e-Mail-Nutzung und Internet-Zugang

Darf ich? Oder darf ich nicht?

Ein Plädoyer für die private Nutzung von e-Mail und Internet

Abmahnungen und Kündigungen behalten sich viele Arbeitgeber für den Fall vor, dass die firmeninternen Informations- und Kommunikationssysteme für private Zwecke genutzt werden. Der Klick auf die falsche Internetseite oder die kurze Mail in der Arbeitspause an den Freund soll dann zu bösen Konsequenzen führen. Aber noch ist nicht hinterfragt worden, ob Arbeitgeber überhaupt das Recht haben, eine nur gelegentliche private Nutzung zu sanktionieren...

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheint auf dem ersten Blick der harten Linie der Arbeitgeber Recht zu geben. Es urteilte etwa 1984, dass das Verdrücken eines für den Verkauf bestimmmten Bienenstich-Kuchenstücks durch die Beschäftigten die Kündigung durch den Arbeitgeber zur Folge haben kann. Aber: Eine e-mail ist bekanntlich kein Kuchenstück. Die neuen Informationsstechniken bestimmen immer mehr den Berufsalltag der Beschäftigten. Und da kann dann ja mal gefragt werden, ob das veränderte Kommunikationsverhalten außer Informations- und Leistungsverdichtung nicht auch eine modernere Rechtsprechung erforderlich macht. Das Arbeitsrecht hält in dieser Frage bislang erstaunlich bedeckt. Ein Grund für uns, mit dem folgenden Text ein paar Denkanstöße zu geben und zur Diskussion zu stellen...

Argumente für die private Nutzung

Das Kommunikations- und Informationsverhalten innerhalb der Gesellschaft verändert sich stark. Gerade im Hinblick auf die rasant wachsende Bedeutung der elektronischen Kommunikation und den damit einher gehenden höheren Leistungserwartungen und arbeitsorganisatorischen Umstrukturierungen, dürfen Beschäftigte nicht von den neuen Techniken abgekoppelt werden. Für die zulässige private Nutzung sprechen unter anderem:

  1. Kommunikationsbedürfnis Der Trend zur Dezentralisation von Arbeitsplätzen konfrontiert die betroffenen Beschäftigten, etwa Telearbeiter oder Beschäftigte im Außendienst, mit einem ganz besonderen Problem: Die Kommunikation mit den Arbeitskollegen wird erschwert. Das kurze informelle Gespräch auf dem Flur oder in den Arbeitspausen findet nicht mehr statt. Der persönliche Kontakt reduziert sich oft auf kurze Meetings im Wochenrhythmus. Kurzum: Es besteht die Gefahr, dass die einzelnen Beschäftigten sozial isoliert sind. Ein Zustand, der übrigens auch nicht im Interesse eines Unternehmens liegen kann, weil Motivation und Wohlbefinden in der Arbeit auch soziale Kontakte benötigt. Eine Möglichkeit, die negativen Auswirkungen abzumildern, besteht darin, den Beschäftigten den informellen Austausch über e-Mail zu gestatten.

  2. Moderne Alternative zu herkömmlichen Kommunikationsmitteln E-Mail und Internet ergänzen zunehmend den Gebrauch herkömmlicher Medien. In vielen Unternehmen wird per e-Mail mittlerweile ebenso selbstverständlich wie mit dem Telefon kommuniziert. Der Einsatz der neuen Medien wird alltäglich. Es liegt daher die Überlegung nahe, auf moderne Kommunikationssysteme dieselben Nutzungsprinzipien anzuwenden wie beim Einsatz herkömmlicher Kommunikationsmittel. So sind in den meisten Betrieben kurze private Telefongespräche der Angestellten im Ortsbereich erlaubt. Konsequenterweise sollte auch das Abschicken privater e-Mail und der Zugriff auf Web-Seiten möglich sein. Im Verhältnis zu Telefongesprächen verursacht der Gebrauch der Internet-Dienste nur sehr geringe Kosten. Der Zugriff auf Web-Seiten auf der anderen Seite der Welt kostet nicht mehr als der Zugriff auf Web-Seiten in Deutschland. Eine Differenzierung zwischen "Fern"-Zugriffen und "Nah"-Zugriffen muss deshalb nicht vorgenommen werden. E-Mails können offline geschrieben werden, der elektronische Versand erfolgt dann in Sekundenbruchteilen. Mittlerweile ist die kurze Anfrage im Internet zudem die zeitsparende, unkomplizierte Alternative zum Telefongespräch oder gar der schriftlichen Anforderung von Informationsmaterial.

