen des Konzerns.
Der Gesamtbetriebsrat kann auf Wunsch in die entsprechenden Unterlagen Einsicht nehmen.
Das Auslagern von Datenverarbeitungsaufgaben kann und soll nicht in einem regelungsfreien Raum passieren. Diese Ziffer weist darauf nochmal ausdrücklich hin.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung berührt die Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung diejenige rechtlich zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten inhaltlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke.
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung kann von den Parteien mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Nach einer Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über eine ersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung aufzunehmen. Bis zum Abschluss einer ersetzenden oder endgültig beendenden Vereinbarung behalten die Regelungen der vorliegenden Vereinbarung ihre Gültigkeit.
Die Vereinbarung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.