Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Redaktionssystems Cicero CARDO

Hier handelt es sich um eine ältere Regelung für einen Tageszeitungsverlag. Das System wird unseres Wissens nicht mehr eingesetzt. Die Grundsätze der Regelung sind jedoch so allgemein, dass sie auch weiterhin von Interesse sein können. Im Übrigen verweisen wir auf die Regelungen zu einem neueren System (Woodwing).

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Anwendung des Redaktionssystems CICERO CARDO bei der ....[Name der Firma] .....

Die Hard- und Softwarekomponenten des Systems sind in Anlage 1 beschrieben; diese Anlage wird auf dem aktuellen Stand gehalten.

2. Zielsetzung

Das neue Redaktionssystem soll unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten einen Beitrag zur grundlegenden Modernisierung der Produktion der ...[Name der Firma] ... leisten.

3. Personelle Auswirkungen

Mit der Einführung und Anwendung des neuen Systems und der damit verbundenen Vereinfachung der Arbeitsabläufe werden keine betriebsbedingten Kündigungen verbunden.

Eventuelle Versetzungen von Beschäftigten sollen freiwillig erfolgen; die Beteiligungsrechte des Betriebsrats werden dabei gewahrt.

4. Mitarbeiterqualifizierung

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem neuen System arbeiten sollen, werden in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Termin der Arbeitsaufnahme in dem erforderlichen Umfang auf die neue Anwendung geschult.

Der Betriebsrats wird vorab über die Schulungsziele und -inhalte, die vorgesehenen Teilnehmer und die mit der Schulung beauftragten Personen sowie den Zeitpunkt der Schulungen unterrichtet. Im Anschluss daran wird der Schulungsplan veröffentlicht; aus diesem gehen die Zeitabschnitte der Schulung sowie der betroffene Personenkreis hervor.

Während der Einarbeitungszeit (3 Monate) stehen Ansprechpersonen zur Verfügung, an die sich die Beschäftigten mit Fragen und Problemen wenden können.

In angemessenen Zeitabständen (anfangs häufiger, später seltener) findet ein Erfahrungsaustausch zwischen Benutzern und System/-Projektverantwortlichen statt. Ziel dieser Veranstaltung ist das Sammeln von Verbesserungsvorschlägen und die gemeinsame Besprechung anstehender Probleme. Der Betriebsrat kann an diesen Veranstaltungen teilnehmen.

Nachschulungen sowie Einführungsschulungen neu eingestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen einzelfallbezogen.

5. Schutz der Persönlichkeitsrechte

Leistungs- und Verhaltenskontrollen mit Hilfe des Redaktionssystem CARDO oder damit verbundener sonstiger Soft- und Hardware sind unzulässig.

Funktionen der System- oder systemnahen Software, die zur Überwachung der Benutzeraktivitäten geeignet sind, dienen ausschließlich

Die im Redaktionssystem eingesetzten Software-Werkzeuge speichern keine Zeitstempel über einzelne Bearbeitungsschritte (Workflow mit Rückverfolgungsmöglichkeit); lediglich das Datum der letzten Änderung an einem Dokument oder Objekt wird festgehalten.

Zu den einzelnen Objekten kann ein Autorenzeichen gespeichert werden; dieses wird ausschließlich zu Auskunfts- bzw. Nachweiszwecken im Einzelfall sowie zu Abrechnungszwecken (in Verbindung mit Honorarabrechnungen) verwendet.

Alle mit dem Redaktionssystem Arbeitenden erhalten einen individuellen Speicherbereich, über den sie alleine verfügen. Die Systemadministration betreibt die Datensicherung und ggf. die Wiederherstellung dieser Speicherbereiche ohne dabei Zugriff auf die Inhalte der persönlichen Speicherbereiche zu nehmen. Ein Zugriff auf diese persönlichen Speicherbereiche erfolgt nur

In letzterem Fall werden die vorgenommenen Eingriffe von der Systemadministration dokumentiert, und die betroffenen Personen werden nachträglich zum frühestmöglichen Zeitpunkt informiert. Der Betriebsrat kann die Dokumentation jederzeit einsehen.

6. Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat wird über alle wesentlichen Änderungen und insbesondere Erweiterungen des Redaktionssystems informiert. Auf Wunsch findet eine Beratung statt.

Macht eine Seite geltend, dass die Grundsätze dieser Vereinbarung nicht mehr eingehalten sind oder dass sich durch neue Leistungsmerkmale bzw. veränderte Handhabung des eingesetzten Systems neue Gefahren für die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, so werden Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Ergänzung dieser Vereinbarung aufgenommen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.

7. Schlussbestimmungen

Werden Informationen unter Verletzung von Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gewonnen oder weiterverarbeitet, so sind sie zur Begründung personeller Maßnahmen nicht zugelassen.

Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens zum ...... gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.