Diese Vereinbarung wurde für ein Unternehmen entworfen, das spezielle Fahrzeuge in seinem Außendienst eingesetzt hat, die mit einem Navigationssystem ausgestattet sind. Die Fahrer erhalten eine Routenplanung mit den einzelnen Statione, die sie aufsuchen sollen.Ursprünglich war ein sog. Flottensteuerungssystem geplant, das einer Zentrale ermöglicht hätte, jederzeit über die genaue Position der Fahrzeuge informiert zu sein. Dies wurde durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verhindert. Zum Einsatz kommen Geräte der Firma Garmin.
Diese Betriebsvereinbarung regelt die informationstechnische Unterstützung in den Außendienstfahrzeuge der [Name der Firma]. Sie umfasst die in den Fahrzeugen installierten Navigationssysteme inklusive der Systemteile zur Übertragung von Navigationsdaten sowie die Systemteile zur Erfassung und Übertragung von Zeiterfassungs- und Kraftstoffverbrauchsdaten.
Der Einsatz der Navigationsgeräte soll den Fahrern der [Bezeichnung der Fahrzeuge] ihre Arbeit erleichtern und darüber hinaus Arbeitsabläufe sowie die Tourenplanung optimieren und vereinfachen. Diese Vereinbarung dient weiter dem Zweck, die genannten Ziele mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbinden.
Die Bordcomputer der Fahrzeuge verfügen über eine Funktelefonverbindung zur Zentrale und sind darüber hinaus mit einem Kartenlesegerät zur persönlichen Identifizierung der Fahrer und einem Navigationssystem ausgestattet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benutzen eine elektronisch lesbare Karte (bzw. verwenden ihren Betriebsausweis) für die erforderlichen Meldungen. Die Navigationsgeräte sind „stand alone“ installiert und verfügen über keine Funkverbindung zur Zentrale.
Die Ausstattung der Fahrzeuge ist in Anlage 1 unter Angabe der Gerätehersteller, des Typs der eingesetzten Geräte und einer Kurzbeschreibung ihres Leistungsumfangs beschrieben. Die Anlage wird auf dem aktuellen Stand gehalten.
Die Fahrer melden ihre Arbeitszeit am Bordcomputer ihres Fahrzeuges mit Hilfe ihres Ausweises an und ab. Der Ausweis enthält als einzige elektronisch lesbare Information eine Kartennummer. Außerdem werden der km-Stand und der Tankbestand erfasst.
Anlage 2 enthält die an das SAP-System übermittelten Daten. Sie werden dort gemäß den Regelungen der Betriebsvereinbarung zum Einsatz des SAP-Systems vom ... verarbeitet. Beide Seiten stimmen in der Auffassung überein, dass die übertragenen Daten als Arbeitszeit beschreibende Daten besonders schutzwürdig im Sinne der SAP-Vereinbarung zu betrachten sind und somit den einschränkenden Verarbeitungsbedingungen dieser Vereinbarung unterliegen.
Anmerkung: Durch diesen Verweis ist der Einsatz von Ad hoc-Queries für die Arbeitszeitdaten nicht zuzulassen. Es heißt in der geltenden SAP-Vereinbarung „Der Zugriff mittels SAP-Query oder vergleichbarer Software-Instrumente auf besonders schutzwürdige Daten wird nicht zur Verfügung gestellt“.
Der Kraftstoffverbrauch und die gefahrene Strecke werden nur pro Tour bzw. pro Schicht ausgewertet; lediglich der Einzelnachweis der gefahrenen Touren weist die Strecken zwischen den Stationspunkten mit km-Angaben aus. Muster der Auswertungen sind in Anlage 3 dokumentiert.
Alle anderen weiterverarbeitenden Systeme erhalten die Daten nur in anonymer Form ohne direkten Personenbezug.
Die Außendienstfahrzeuge werden mit dem
in Anlage 1 beschriebenen Navigationsgerät ausgestattet.
Die Anfahrpunkte der Touren werden gemäß den Schichtplänen an die Navigationsgeräte
übermittelt und dienen den Fahrern als Arbeitshilfe. Die Nutzung der
Geräte liegt im Ermessen der Fahrer; sie können die Geräte gemäß ihren
Bedürfnissen ein- und ausschalten sowie die Aufzeichnungsfunktion des
Gerätes (Reiseaufnahme) nutzen. Diese Daten stehen nur im Gerät zur Verfügung
und sind auf einem Ringspeicher gespeichert, der automatisch überschrieben
wird. Die durchschnittliche Kapazität dieses Speichers ergibt sich ebenfalls
aus der Anlage 1.
Anmerkung: Zum Schutz gegen die Möglichkeit, Bewegungsprofile aufzuzeichnen, wurde hier die nur lokale Datenhaltung vereinbart. Außerdem ist die Nutzung freiwillig. Die Fahrer bestimmen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, alleine über die Nutzung ihrer Daten.
Zur Erstellung neuer Tourenpläne sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Tourenpläne darf nach vorheriger Information des Betriebsrats die Datenaufzeichnungsfunktion des Navigationsgerätes genutzt werden. Alleiniger Zweck dieser Datenerhebung ist die Optimierung der Planung für die Tour. Die Messung wird vom zuständigen Fahrdienstleiter zusammen mit einem erfahrenen Fahrer durchgeführt und kann wiederholt werden.
Eine erneute Messung der Zeiten für eine Tour kann – ebenfalls nach vorheriger Information des Betriebsrats - auch erfolgen, wenn sich die Zielpunkte einer Tour wesentlich oder sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere die Verkehrsbedingungen verändert haben.
Bei der Messung ist darauf zu achten, dass Bedingungen berücksichtigt werden, die durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungssituationen entsprechen.
Die Fahrer haben das Recht, bei Beschwerden über die Planungsdaten einer Tour eine erneute Erfassung der Bewegungsdaten zu veranlassen. Darüber ist der Betriebsrat vor Durchführung zu informieren. Ferner hat dieser das Recht, an der Messfahrt teilzunehmen.
Der Arbeitgeber kann bei Unstimmigkeiten über den Ablauf von Touren sowie bei dringendem Optimierungsbedarf bereits bestehender Touren die Fahrer veranlassen, das Gerät für eine bestimmte Zeit dauerhaft eingeschaltet zu lassen, um im Anschluss die Reiseaufzeichnungen des Gerätes gemeinsam mit den Betroffenen auszuwerten. Die Aufzeichnung sollte die Dauer von fünf Arbeitstagen nicht überschreiten. Diese Maßnahme wird den betroffenen Fahrern sowie dem Betriebsrat mit einer Vorabfrist von mindestens drei Arbeitstagen mitgeteilt. Der Betriebsrat hat das Recht, an dem gemeinsamen Auswertungsgespräch teilzunehmen. Die Gespräche dienen dem alleinigen Zweck, eventuellen Tourenoptimierungsbedarf sowie eventuellen Schulungsbedarf zu erkennen.
Änderungen der Anlagen zu dieser Vereinbarung sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Kommt dieses nicht zu Stande, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle verbindlich.
Werden Informationen unter Verletzung von Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gewonnen oder weiterverarbeitet, so sind sie zur Begründung personeller Maßnahmen nicht zugelassen. Mit solchen Informationen begründete Maßnahmen sind zurückzunehmen.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von .... , frühestens jedoch zum ..... gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Regelung.