Citrix

Citrix ist der weltweit führende Anbieter für Terminalserver. Die von Citrix bereit gestellte Lösung ermöglicht die Steuerung von Software-Anwendungen, die auf einem zentralen Server installiert sind, und zwar von einem entfernten Rechner aus. Citrix übermittelt Mausklicks und Tastatureingaben an das Serversystem, dort werden sie verarbeitet und das Bildschirmbild an den Anwender zurück übertragen. Die Anwendung verhält sich ihm gegenüber im Idealfall so, als wenn sie auf dessen PC laufen würde.

Das kostet natürlich Rechnerkraft und benötigt wegen der großen Datenmengen ein mit hinreichender Bandbreite ausgestattetes Netzwerk. Der Vorteil für das Unternehmen ist, dass Softwareanwendungen nur einmal und nicht auf allen Arbeitsplatzrechnern installiert und gewartet werden müssen. Zudem bringt das Konzept der zentrale Datenhaltung (zumindest in der Theorie) unter Datenschutzaspekten Vorteile gegenüber der dezentralen Speicherung von Daten auf vielen Rechnern.

Natürlich kauft man auch Citrix nicht von der Stange, sondern muss umfangreiche Anpasssungen und Konfigurationen vornehmen. Folgende Vereinbarung für ein Medienunternehmen greift die unbedingt notwendigen Regelungen aus Mitbestimmungssicht heraus, um vor allem ein anwenderbezogenes Reporting und die "Ansicht" von Anwendereingaben zu unterbinden. Auf eine detailliertere Regelung wurde verzichtet, weil der durch Citrix unterstützte Softwarekatalog nach Anlage 1 keine hochgradig sensiblen Anwendungssysteme - etwa aus dem Personalbereich - umfasst.

Gegenstand

Mit Citrix stellt der Verlag den Anwenderinnen und Anwendern Programme auf einem zentralen Server-System zur Verfügung. Der Zugriff auf die Programme erfolgt von entfernten Arbeitsplatzrechnern, jedoch nicht von Rechnern außerhalb der Betriebsstandorte. Der Zugriff wird mit einem speziellen Programm (Citrix-Client) ermöglicht.

In Anlage 1 sind alle Programme, die vom Verlag mit Hilfe von Citrix zur Verfügung gestellt werden, abschließend aufgeführt. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu den in Anlage 1 aufgeführten Programmen bleiben dabei unberührt und in vollem Umfang erhalten.

Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Verlag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an allen Standorten.

Schutz vor Überwachung

Das System wird nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontroller der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. Es ist daher so eingerichtet, dass die Aktivitäten der Anwender/-innen nicht von den System-Administratoren oder anderen Personen beobachtet werden können.

Mitarbeiterbeziehbare Auswertungen werden nicht zur Verfügung gestellt. Zulässig ist ausschließlich die Anzeige der aktuell am Citrix-System angemeldeten Anwender/-innen für die berechtigten System-Administratoren. Diese Anzeige kann weitere technische Informationen zu den jeweiligen Anwendersitzungen beinhalten, sie enthält jedoch keine Angaben über Bearbeitungszustände oder Inhalte von Dokumenten der Anwender/-innen. Die Anzeige darf nur für Zwecke der Fehleranalyse und Gewährleistung der Systemsicherheit verwendet werden.

Die Übertragung der Daten erfolgt verschlüsselt.

Die System-Administratoren werden auf die Einhaltung dieser BV verpflichtet.

Änderungen und Erweiterungen

Werden durch Änderungen/Versionswechsel der eingesetzten Software neue Funktionen bereit gestellt, so ist der Betriebsrat vor der Installation umfassend zu informieren. Auf seinen Wunsch hin findet eine Beratung mit der Geschäftleitung statt.

Macht der Betriebsrat aufgrund neuer Leistungsmerkmale geltend, dass die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht mehr ausreichen und ihre Ergänzung oder Änderung erforderlich sei, so ist hierüber vor Inbetriebnahme der neuen Leistungsmerkmale Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erzielen.
Einvernehmen ist ebenfalls zu erzielen, falls der Betriebsrat geltend macht, dass infolge eines veränderten Umgangs mit der Software neuer Regelungsbedarf entstanden ist

Änderungen und Erweiterungen der Anlage zu dieser Vereinbarung erfolgen nur in gegenseitigem Einvernehmen.

Kommt das Einvernehmen in den durch diese Vereinbarung vorgesehenen Fällen nicht zustande, so entscheidet eine gem. § 76 Betriebsverfassungsgesetz zu bildende Einigungsstelle verbindlich.

Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Regelung.