BetrVG | Thema | Mitbestimmung |
§ 87.1.6 | Überwachung von Leistung und Verhalten durch eine technische Einrichtung | stark |
§ 111/112 | Interessenausgleich/Nachteilsausgleich auf Grund einer Betriebsänderung wegen grundlegender Änderung der Betriebsorganisation oder Arbeitsmethode | schwach nur Nachteilsausgleich erzwingbar |
§ 91 | Nichtbeachtung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse | meist keine |
§ 87.1.7 | Gesundheitsschutz | stark eingeschränkt |
Die IV-Durchdringung ist Voraussetzung für die technische Steuerbarkeit der Arbeitsabläufe und Geschäftsprozesse. Die Grenzen der einzelnen Anwendungen lassen sich nicht mehr scharf ziehen. Daraus folgt, dass als technische Einrichtung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes das komplette IV-unterstützte Arbeitssystem zu verstehen ist. Dieses umfasst neben dem Einsatz der Technikkomponenten vor allem deren Organisation, die ihrerseits die Arbeitsabläufe weitgehend festlegt.
Somit ergibt sich eine Kombination des "starken" Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mit den schwächeren Formen, v.a. aus den §§ 111/112 BetrVG.
|