Haftungsfragen bei Telearbeit

Die nahe Verbindung von Wohn- und Arbeitsbereich führt bei Telebeschäftigten regelmäßig zu einem erhöhten und dauerhaften Risiko, daß Schäden am Eigentum des Arbeitgeber entstehen. Der Arbeitsplatz wird in der Regel auch für Familienangehörige und Besucher zugänglich sein, erst recht, wenn beide Bereiche räumlich nicht getrennt werden können. Auch sie sind dem erhöhten Risiko ausgesetzt, Schäden am Arbeitgebereigentum zu verursachen. Oft fehlt ihnen das Hintergrundwissen, um eigenes risikoreiches Handeln zu erkennen.

Während das Haftungsrisiko für Schäden an der Hardware oder Standardsoftware noch einigermaßen absehbar ist, sind die Auswirkungen des Verlustes von individuell zugeschnittener Software oder wichtiger betrieblicher Daten praktisch unüberschaubar.

Beispiele für Schäden:

Nach allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen haften Arbeitnehmer und Familienangehörige bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit i.d.R. allein, bei mittlerer Fahrlässigkeit haften sie für einen Teil des Schadens. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit der Arbeitgeber Vorkehrungen getroffen hat, um die Risiken zu minimieren. Für leichte Fahrlässigkeit besteht keine Haftung.

Für Besucher ist zur Zeit rechtlich ungeklärt, ob Haftungserleichterung besteht oder ob von einer uneingeschränkten Haftung ausgegangen werden muß.

Die private Haftpflichtversicherung steht NICHT für die Beschädigung arbeitgebereigener Geräte ein. - Notwendig ist daher ein umfassender Versicherungsschutz gegen die besonderen Risiken am Telearbeitsplatz , die Telebeschäftigte, Familienangehörige und Dritte einschließt.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Gefahr der Unterversicherung der Telebeschäftigten bei bestehenden privaten Hausratsversicherungen. Hier muß der Telebeschäftigte ggü. seiner Hausratsversicherung ausdrücklich erklären, daß die Arbeitsmittel des Arbeitgebers nicht zum versicherten Hausrat gehören.

(Quelle: BMA, Forschungsbericht 269. Entwicklung der Telearbeit, S. 78 ff.)

Beispiel für eine betriebliche Regelung der Haftungsfrage