Zusammenfassende Bewertung
des Tarifvertrags zur Begleitung der Erprobung von alternierender Telearbeit bei der Deutschen Telekom AG
- Freiwilligkeit der Teilnahme an der Telearbeit; Rückkehrrecht des einzelnen Beschäftigten nach kurzer Kündigungsfrist.
- Begehung des Telearbeitsplatzes durch den Projektleiter, dabei Teilnahme des Betriebsrats möglich.
- Festlegung einseitiger Einflußmöglichkeiten für den Arbeitgeber: Möglichkeit, die Aufteilung zwischen Teleheimarbeit und Büroarbeit jederzeit zu verändern, Ausschluß einer Anrechnung von Fahrtzeiten als Arbeitszeit.
- Verbot der nachträglichen Deklaration von Mehrarbeit.
- Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Führung eines Arbeitszeit-Tagebuches.
- Verbot der Nutzung des Telearbeit-Equipments für private Zwecke.
- Nicht näher beschriebene generelle Erlaubnis für den Arbeitgeber zur Kontrolle der ISDN-Verbindungsdaten.
- Ausdrücklich ist festgehalten, daß die tarifvertraglichen Regelungen abschließend sind und weder ergänzt noch abgeändert werden können. Damit sind ergänzende betriebliche Regelungen ausgeschlossen.
Der Tarifvertrag regelt über tête-à-têtes der Deutschen Post-Gewerkschaft und der Telekom AG hinaus wenig für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nimmt aber den Betriebsräten alle Einflußmöglichkeiten, da er überflüssigerweise seine Regelungsinhalte für abschließend erklärt (siehe Teil II Paragraph 4 des Vertrags). Wegen des Vorsatzes von § 87 Abs. 1 BetrVG sind damit die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte ausgehebelt.