Viel zu oft wird viel Wirbel um nichts oder zu wenig germacht. Immer wieder geistern Berichte über die Internet-Rechtsprechung durch die Medien. Doch nur selten bringen die Urteile wirklich Neues auf den Tisch. Wir haben mit einer kleinen Sammlung begonnen...
AG Wesel - 21.3.2001 -AZ 5 Ca 4021/00
Für kurzzeitige Aufregung hatte im Herbst 2001 ein Urteil des Arbeitsgerichts Wesel gesorgt. Ein Arbeitgeber hatte einer Angestellten wegen extensiven privaten Surfens fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung für unzulässig befunden. Einige Zeitungen hatten daraufhin mit der Schlagzeile "Gericht : Keine Kündigung bei privater Internetnutzung" aufgemacht.
Ein Blick auf den Urteilstext bringt dann aber die Ernüchterung. Das AG Wesel hält lediglich eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers vor der Kündigung für erforderlich.
AG Hannover - 1.12.2000 - AZ 1 Ca 504/00 B
Das Arbeitsgericht Hannover hielt die Kündigung eines Angestellten wegen privater Internetnutzung für zulässig. Doch auch hier lohnt sich ein Blick auf die besonderem Umstände des konkreten Falls: Die private Nutzung des Internets durch den gekündigten Arbeitnehmer überstieg nicht nur den üblichen Umfang, sondern umfasste insbesondere das Herunterladen pornografischen Materials und das Bereitstellen pornografischer Inhalte auf einer eigenen Webseite des Angestellten. Ausserdem handelte es sich bei dem betroffenden Arbeitgeber um einen in der Jugendarbeit tätigen Verband. Im Lichte dieser besondere Situation dürfte die Entscheidung des Gerichts weit weniger spektakulär zu betrachten sein.
AG Frankfurt/Main - 20.3.2001 - AZ 5 Ca 4459/00
Im vorliegenden Fall, hatte ein Mitarbeiter gegen die Anordnung des Arbeitgebers hin eMails versendet. Die Kündigung durch den Arbeitgeber war nichtig. Aber auch hier forderte das Arbeitsgericht nichts neues: Es monierte lediglich, dass eine vorherige Abmahnung hätte erfolgen müssen.