Regelung zum ELENA-Verfahren
Die
Verfassungsmäßigkeit der Datenübermittlung für den Elektronischen Entgeltnachweis
ist nach wie vor umstritten. Daran ändert auch die Zurückweisung eines
Verbots-Eilantrags durch das Bundesverfassungsgericht vom 14. September
2010 nichts. Es bleibt abzuwarten, bis eine ntscheidung in der Hauptsache
erfolgt ist.
Der folgende Text stellt einen Vorschlag dar, wie
man z.B. in Ergänzung zu einer SAP-HCM-Vereinbarung (oder einer Regelung
zu einem anderen Personalsystem)die durch das ELENA-Verfahren vorgeschriebene
Datenübermittlung unter Vorbehalt stellen und eingrenzen kann.
Meldung personenbezogener Daten
- Die Weitergabe von Personaldaten an Dritte ist nur zur Erfüllung der
gesetzlichen Bestimmungen oder mit der vorherigen schriftlichen Einwilligung
der Betroffenen zulässig. Es besteht Einigkeit, dass der Betriebsrat
nicht Dritter im Sinne des BDSG und dieser Vereinbarung ist.
- Die Arbeitgeberseite erfüllt ihre Meldepflichten nach Maßgabe der jeweiligen
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht verfassungswidrig
sind. Die
Meldung von Personaldaten ist nur im Rahmen der jeweils konkreten Zweckbestimmung
bezüglich des Arbeitsverhältnisses zulässig.
- Grundsätzlich werden dabei keine Angaben in alphanumerischen Feldern mit einer möglichen beliebigen
Inhaltseingabe - in sogenannten Freitextfeldern - eingetragen. Dies gilt
insbesondere für Angaben, die sensitive Daten im Sinne von § 3 Abs. 9
BDSG darstellen oder Rückschlüsse auf solche Daten zulassen.
- Ist ein Eintrag in ein Freitextfeld zwingend gesetzlich vorgeschrieben oder technisch
bedingt unumgänglich erforderlich, ist die/der betroffene Beschäftigte
über Beschwerden und Behauptungen, die für ihn/sie ungünstig sind oder
ihm/ihr nachteilig werden können, vor der Weitergabe der Meldung auf
sein Widerspruchsrecht (Berichtigung, Löschung oder Sperrung) hinzuweisen
und zum beabsichtigten Inhalt des Eintrags anzuhören. Der
Betriebsrat ist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Billigkeitskontrolle
gleichzeitig zu informieren.
- Beabsichtigt die Arbeitgeberseite auch nach Anhörung des Betriebsrats und der/des
Beschäftigten einen Eintrag, so ist im Falle einer ablehnenden Stellungnahme
des Betriebsrats ein entsprechender Hinweis darauf neben der Erklärung
der/des Betroffenen zu dem Eintrag aufzunehmen.