Die nachfolgende Vereinbarung wurde an einem mittelgroßem Standort eines Chemie-Unternehmens abgeschlossen. Sie zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass das Unternehmen nur summierte, kostenstellenbezogene Auswertungen durchführt. Auswertungen von Einzelverbindungsdaten erfolgen nur nach Zustimmung des Betriebsrats.
Die Geschäftsführung und der Betriebsrat der [Unternehmen] treffen folgende Regelungen über die Nutzung der Telefonanlage
1. Zielsetzung und Geltungsbereich
Ziel dieser Vereinbarung ist die ordnungsgemäße Abrechnung der Telefongespräche und der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter, insbesondere der Schutz des gesprochenen Worts sowie der Schutz der Mitarbeiter vor einer unzulässigen Verhaltens- oder Leistungskontrolle. Die Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten.
2. Dokumentation
In Anlage 1 ist das eingesetzte System dokumentiert. Aus dieser Anlage gehen hervor:
- Bezeichnung der Telekommunikationsanlage mit Releasestand
- Bezeichnung der Endgeräte
- Auflistung der aktivierten Leistungsmerkmale
- Schnittstellen zu weiteren Systemen mit einer stichwortartigen Beschreibung des Leistungsumfangs
3. Fernmeldegeheimnis
Telefongespräche unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Lautsprechereinrichtungen der Telefone dürfen daher in Anwesenheit anderer, am Telefonat nicht direkt beteiligter Personen nur benutzt werden, wenn alle Gesprächspartner dem zustimmen.
Das Unternehmen stellt sicher, dass auf Anrufbeantwortern gespeicherte Mitteilungen nur von den jeweiligen berechtigten Adressaten abgehört und gelöscht werden können.
Funktionen zum unbemerkten Mithören, Aufzeichnen, Raumüberwachen etc. werden nicht zur Verfügung gestellt.
4. Verbindungsdatenerfassung und -auswertungen
Es werden nur ausgehende Gespräche protokolliert. Beim Verbindungsaufbau werden die nachfolgenden Daten aufgezeichnet:
- interne Rufnummer der Nebenstelle
- Kostenstelle
- Datum, Uhrzeit und Dauer des Telefonates
- Gebühreneinheiten des Telefonats
- angewählte Rufnummer
Die protokollierten Daten werden nach X Monaten automatisch gelöscht, bzw. überschrieben.
Ausgewertet wird die monatliche Gesamthöhe der Gebühren je Kostenstelle. Die Auswertung dient der betriebswirtschaftlichen Kostenzuordnung. Sie ist in Anlage 2 durch eine Muster-Auswertung dokumentiert.
Weitere Auswertungen, insbesondere Auswertungen über Einzelverbindungen können in begründeten Einzelfällen gemeinsam mit dem Betriebsrat nach dessen Zustimmung erfolgen.
5. Systemzugang
Der administrative Zugang zum System und den Auswertungstools ist eingeschränkt:
- Zur technischen Wartung und Fehleranalyse des Systems können Mitarbeiter der beauftragten Wartungsfirma temporär Zugriff zum System erhalten.
- Zur Verwaltung der Telefonanlage (Vergabe von Rufnummern etc.) erhalten ausschließlich die mit der Systembetreuung beauftragten Personen Zugriff zum System.
- Zugriff auf Auswertungstools und Auswertungen im vereinbarten Rahmen erhalten ausschließlich die in Anlage 3 namentlich benannten Personen.
Die Zugriffsberechtigten sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarungen sowie der Vorschriften zum Fernmeldegeheimnis und Datenschutz zu verpflichten. Über vertrauliche Inhalte haben sie Stillschweigen zu wahren.
6. Mitarbeiterqualifizierung
Allen MitarbeiterInnen werden eine geeignete Einführung bzw. Trainingsunterlagen angeboten. Für spezielle Leistungsmerkmale werden entsprechende Unterweisung angeboten. Die Qualifizierungsmaßnahmen finden während der Arbeitszeit statt.
7. Änderungen und Erweiterungen
Das Unternehmen informiert den Betriebsrat über alle neuen, den Geltungsbereich dieser Vereinbarung betreffenden Systeme oder Systemteile sowie alle wesentlichen Änderungen (insbesondere auch Versionswechsel) der eingesetzten Software. Dabei ist zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten sind. Macht der Betriebsrat geltend, daß durch neue Systeme oder veränderten Umgang mit bestehenden Systemen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht mehr eingehalten werden oder die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berührt sind, so hat er das Recht, eine diese Vereinbarung ergänzende Regelung zu verlangen, über die Einvernehmen zu erzielen ist.
Die Anlagen sind auf dem aktuellen Stand zu halten. Änderungen der Anlagen bedürfen des gegenseitigen Einvernehmens.
In allen Fällen, in denen diese Vereinbarung eine ergänzende Regelung bzw. das Einvernehmen zwischen Unternehmen und Betriebsrat vorsieht, entscheidet im Falle der Nichteinigung eine nach § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.
8. Schlussbestimmungen
Informationen, die unter Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung gewonnen wurden, dürfen zur Begründung arbeitsrechtlicher Maßnahmen nicht verwendet werden; hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen sind zurückzunehmen.
Der Betriebsrat hat das Recht, jederzeit durch geeignete Kontrollen, ggf. auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu überprüfen.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.