  3. Abgrenzungsprobleme zwischen privater und dienstlicher Kommunikation Nicht zuletzt ist es problematisch, private von dienstlicher e-Mail zu unterscheiden. So ist ein Verabredung mit einer Kollegin der Nachbarabteilung in der Kaffeepause nicht zwangsläufig rein privater Natur. Oft bieten solche Gespräche willkommene Gelegenheiten, informelle, dienstliche Informationen auszutauschen. Dabei müssen nicht notwendigerweise sofort für den Beruf verwertbare Informationen anfallen. Eventuell eignet er sich jedoch auf diese Weise Kenntnisse an, die das Unternehmen bei einem später auftauchenden Problem dringend benötigt. Abgesehen davon stellt sich die Frage, wie sich Beschäftigte verhalten sollen, wenn sie private e-Mail erhalten. Soll private e-Mail ignoriert werden? Das dürfte schwierig werden, denn um private Inhalte zu erkennen, muss die Mail geöffnet werden.

Die rechtliche Seite

Forderungen aufzustellen ist die eine Seite, sie im Rahmen des geltenden Rechtes durchzusetzen, ist die andere. Ein Anspruch der Beschäftigten auf die private Nutzung des betrieblichen Kommunikationssystems kann sich unter anderem ergeben aus:

  1. (arbeits-) vertraglichen Regelungen Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verhandlungsmacht des Arbeitnehmers in den Vertragsverhandlungen regelmäßig geringer ist als die des Arbeitgebers. Die vertraglichen Gestaltungsspielräume der Vertragsparteien unterliegen deshalb inhaltlichen Grenzen.

  2. Betriebsvereinbarungen Die veröffentlichten Vereinbarungen auf unseren Webseiten zeigen, dass Betriebsräte in den Verhandlungen mit den Arbeitgebern gute Ergebnisse erzielen können. Die umfangreichen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 abgeleiteten Mitbestimmungsrechte, die der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberseite geltend machen kann, begründen eine hinreichend starke Verhandlungsposition des Betriebsrates.

  3. Betriebsübungen Wenn der Arbeitgeber durch wiederholtes Verhalten zugunsten der Beschäftigten den Eindruck erweckt, er werde künftig genauso verfahren, können die Beschäftigten darauf vertrauen, auch in Zukunft nicht anders behandelt zu werden. Ein Arbeitgeber, der beispielsweise über eine gewisse Zeitdauer das private Versenden von e-Mails geduldet hat, muss dies auch zukünftig gestatten. Zu überlegen wäre, ob der Arbeitgeber auch dann das private Versenden von e-Mail gestatten muss, wenn er bislang Privattelefonate der Belegschaft geduldet hat. Denn aus funktionaler Sicht macht es keinen Unterschied, ob zum Hörer oder zur Tastatur gegriffen wird.

Unter Umständen ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten verpflichtet, die private Nutzung hinzunehmen. Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich um e-Mail-Benutzung oder das Verbot des privaten Aufrufens von Webseiten handelt.

