Das Grundgesetz schützt im Artikel 2 Satz 1 die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Daraus leitet sich das Datenschutzrecht ab. Die Europäische Union hat diese aus den allgemeinen Menschenrechten stammende Idee in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in EU-weit geltendes Recht umgesetzt.
Aus dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit leiten sich das Recht am eigenen Bild und das Recht an den eigenen Daten ab. Nach Art.2 Satz 1 GG darf in diese Rechte nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Wichtige personenbezogene Daten:
- Name
- Adresse
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Sozialversicherungsnummer
- Bankverbindung
- Fotos, Videos
- IP-Adresse
- Religiöse oder politische Überzeugungen
- Gesundheitsdaten
- Genetische Daten
Quelle: ChatGPT 3.3.2024
Zentraler Begriff des Datenschutzrechts sind die personenbezogenen Daten. Nach deutschem und europäischem Recht sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder beziehen lassen. Definition
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Quelle: Artikel 4 Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Das Recht an den eigenen Daten bedeutet meine Daten gehören mir. Deshalb bedarf die Weitergabe an andere, sog. Dritte im Sinne des Datenschutzrechts der persönlichen Einwilligung, sofern dies nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung (wie z.B. die Weitergabe an die Sozialversicherungeinrichtungen) geregelt ist.
Artikel 6 der EU-DSGVO erlaubt die Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, und darunter fällt insbesondere auch das Arbeitsverhältnis. Eine präzisere Definition, welche Daten zur Verwaltung des Arbeitsverhältnisses benutzt werden dürfen, lässt besagte Datenschutz-Grundverordnung vermissen. Das Problem wurde erfolgreich auf ein Beschäftigtenschutzgesetz vertagt, das es bis heute nicht gibt.
Artikel 6 EU-DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben.
b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt.
d) Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.
e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Der Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung ist eine ausgedehnte Lobbyarbeit vorangegangen; es gab hunderte von Änderungen gegenüber dem Entwurfstext.
In den Betrieben hat die elektronische Personaldatenverarbeitung - insbesondere im Rahmen der Personalinformationssysteme - die Speicherung von Arbeitnehmerdaten im Sinne einer großzügig ausgelegten Interpretation stark befördert.
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