Betriebsvereinbarung

über den Einsatz von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik

 

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Einführung und Anwendung von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) für alle Beschäftigten bei .....

 

2. Zielsetzung

Unternehmen und Betriebsrat stimmen in der Auffassung überein, daß die Ausstattung des Unternehmenes mit einer zeitgemäßen IuK-Technik eine unerläßliche Anforderung ist, um im heutigen Wettbewerb bestehen zu können..... Sie verfolgen ferner das Ziel, die IuK-Systeme so zu gestalten, daß die erhöhte Produktivität durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch genutzt werden kann und einen Beitrag zur Steigerung der Arbeitsqualität leistet.

Ziel dieser Vereinbarung ist es, allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung und Entwicklung computerunterstützter Arbeitssysteme aufzustellen. Soweit diese im folgenden formulierten Grundsätze bei einzelnen Anwendungssystemen erfüllt sind und keine neuen Regelungstatbestände gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorliegen, bedarf es keiner weitergehenden Regelungen mehr. Abweichungen von den Grundsätzen dieser Vereinbarung sind nur in dem Maße erlaubt, wie dies in Form von ergänzenden Regelungen ausdrücklich vereinbart ist.

 

3. Struktur des Gesamtsystems und Dokumentation

Anlage 1 enthält einen Überblick über die sich im Einsatz befindlichen IuK-Anwendungssysteme, aus der der jeweilige organisatorische Einsatzbereich, die Bezeichnung der eingesetzten Software und eine stichwortartige Beschreibung ihres Leistungsumfangs erkennbar sind. Die Anlage wird auf dem aktuellen Stand gehalten. Ferner hat der Betriebsrat das Recht, Unterlagen über die vorhandene Hardware sowie Systembeschreibungen einzusehen und sich erläutern zu lassen.

 

4. Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsergonomie

Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung vom 20.12.1996 findet Anwendung.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden mit einer zeitgemäßen Technik und einem ihrer Arbeitsaufgabe entsprechenden einheitlichen Softwarestand ausgestattet. Bei neu anzuschaffenden Geräten ist der jeweils neueste gesicherte arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisstand im Rahmen des § 91 BetrVG zu berücksichtigen.

Bei der Einrichtung der Arbeitsplätze sowie einer in regelmäßigen Abständen stattfindenden Überprüfung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Betriebsrat über ergonomische Maßnahmen insbesondere der Arbeitsumgebungsgestaltung (z.B. Bildschirme in Augenhöhe, Stellung der Geräte zum einfallenden Licht) hingewiesen, die sie selbst zum Erhalt ihrer Gesundheit beeinflussen können.

Bei Arbeitsplätzen, an denen überwiegend oder zu großen zeitlichen Anteilungen Gestaltungsarbeiten (graphisches Layout) erfolgen oder die für CAD-Anwendungen genutzt werden, wird darauf geachtet, daß die Bildschirmgröße hinreichend Überblick erlaubt (Diagonale 21 ").

 

5. Softwareergonomie

Bei der Softwareauswahl wird außer der notwendigen funktionalen Tiefe der einzusetzenden Programme (fachliche Anforderungen) dem Ziel einer hohen Benutzerfreundlichkeit gleich hohe Beachtung eingeräumt.

Benutzerfreundlich ist eine Software dann, wenn sie

Allen Benutzern steht eine Unterstützung durch den örtlichen Benutzerservice zur Verfügung; hierüber erhalten sie auch Informationen über die im Unternehmen eingesetzte Standardsoftware.

Zentrale Systemteile (Server) und Netztwerk werden so dimensioniert, daß die Verfügbarkeit an den Arbeitsplätzen und kurze Antwortzeiten (bei einfachen Transaktionen stets im Sekundenbereich) gewährleistet sind.

