Bestellung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG

Betriebsräte müssen einschätzen können, wie neue (natürlich auch bereits eingesetzte) Software-Systeme funktionieren, welche Auswirkungen ihr Einsatz auf die Arbeitsorganisation der Kolleginnen und Kollegen haben, ob eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle möglich ist und wo die Stellschrauben für einen mitarbeitergerechten Systemeinsatz liegen. Das Betriebsverfassungsgesetz stattet Betriebsräte mit dem Recht aus, externe Sachverständige einzuschalten, um diesen Fragen auf den Grund zu gehen.

Wir erläutern stichwortartig die Vorraussetzungen zur Bestellung eines externen Sachverständigen.

§80 Abs. 3 BetrVG:

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. ...

1. Informationspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist nach §80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat "rechtzeitig und umfassend" über den Systemeinsatz zu informieren. Das heißt, er muss zu allen relevanten Fragen Antworten liefern, z.B.: Welche Daten werden verarbeitet und zu welchem Zweck? Wie sehen die Speicherfristen aus? Welche Auswertungen sollen erzeugt werden? Wer soll Zugang zu den Auswertungen erhalten? Wie sieht das Berechtigungskonzept aus? Wie wird qualifiziert? Welche Schnittstellen gibt es zu vor- und nachgelagerten Systemen? Welche Auswirkungen hat die Systemeinführung auf die Tätigkeiten der Mitarbeiter? Und... und... und... Die kurze Frageliste ist bei weitem nicht abschliessend und hängt nachvollziehbarerweise vom jeweils eingesetzten System ab.

2. Entscheidend: Kann sich der Betriebsrat aufgrund der Informationen ein Bild über das System und die dafür notwendige Regelung machen?

Wenn das nicht der Fall ist, dann muss er vor Einschaltung eines externen Sachverständigen andere Informationsmittel wählen: In Frage kommt z.B. das Studium von Fachliteratur und insbesondere die Inanspruchnahme des innerbetrieblichen Sachverstandes.

3. Einsetzen eines externen Sachverständigen

Wenn nach diesen Schritten weiterhin die entscheidenden Fragen nicht zufriedenstellend beantwortet worden sind, kann der Betriebsrat die Bestellung eines externen Sachverständigen verlangen: Für technische Fragestellungen braucht er einen technischen Sachverständigen.

Praktisch sieht das dann so aus, dass der Betriebsrat beschließt, einen Sachverständigen einsetzen zu wollen. Der Beschluß umfasst das Thema, die Person des Sachverständigen, die Kosten seiner Inanspruchnahme und den Zeitpunkt.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, uns als Sachverständige einzusetzen, rufen Sie uns vorher an. Nach einem ersten Gespräch mit Ihnen sind wir in der Lage, den Zeitrahmen für die Beratueinigermaßen realistisch einzuschätzen.

4. Zustimmung des Arbeitgebers

Bevor der Sachverständige allerdings für den Betriebsrat tätig werden kann, bedarf es hierüber einer "näheren Vereinbarung" mit dem Arbeitgeber. Stimmt der Arbeitgeber dem Einsatz zu, trägt er die Kosten der Inanspruchnahme. Stimmt er nicht zu, kann der Betriebsrat die Zustimmung durch einen Arbeitsgerichtsbeschluss ersetzen lassen.

Oder er geht zunächst ohne externen Sachverständigen in die Verhandlungen. In diesem Fall ist natürlich fraglich, ob er ohne Unterstützung von außen eine Vereinbarung erzielen kann, die seine Bedenken ausräumen kann. Falls die Verhandlungen scheitern, bleibt ihm der Weg zur Einigungsstelle. Hier kann der Betriebsrat dann den Sachverständigen seiner Wahl als Beisetzer berufen.