E-MAIL

Bei der e-Mail-Benutzung steht die gegenseitige Kommunikation im Vordergrund. Da es sich bei den Beschäftigten nicht um "Arbeitsautomaten" handelt, muss der Arbeitgeber im Regelfall die (maßvolle) private Kommunikation der Beschäftigten dulden. Die private Nutzung des Kommunikationssystems muss sich dabei nicht ausschließlich auf Arbeitspausen beschränken, sondern kann auch in der Arbeitszeit erfolgen. Dies gilt jedenfalls, solange die private Kommunikation zu keinen Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufes führt. Unter Umständen muss der Arbeitgeber dabei sogar eine geringfügige Unterschreitung der Arbeitsleistung hinnehmen: Jedem Menschen haften als Vertragspartner Schwächen an. Eine Leistungserwartung des Arbeitgebers von 100% widerspricht deshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Ob es sich dabei um Kommunikation von Angesicht zu Angesicht handelt oder um Kommunikation per e-Mail, muss insoweit unerheblich sein. Gerade in Betrieben, in denen e-Mail zur dienstlichen Kommunikation eingesetzt wird, wird auch die private Kommunikation eher auf elektronischem Wege erfolgen, weil der persönliche Kontakt der Beschäftigten nur schwer herzustellen sein dürfte. Viele Einwände, die von Arbeitgebern gegen die private Benutzung des Telefons angeführt werden, greifen bei der e-Mail-Benutzung ins Leere: Eine zusätzliche Kostenbelastung ist kaum messbar. Der Arbeitgeber muss auch keine spürbare Einschränkung der Leistungsfähigkeit seines e-Mail-Systems hinnehmen, wenn er persönliche e-Mails gestattet. Das Eigentum des Arbeitgebers wird in seiner potenziellen Nutzung deshalb nicht berührt. Im Rahmen der Abwägung, ob der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die private Benutzung des Kommunikationssystems zulassen muss, müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden:

Aufruf von Web-Seiten

Etwas anders ist die Lage, wenn es um den Zugang zum Internet geht. Hier steht das Abrufen öffentlich zugänglicher Informationen im Vordergrund. Das Kommunikations- und Interaktionsbedürfnis mit anderen Menschen tritt in den Hintergrund. Damit verliert das Argument des Kommunikationsbedürfnisses der Beschäftigten zur Rechtfertigung der Nutzung erheblich an Gewicht.

Oft ist der Abruf von Webseiten jedoch ein schnelles und kostengünstiges Mittel zur Beschaffung wichtiger Informationen rund um den Arbeitsplatz (Gesundheitsschutz etc.). Hier wäre ein privater Nutzungsanspruch zumindest dann zu erwägen, wenn den Beschäftigten keine andere Informationsquellen im Betrieb zur Verfügung stehen. Je dezentraler die Arbeitstätten verteilt sind und je verbreiteter die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Unternehmen ist, desto eher muss der Arbeitgeber auch hier den privaten Webseitenaufruf dulden. Dies könnte beispielsweise bei Telebeschäftigten der Fall sein. Die Voraussetzungen für ein Duldenmüssen der privaten Nutzung des Internets liegen dennoch höher als bei der Nutzung des e-Mail-Systems. Daran ändern auch die vielen neuen interaktiven Möglichkeiten des Internets nichts, mit denen Beschäftigte ähnlich wie bei der e-Mail miteinander kommunizieren können. Denn der Arbeitgeber kann die Beschäftigten zur Befriedigung ihres privaten Kommunikationsinteresses zumutbarerweise auf die Verwendung des e-Mail-Systems verweisen.

Fazit

Auf dieser Grundlage könnte also durchaus ein Anspruch der Beschäftigten auf die zumindest gelegentliche private Nutzung von betrieblichen Kommunikationssystemen bestehen, und zwar ausdrücklich auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers. (Bei den Überlegungen müssen natürlich stets die besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhalts berücksichtigt werden: Fluglotsen sollten im Dienst wohl besser auf e-mails verzichten...) Also ein erfreuliches Ergebnis. Nur einen Nachteil hat das Ganze: Ohne Rechtsprechung im Rücken steht selbst die schönste Argumentation auf tönernden Füßen.

Dirk Hammann

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