Das Computergrundrecht - Die Grundsätze der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit

In seinem Urteil 1 BvR 370/07 vom 27.Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht vordergründig nur das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz, das das heimliche Durchsuchen von Computern durch den Verfassungsschutz legalisieren sollte, in weiten Teilen abgewiesen.

§ 5 Befugnisse
(1) ...
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf ... als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:
...
11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. ...

Die entscheidende Textstelle
des zurückgewiesenen nordrhein-westfälischen
Verfassungsschutzgesetzes

Mit dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 GG) abgeleiteten Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wird die Computernutzung als Teil der verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsspäre anerkannt und sozusagen ein digitaler Intimschutz eingeführt.

Dieses Grundrecht darf nur in schwerwiegenden Fällen durch Gesetz eingeschränkt werden, etwa bei konkreter Gefahr für Leib und Leben, die Freiheit einer Person oder für die Grundlagen des Staates.

Die Richter stellten fest, dass es dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz an hinreichenden Vorkehrungen zum Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung fehlte. Solche Vorkehrungen seien erforderlich, da heutzutage insbesondere privat genutzte Rechner in weitem Umfang dazu dienten, Daten höchstpersönlichen Inhalts zu verarbeiten.

Aus der Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung und aus den Persönlichkeitsgefährdungen, die mit dieser Nutzung verbunden sind, folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis, stellt das Gericht fest. Wenn der Gesetzgeber dieses Grundrecht einschränken will, so sind strenge Maßstäbe anzulegen, und vor allem muss er dabei die Grundsätze der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit beachten.

Das Online-Durchsuchungsgesetz verstoße, so die Feststellung des Verfassungsgerichts, gegen das Gebot der Normenklarheit. Die in der beanstandeten Gesetzespassage enthaltene Verweisung auf das Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes (Briefgeheimnis) sei weder in ihren Voraussetzungen noch in ihrer Reichweite hinreichend bestimmt. Weiter fehle es an hinreichenden normativen Vorkehrungen zum Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Solche Vorkehrungen seien erforderlich, da heutzutage insbesondere privat genutzte Rechner in weitem Umfang dazu dienten, Daten höchstpersönlichen Inhalts zu verarbeiten.

Schließlich sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Die gesetzliche Eingriffsschwelle sei zu niedrig angesetzt. Zudem fehle es an Verfahrensvorkehrungen zum Schutz des Betroffenen wie etwa einem Richtervorbehalt. Auch könnten die erhobenen Daten in zu weitem Umfang zweckentfremdet oder an andere Behörden übermittelt werden.