W. Däubler: Internet und Arbeitsrecht

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1. Abgrenzung: Dienstliche und private Nutzung
Grundprinzip: Entscheidungsfreiheit des AG über sein Eigentum: Er darf die Private Nutzung verbieten.

Aber: In dringenden Einzelfällen muss private eMail geduldet werden (Bsp.: Kind ist verunglückt.)

Und: Bei rein elektronischer Anbindung des Arbeitsplatzes muss der Arbeitgeber die private Kommunikation per eMail gestatten.

Private Nutzung aus dienstlichem Anlass:

Liegt vor, wenn aus dienstlichen Gründen ein Umstand eintritt, der eine private Mail notwendig macht. - Muss ebenfalls geduldet werden. Klassisches Beispiel: "Ich komme später nach Hause, Schatz. Ich muss hier im Betrieb noch was aufarbeiten."

Ausdrücklich erlaubte private Nutzung:

Liegt vor, wenn sie im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Ebenso, wenn der Arbeitgeber die Erlaubnis im Betrieb öffentlich verkündet hat.

Konkludent (stillschweigend) erlaubte private Nutzung:

Unter Umständen liegt eine Betriebliche Übung vor. Wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum (6 bis 12 Monate) erkennen konnte, dass das Internet privat genutzt wurde, es aber geduldet hat, können die Beschäftigten darauf vertrauen, dass sie die Systeme auch zukünftig privat nutzen dürfen.

Auch wenn bereits das private Telefonieren erlaubt ist, soll dies auf die private Nutzung anderer Kommunikationsmittel übertragbar sein, jedenfalls wenn keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Nach Däubler soll es auch bereits ausreichen, wenn unter den Lesezeichen des vom AG zur Verfügung gestellten Browsers Linklisten aufgeführt sind, die auch auf nur privat nutzbare Webseiten (Spiele/Erotik) verweisen.

Keine private Nutzung liegt vor, wenn jemand bei einer dienstlichen Recherche etwa aufgrund unzulänglicher Benutzung einer Suchmaschine auf die falschen Seiten gerät. Es genügt die Absicht, die Arbeit voranzubringen.
Eine Rücknahme der Erlaubnis ist prinzipiell möglich. Ein Arbeitsvertrag kann natürlich nicht so einfach gekündigt werden, eine Betriebsübung ist auch schwierig, wegzubekommen. Nur die Betriebsvereinbarung kann relativ problemlos gekündigt werden.


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