Wolfgang Däubler: Internet und Arbeitsrecht Bund-Verlag Frankfurt 2001, ISBN 3-7663-3238-4
Gerichte: alles noch zu neu - deshalb noch keine BAG-Entscheidung, Instanzgerichte (ArbG München, LAG BaWü, ArbG Paderborn) bejahen den Anspruch des Betriebsrats auf Mail und Intranet-Zugang
Für die Begründung:
Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Das Betriebsverfassungsgesetz verweist den Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden. Es verlangt von ihm auch nicht, sich auf Aushänge am Schwarzen Brett zu beschränken oder die Belegschaft schriftlich zu informieren bzw. die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen persönlich aufzusuchen. Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Also auf ins Intranet!