Die Regelarbeitszeit wird gemäß Tarifvertrag festgelegt.
In Arbeitszeitverteilungsplänen für einzelne Betriebsteile dürfen Abweichungen von der täglichen Regelarbeitszeit in Bandbreiten von 6.0 bis 8.5 Stunden und von der wöchentlichen Regelarbeitzszeit zwischen 30 und 42.5 Stunden durch zusätzliche Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Im Durchschnitt von 12 Wochen muß die wöchentliche Regelarbeitszeit allerdings wieder erreicht werden.
Von der täglichen Regelarbeitszeit bzw. von der in den Arbeitszeitverteilungsplänen vereinbarten Arbeitszeit kann (zusätzlich) plus minus eine Stunde, von der entspr. Wochenarbeitszeit plus minus 5 Stunden abgewichen werden. Eine Mindestarbeitszeit von 6 Stunden darf dabei nicht unterschritten werden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit muß binnen 26 Wochen wieder erreicht sein.
Diese Abweichungen werden in den Abteilungen zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten besprochen. Abweichungen von der Wochenarbeitszeit (regulär oder nach Arbeitszeitverteilungsplan) sind bis zum Mittwoch der Vorwoche mit dem Betriebsrat zu vereinbaren und den Beschäftigten anzusagen. Entsprechende Abweichungen von der Tagesarbeitszeit sind mindestens 48 Stunden im voraus anzusagen. Bei unvorhergesehenen Eilfällen (z.B. Extrablättern) ist eine Zeitabweichung kurzfristig anzusagen.
Die Abweichungen von der Tagesarbeitszeit sind offensichtlich nicht vereinbarungspflichtig. Es gibt auch keine Mindestfrist für Eilfälle.
Die Arbeitszeitverwaltung erfolgt über individuelle Arbeitszeitkonten der Beschäftigten. Der Betriebsrat erhält monatlich eine Gesamtaufstellung. Zeitschulden werden bis 21 Stunden in den Folgemonat übertragen, höhere Schulden verfallen (!). Bei Zeitguthaben erfolgt auch eine Übertragung bis 21 Stunden, der Rest wird als Überstunden vergütet.