... urteilt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Interessant ist das Urteil vor allem wegen der Begründung, indem das Gericht feststellt, dass sich das Internet mittlerweile zu einem selbstverständlichen Arbeitsmittel entwickelt habe, das der Arbeitgeber den Betriebsräten nicht grundsätzlich vorenthalten dürfe.
Das Gericht geht in seiner Begründung unter anderem auf die konkurrenzlose Schnelligkeit und Aktualität der Informationen aus dem Internet ein. Auch, weil gerade Gewerkschaften viele Informationen nur noch über das Medium Internet verbreiten würden, müsse der Betriebsrat einen Zugang zum Internet erhalten.
Dies gelte zumindest dann, wenn dem Arbeitgeber durch die Bereitstellung des Internetzugangs keine zusätzlichen Kosten entstünden.
Nennenswerte zusätzliche Kosten fallen bei Unternehmen in aller Regel nicht an: Im Unterschied zu Privatanwendern nutzen nahezu alle Unternehmen Tarifmodelle, bei die Internetnutzung nicht nach Zeittakt abgerechnet werden, sondern nach der Menge der übertragenden Datenmenge in Gigabytes. Die auf den einzelnen PC umgerechneten Internetkosten bewegen sich bei diesen Tarifmodellen im Bereich von einigen Cents.
Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig, sondern geht in die Revision. Sollte sich das Bundesarbeitsgericht allerdings der Argumentation des Landesarbeitsgerichts anschließen, dürfte dies die ohnehin schon gute Position der Arbeitnehmervertretungen in rechtlichen Streitfällen bei der Internetnutzung entscheidend festigen.
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 31.10.2002 - 1 Ta BV 16/02;
Stand Ende August 2003: nicht rechtskräftig; Aktenzeichen beim BAG: 7 AZR 8/03