 

6. Gesundheitsschutz

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich beim Auftreten von Sehschwierigkeiten und im übrigen jährlich vom Betriebsarzt beraten lassen. Sollte sich dabei eine augenärztliche Untersuchung als notwendig erweisen, so wird der Betriebsarzt die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter an einen Facharzt überweisen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich vor Aufnahme der ständigen Tätigkeit an Bildschirmgeräten auch anderweitig vom Betriebsarzt untersuchen lassen. Fachärztliche Augenuntersuchungen sind freiwillig und können während der Arbeitszeit stattfinden; eventuelle Kosten trägt der Unternehmen, sofern diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.

Soweit es für erforderlich gehalten wird, Belastungen der Augen festzustellen, werden mit den augenärztlichen Untersuchungen auch Sehtests am Arbeitsplatz während eines normalen Arbeitstages verbunden.

 

7. Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen

Computerunterstützte Arbeitssysteme sollen so gestaltet werden, daß

Die anzustrebende Mischarbeit soll ausführende, planende, kontrollierende und mit Entscheidungen verbundene Tätigkeiten umfassen.

Einseitige Spezialisierungen bis hin zu reinen Datenerfassungstätigkeiten sind soweit wie möglich zu vermeiden.

 

8. Schutz der Persönlichkeitsrechte

Es gilt der Grundsatz, daß mit Hilfe der eingesetzten Softwaresysteme keine Leistungs- und Verhaltenskontrollen durchgeführt werden. Im einzelnen sind die folgenden Regelungen zu beachten:

 

9. Struktur der Zugriffsrechte

Die organisatorischen Einheiten des Unternehmenes bilden Einheiten des Netzwerkes, für die die Struktur der Zugriffsrechte lokal zu regeln ist. Der Betriebsrat kann solchen Regelungen widersprechen, wenn er begründet, daß sie Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt oder gefährdet; in diesem Fall ist Einvernehmen herzustellen. Entsprechende Regelungen sind in einem Anhang zu dieser Vereinbarung festgehalten.

 

10. Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Unternehmen und Betriebsrat stimmen darin überein, daß eine gründliche Ausbildung unerläßliche Voraussetzung für ein produktives und die Mitarbeiter zufriedenstellendes späteres Arbeiten ist. Beide Seiten wissen, daß in Einarbeitungsphasen bis zum sicheren Beherrschen der Technik durch alle Betroffenen zusätzliche Belastungen anfallen. Das Unternehmen sichert zu, diese Belastungen so gering wie möglich zu halten und eventuell erforderliche Mehrarbeit in Grenzen zu halten.

Werden neue computerunterstützte Anwendungen eingeführt, so muß deren Pflichtenheft oder das vergleichbare Planungsdokument die geplanten Aufgabenverteilungen und Qualifizierungsmaßnahmen in einer Beschreibung ihres Inhaltes und ihrer zeitlichen Abwicklung ausweisen. Dabei werden den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit dem System arbeiten sollen, Einführungsveranstaltungen angeboten, die die Charakteristik der verwendeten Rechner und der eingesetzten Programme in einem Überblick behandeln. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Einführung wird die Arbeit mit den neuen Geräten und/oder Programmen aufgenommen.

Während einer angemessenen Einarbeitungsphase findet ein Ausbildungstraining statt. Dieses umfaßt

Bei größeren Anwendungssystemen ist auf Verlangen des Betriebsrats der Qualifizierungsplan im einzelnen zu vereinbaren.

 

11. Verfahrensregelungen

 

12. Schlußbestimmungen

Sollte unter Verstoß gegen das Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle eine Erfassung oder Verarbeitung leistungs- oder verhaltensbeschreibender Daten vorgenommen werden, so dürfen die dadurch gewonnenen Erkenntnisse nicht zum Nachteil der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verwendet und insbesondere nicht zur Begründung arbeitsrechtlicher Maßnahmen herangezogen werden.

Über diese Betriebsvereinbarung hinausgehende Rechte der Beschäftigten und des Betriebsrats aus dem BetrVG und anderen Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum 31.12. .... gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Regelung.