Zusammenfassende Bewertung

des Tarifvertrags zur Begleitung der Erprobung von alternierender Telearbeit bei der Deutschen Telekom AG


Der Tarifvertrag regelt über tête-à-têtes der Deutschen Post-Gewerkschaft und der Telekom AG hinaus wenig für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nimmt aber den Betriebsräten alle Einflußmöglichkeiten, da er überflüssigerweise seine Regelungsinhalte für abschließend erklärt (siehe Teil II Paragraph 4 des Vertrags). Wegen des Vorsatzes von § 87 Abs. 1 BetrVG sind damit die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte ausgehebelt.