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Betriebsvereinbarung Elektronisches Bild- und Filmarchiv in einem Zeitschriftenverlag

1. Gegenstand

Die Vereinbarung soll den Einführungsprozeß sowie die spätere Anwendung eines elektronischen Bilddatenbankarchivs regeln.

Dabei wird die Zielsetzung verfolgt,

 

2. Beschäftigungssicherung

Die Geschäftsführung sichert zu, daß ein Personalabbau nicht Ziel der geplanten Investion ist und daher wegen der Einführung des elektronischen Archivsystems keine betriebsbedingten Entlassungskündigungen ausgesprochen werden.

Beide Seiten wissen allerdings, daß nach der Aufbauphase des Systems wegen seiner höheren Produktivität das heutige Arbeitsvolumen von weniger Menschen oder in kürzerer Zeit bewältigt werden kann. Deshalb wird angestrebt, einen eventuellen Rückgang des Arbeitskräfteeinsatzes nach der Einführung des Systems durch Ausdehnung der Geschäftsaktivitäten zu kompensieren, beispielsweise durch Vermarktung des Archivs an andere Verlage, Werbeagenturen u.ä.

Bezüglich der absehbaren Ausweitung der Internet-Nutzung als journalistisches Arbeitsmittel und der teils umständlichen Arbeitsweise (insbesondere mit den Suchmaschinen) wird die Tätigkeit eines Internet-Informations-Brokers eingeführt; diese Jobs werden vorrangig den derzeit im Archiv beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - auch arbeitszeitanteilsweise - angeboten, wobei ein - noch zu erarbeitendes - unterstützendes Ausbildungskonzept zu absolvieren ist.

Ferner wird geprüft, ob in der Bildbearbeitung, v.a. bei der Nachbearbeitung eingescanter Bilder, neue Tätigkeiten für die im Archiv Tätigen gefunden werden können.

 

3. Softwareauswahl

Beide Seitenverständigen sich auf den Grundsatz, daß bei der Softwareauswahl das Kriterium der Benutzerfreundlichkeit einen gleich hohen Stellenwert wie die Funktionalität bzw. die technische Leistungsfähigkeit haben soll, denn die beste Software nützt nichts, wenn die Benutzer nicht mit ihr umgehen können.

Unter "Benutzerfreundlichkeit" wird dabei vor allem verstanden:

Da es sich bei dem geplanten Archivsystem um eine neuartige Lösung handelt, wird mit der beauftragten Lieferfirma vereinbart, wie die späteren Benutzer des Systems vor allem an der Erstellung des Benutzerinterfaces der Software beteiligt werden (etwa durch schrittweise Verfeinerung eines Prototypen, der in regelmäßigen Abständen den Benutzern vorgestellt und mit ihnen insbesondere bezüglich der Handhabbarkeit der Software erörtert wird - wobei die Entwickler dazu zu verpflichten werden, Anregungen und Kritik der Benutzer zu berücksichtigen). Bei verworfenen Benutzervorschlägen muß gegenüber den Benutzern begründet werden, warum ihre Vorschläge nicht umgesetzt werden.

Für die spätere Arbeitssituation spielt die Verschlagwortung der in der Archivdatenbank gespeicherten Objekte eine wichtige Rolle. Deshalb wird nach einer geeigneten Form gesucht, wie die Benutzer an der Konzeption und dem Aufbau des verwendeten Thesaurus bzw. Schlagwortsystems beteiligt werden.

 

4. Schutz vor Überwachung

Das System wird nicht zum Zweck der Überwachung von Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt.

Bei den Arbeitsvorgängen werden Mitarbeiternamen oder -kürzel gespeichert. Diese dürfen nur einzelvorgangsbezogen - zwecks Kenntlichmachung einer Ansprechperson - angezeigt und verwendet werden; auf statistische Auswertungen, in denen Mitarbeiteridentifikationen erscheinen, wird verzichtet (z.B. Auswertungen, wer in welcher Zeit wieviele Vorgänge bearbeitet hat).

Für den Fall, daß das System einen elektronisch gesteuerten Workflow umfaßt, werden zu dieser Vereinbarung ergänzende Regelungen getroffen.

 

5. Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Jedes umfangreichere neue Computeranwendungssystem - auch wenn es benutzerfreundlich ist - erfordert eine Qualifizierung seiner Benutzer. Hierfür gelten die folgenden Grundsätze:

 

6. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Da im Einsatzbereich des Systems in nächster Zukunft umfangreiche technische Neuerungen zu erwarten sind, wird das System starken Änderungen unterliegen. Macht daher der Betriebsrat geltend, daß durch eine zwischenzeitliche Änderung des Systems sich neue Gefahren für die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben oder andere Themen betroffen sind, die bei der Neueinführung des Systems ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berührt hätten, so hat der Betriebsrat das Recht, eine Regelung dieser Angelegenheit, etwa als Ergänzung zu dieser Betriebsvereinbarung, zu verlagen.

Der Betriebsrat wird über den Projektfortschritt regelmäßig informiert; auf seinen Wunsch hin findet eine ausführliche Beratung statt.

 

7. Schlußbestimmung

Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit einer Frist von ..... frühestens zum ... kündbar. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Regelung.