W. Däubler: Internet und Arbeitsrecht

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3. Überwachung der elektronischen Kommunikation durch AG
Falls private Nutzung zulässig ist, greifen die verworrenen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und des Teledienstedatenschutzgesetzes, als da wären:

Keine Protokollierung der Adressen von Mails oder URLs
Protokollierung nur u.U. zur Kostenermittlung oder zur Störungsbehebung

In BVen gibt es hier lt. Däubler kaum Gestaltungsspielraum für BR.

Achtung: Die neuere Literatur steht auf dem Standpunkt, dass das TKG auch bei dienstlicher Nutzung anzuwenden ist.

Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften des GG:

Jedermann hat das Recht am eigenen Wort, d.h. Inhalte von eMails dürfen nicht erfasst werden, Begleitumstände (Adressen, Zeitpunkt, Grösse der Mail) schon.
Auf das Internet übertragen bedeutet dies: Protokolle ja, Inhalte nein.

Wie praxisnah das ist, ist eine andere Frage. Däubler ist der Ansicht, dass der AG schon anhand der Adresse erkennen könne, ob "verbotene" Inhalte aufgerufen werden oder nicht. Tatsächlich nachschauen dürfe der AG aber mit Rücksicht auf das GG nicht.

Filtersoftware erlaubt.
Verwertungsverbot

Daten, die unter Verstoß gegen Bestimmungen aus Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Gesetz gewonnen werden, dürfen nicht verwendet werden.


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