Das MBO-Verfahren soll eine einheitliche und leistungsgerechte Beurteilung sowie Förderung und Entwicklung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleisten.
Der Prozess beinhaltet:
Das Verfahren ist mit der Entgeltfindung verbunden.
Das Verfahren wird für Account Manager, Vertriebsleiter, System Engineers, SE-Manager und Product Manager angewendet.
Anlage 1 enthält die für die jeweiligen Personengruppen vereinbarten Zielvereinbarungs-Perioden.
Einmal jährlich, in der Regel im 4. Quartal des laufenden Geschäftsjahres, findet zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einerseits und ihrem direkten Vorgesetzten andererseits ein Zielvereinbarungsgespräch statt. In diesem Gespräch werden die individuellen Ziele für das zukünftige Jahr vereinbart. Dabei sind folgende Regeln zu beachten:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht und die Pflicht, bei erkennbarem Nichterreichenkönnen von vereinbarten Zielen auf eine Überprüfung und Korrektur ihrer Zielvereinbarung hinzuwirken.
Zusammen mit der Zielvereinbarung für die vereinbarte Periode findet eine Bewertung der Zielerreichung Jahres statt.
Auf Verlangen einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters findet während der laufenden Periode ein zusätzliches Mitarbeitergespräch statt. Es dient der Bewertung der bisherigen Zielerreichung und gegebenenfalls der Korrektur der vereinbarten Ziele.
Nach Einigung über die Beurteilung und die geplanten Maßnahmen unterschreiben beide ein entsprechendes Formular.
Im Falle der Nichteinigung über die Zielerreichung kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter seine persönliche Stellungnahme dem Formular beifügen und eine paritätisch besetzte Kommission anrufen.
Insbesondere können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich auch an den Betriebsrat wenden, wenn ihnen die zum Erreichen ihrer Ziele erforderliche Arbeitszeit „aus dem Ruder“ läuft oder äußere Rahmenbedingungen sich verändert haben. Der Betriebsrat kann dann seinerseits auf eine Veränderung der entsprechenden Zielvereinbarungen hinwirken, über die Einvernehmen mit der Arbeitgeberseite zu erzielen ist.
Die paritätisch besetzte Kommission wird in jedem Einzelfall neu gebildet; Arbeitgeber- und Betriebsratsseite bestimmen je zwei Mitglieder. Die Kommission entscheidet verbindlich.
Im Falle der Nichteinigung entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.
Einmal jährlich sowie auf Wunsch der Mehrheit der Teammitglieder oder auf Wunsch des Betriebsrats findet ein Gruppengespräch statt, das den Führungskräften zur Rückkopplung insbesondere ihres Führungsverhaltens dienen soll. Das Gespräch wird von einer von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des entsprechenden Teams gewählten Person geleitet (Moderatorenfunktion); diese Person darf nicht die betroffene Führungskraft sein und muss nicht dem Team angehören.
ist in einer separaten Vereinbarung geregelt
In Anlage 2 sind die im Rahmen des MBO/Commission-Verfahrens gespeicherten personenbezogenen Daten vereinbart. Für die elektronische Verarbeitung dieser Daten gelten die Grundsätze der Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit und Normenklarheit; d.h.
Es werden nur fest programmierte Berichte zur Verfügung gestellt. Jeder erstellbare Bericht ist durch ein Muster der Ausgabe in Anlage 3 vereinbart.
Für die Vergabe der Zugriffsrechte gilt das Prinzip der lokalen Verantwortlichkeit, d.h. jeder Zugriffsberechtigte erhält nur Zugriff auf die Daten derjenigen Personen, für die sie Führungsverantwortung hat. Die Struktur der vergebenen Berechtigung ist in Anlage 4 vereinbart. Dem Betriebsrat werden auf Verlangen die Namen der zugriffsberechtigten Personen mitgeteilt.
Die Daten über die Beurteilung im Rahmen der Zielerreichung werden für die Dauer von fünf Jahren im System gespeichert und nach dieser Frist automatisch gelöscht.
Der Betriebsrat wird rechtzeitig über Veränderungen des Verfahrens bzw. Einsetzen neuer Komponenten informiert. Auf Wunsch des Betriebsrats findet eine Beratung statt.
Beide Seiten prüfen dabei, ob durch die neuen bzw. veränderten Verfahren bzw. Systemteile die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten sind.
Macht eine Seite geltend, dass dies nicht der Fall ist oder dass sich neuer Regelungsbedarf im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergibt, so ist über den Abschluss einer ergänzenden Regelung zu verhandeln.
Dem Betriebsrat obliegt ferner die Überprüfung der Einhaltung der Spielregeln dieser Vereinbarung. Macht er Abweichungen geltend, so ist über deren Abhilfe ebenfalls mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu verhandeln.
Änderungen der Anlagen bedürfen des gegenseitigen Einvernehmens.
Kommt in den Fällen, in denen diese Vereinbarung eine ergänzende Regelung oder das Einvernehmen beider Seiten vorsieht, eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von ...., frühestens jedoch zum ..... gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.