Der Umstieg von konventionellen, mechanischen Schließanlagen mit Schlüsselbart auf neue elektronische Systeme, die mit Chipkarten bedient werden, ist schon in vielen Unternehmen vollzogen worden. Wir geben ein paar Tipps, auf die Sie als Arbeitnehmervertreter achten sollten und die in einer entsprechenden Vereinbarung berücksichtigt werden sollten...
Grundsätzlich steigt durch den Einsatz einer elektronischen Schließanlage die Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten: Denn durch Protokolldateien, die vom System im Hintergrund angelegt werden können, wird die Benutzung von Türen nachvollziehbar und überwachbar. Noch sind dabei Chipkartensysteme führend. Ob sich bereits in den nächsten Jahren flächendeckend biometrische Zugangssysteme (Identifikation durch Fingerabdruck, Iris-Scanner, Gesichtserkennung etc.) in den Betrieben durchsetzen werden, bleibt abzuwarten.
Für die Persönlichkeitsrechte besonders gefährlich wird es, wenn die Informationen über die Türbetätigungen der Beschäftigten von den Schliesszylindern in ein zentrales Datenbank-System übermittelt werden. In diesem Fall können - je nach eingesetztem System und eingesetzter Software - Bewegungsprofile von Beschäftigten erzeugt und ausgewertet werden. In der Regel lassen sich dieser Funktionen jedoch ausschalten, oder zumindest auf hochsensible Bereiche, z.B. Serverräume, einschränken. Im "Normalfall" erfolgt dann keine Protokollierung der Benutzung von Türen.
Falls es sich nicht vermeiden lässt, dass für bestimmte Bereiche Protokolle geführt werden, so ist zu klären, ob die Daten zentral gespeichert werden oder dezentral an den jeweiligen Türen. Welche Daten umfasst der Protokolldatensatz? Was sind die auslösenden Bedingungen für die Erzeugung eines neuen Datensatzes und wer darf zu welchen Zwecken auf diese Daten zugreifen? Im Rahmen eines Schließsystems kommen eigentlich nur begründbare Mißbrauchsfälle in Betracht. Oft wird eine gemeinsame Bewertung der Anhaltspunkte mit den Betriebsräten vereinbart, um unkontrollierte Überprüfungen durch die Arbeitgeberseite von vorneherein zu verhindern.
Ausgeschlossen werden sollte, dass das Schließsystem mit weiteren Systemen (z.B. Videoüberwachung, Zeiterfassung) verbunden wird. Relevant ist ebenfalls, welche elektronischen Informationen auf den Schließkarten enthalten sind, und ob diese Informationen von weiteren Teilsystemen (Kantinennutzung, Rechnerlogin etc.) ausgelesen werden können.
Gerade in jüngster Zeit führen viele Unternehmen oft besondere sicherheitsgefährdende Bedrohungslagen an. In der Regel halten diese Analysen einer Belastung nicht stand. Betriebs- und Personalräte sollten dem Arbeitgeber auch deshalb nicht alles, was technisch möglich ist, gestatten.
Wer beim Regelungsbedarf auf Nummer sicher gehen will: Wir von der tse helfen gerne weiter.
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