Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung teilweise gestoppt. Demnach darf der Staat auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten vorerst nur zur Verfolgung schwerer Straftaten nutzen. Die Richter gaben damit einem Eilantrag von Zehntausenden Bürgern teilweise statt. Die Speicherung der Daten bleibt allerdings vorerst erlaubt. Denn noch nicht das Speichern selbst, sondern erst der Abruf der Daten sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger, heißt es in der einstweiligen Anordnung.
Die gestoppten gesetzlichen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung
§113a (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten ... sechs Monate ... zu speichern.
Bei den Telefondiensten haben die Anbieter die betroffenen Telefonnummern, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung sowie eine Kennung des genutzten Dienstes zu speichern. Bei der Mobiltelefonie kommen noch die Funkzelle und Antennenausrichtung dazu. Für die Mail sind die Kennungen von Empfänger und Absender sowie die IP-Adressen der beteiligten Rechner sowie Datum und Zeitpunkt zu speichern. Ähnlich sind für die Internet-Zugänge die IP-Adresse des Anforderers und Kennung des Anschlusses, von dem die Anforderung ausging sowie Datum und Uhrzeit festzuhalten, seltsamerweise nicht die Kennung der angeforderten Seite.
§ 113b sollte in sehr weit gefasster Form die Verwendung dieser Daten und die Übermittlung an die zuständigen Stellen fest legen:
§ 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes ... darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur bei schweren Straftaten ange wendet werden.
Genauer: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
Das Gericht hatte den grundgesetzlichen Schutz der Persönlichkeitsrechte und des Fernmeldegeheimnisses gegen die staatlichen Interessen an einer effektiven Strafverfolgung abzuwägen. Es hielt die Bedenken gegen den Grundrechtseingriff für so schwerwiegend, dass - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - die Verwendung der Daten stark eingeschränkt wurde. Auszüge aus der Begründung: