Regelung zum ELENA-Verfahren

UPDATE Juli 2011: Elena eingestampft!

Elena wurde gestoppt. Lesen Sie die Hintergründe.

 

Die Verfassungsmäßigkeit der Datenübermittlung für den Elektronischen Entgeltnachweis ist nach wie vor umstritten. Daran ändert auch die Zurückweisung eines Verbots-Eilantrags durch das Bundesverfassungsgericht vom 14. September 2010 nichts. Es bleibt abzuwarten, bis eine ntscheidung in der Hauptsache erfolgt ist.

Der folgende Text stellt einen Vorschlag dar, wie man z.B. in Ergänzung zu einer SAP-HCM-Vereinbarung (oder einer Regelung zu einem anderen Personalsystem)die durch das ELENA-Verfahren vorgeschriebene Datenübermittlung unter Vorbehalt stellen und eingrenzen kann.


Meldung personenbezogener Daten

  • Die Weitergabe von Personaldaten an Dritte ist nur zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen oder mit der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Betroffenen zulässig. Es besteht Einigkeit, dass der Betriebsrat nicht Dritter im Sinne des BDSG und dieser Vereinbarung ist.
  • Die Arbeitgeberseite erfüllt ihre Meldepflichten nach Maßgabe der jeweiligen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht verfassungswidrig sind. Die Meldung von Personaldaten ist nur im Rahmen der jeweils konkreten Zweckbestimmung bezüglich des Arbeitsverhältnisses zulässig.
  • Grundsätzlich werden dabei keine Angaben in alphanumerischen Feldern mit einer möglichen beliebigen Inhaltseingabe - in sogenannten Freitextfeldern - eingetragen. Dies gilt insbesondere für Angaben, die sensitive Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG darstellen oder Rückschlüsse auf solche Daten zulassen.
  • Ist ein Eintrag in ein Freitextfeld zwingend gesetzlich vorgeschrieben oder technisch bedingt unumgänglich erforderlich, ist die/der betroffene Beschäftigte über Beschwerden und Behauptungen, die für ihn/sie ungünstig sind oder ihm/ihr nachteilig werden können, vor der Weitergabe der Meldung auf sein Widerspruchsrecht (Berichtigung, Löschung oder Sperrung) hinzuweisen und zum beabsichtigten Inhalt des Eintrags anzuhören. Der Betriebsrat ist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Billigkeitskontrolle gleichzeitig zu informieren.
  • Beabsichtigt die Arbeitgeberseite auch nach Anhörung des Betriebsrats und der/des Beschäftigten einen Eintrag, so ist im Falle einer ablehnenden Stellungnahme des Betriebsrats ein entsprechender Hinweis darauf neben der Erklärung der/des Betroffenen zu dem Eintrag aufzunehmen.