Im neuen Entwurf wird denn auch nicht merh geschröpft, sondern steuerbefreit (§ 3 Nr. 45 EStG). Erfasst werden insbesondere
, einschließlich der durch die Nutzung entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte sowie etwaigen Gebühren im Rahmen der Internetnutzung.
Die Steuerfreiheit ist dabei nicht nur auf die private Nutzung des Geräts im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für die private Nutzung eines Geräts, das sich in der Wohnung bzw. sonst im Besitz des Arbeitnehmers befindet.
In welchem Verhältnis die berufliche zur privaten Nutzung steht, ist für die Steuerfreiheit unerheblich.
Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geräte handelt, die zum Betrieb des Arbeitgebers gehören und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden.