Präsenz des Betriebsrats im Intranet und Internet

Entscheidung des Arbeitsberichts Paderborn vom 29.1.1998

1 BV 35/97
Aus den Entscheidungsgründen:


Der Arbeitgeber kann vom Betriebsrat die Beachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verlangen. Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Gebot, so kann der Arbeitgeber ein diesem Gebot entsprechendes Handeln bzw. eine Unterlassung verlangen. § 2 Abs. 1 BetrVG kann somit auch die Anspruchsgrundlage für einen Anspruch der hier geltend gemachten Art sein.

Der Betriebsrat verstößt durch die Einrichtung einer eigenen Homepage im Internet gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verbietet dem Betriebsrat generell, ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge (hier: z.B. Infos über Ablauf der Betriebsversammlung) zu unterrichten. Es gehört nämlich nicht zu den dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über "allgemein interessierende Vorgänge" des Betriebs zu informieren. Weder aus der Generalklausel des § 2 Abs. 1 BetrVG noch aus der Aufzählung der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats in § 80 Abs. 1 BetrVG noch aus den in Einzelbestimmungen des BetrVG geregelten besonderen Aufgaben und Befugnissen des Betriebsrats folgt ein derartiges Informationsrecht.

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung einer eigenen Homepage im Internet kann sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG ergeben. nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzung, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Homepage im unternehmensinternen Internet ist ein Sachmittel im obigen Sinne, das nach dem Willen des Antragsgegners zur Verbreitung von Informationen für die Arbeitnehmer der Antragstellerin verwendet werden soll.

Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Arbeitnehmer umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Auch hierfür hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen. Als geeignetes und i.d.R. erforderliches Kommunikationsmittel ist insbesondere das sogenannte "Schwarze Brett" anerkannt. Im Einzelfall sind auch Rundschreiben oder sonstige Informationsschreiben die erforderlichen Sachmittel i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG.

Welche sachlichen Mittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Information der Belegschaft zur Verfügung zu stellen hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anhand der
konkreten Verhältnisse des Betriebs zu bestimmen. Die Erforderlichkeit des Mittels oder der Unterrichtungsmethode richtet sich dabei allein nach dem Bedürfnis und nach den Notwendigkeiten der Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsrat. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, welche von mehreren sachgerechten Mitteln oder Möglichkeiten zur Information er in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellt. Das Kriterium welche Kommunikationsmittel der Arbeitgeber selbst einsetzt, spielt keine Rolle. So ist z.B. ein Arbeitgeber, der in seinem Betrieb ein Mailbox-System nutzt, nicht ohne weiteres verpflichtet, dem Betriebsrat die Information der Belegschaft über dieses Mailbox-System zu gestatten.

Bei einem Arbeitgeber, einem innovativen High-Tech-Unternehmen der Elektronikbranche, der auch unternehmensintern alle Möglichkeiten der modernen elektronischen Datenverarbeitung nutzt und einen Großteil des Schriftverkehrs elektronisch abwickelt, bei dem das E-Mail-System stark verbreitet ist und die Schaffung des Internets ein weiterer Beweis dafür ist, daß die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern der Antragstellerin in zunehmendem Maße unter Zuhilfenahme der modernsten elektronischen Medien abgewickelt wird, darf der Betriebsrat von dieser Entwicklung nicht abgekoppelt
und auf die Nutzung eines "Schwarzen Bretts" sowie die Verfassung von Rundschreiben und Informationsbriefen verwiesen werden.

Der Betriebsrat kann in einem Unternehmen mit einer solchen Kommunikationsstruktur nicht mehr ausschließlich auf die herkömmlichen Informationsmittel verwiesen werden. Er hat vielmehr einen Anspruch auf Teilhabe an der Nutzung der elektronischen Medien, die der Arbeitgeber unternehmensintern seinen Mitarbeitern zum Zweck der Kommunikation zur Verfügung stellt. Der Einsatz dieser Medien – hier das Internet – ist daher als erforderlich i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen.