Rahmenvereinbarung Telearbeit

1. Gegenstand

In dieser Vereinbarung werden Rahmenbedingungen und Leitlinien für die Telearbeit festgelegt. Telearbeit kann Teleheimarbeit, alternierende oder mobile Telearbeit betreffen.

Teleheimarbeit bezeichnet die Arbeitsform, bei der die Telearbeiter ausschließlich zuhause arbeiten.

Bei der alternierenden Telearbeit wird die bisher in den Räumlichkeiten des Betriebes zu erbringende Arbeitsleistung teilweise in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers verlagert.

Bei der mobilen Telearbeit wird die Arbeitsleistung, unterstützt durch die Telekommunikationstechnik, an wechselnden Einsatzstellen erbracht (darunter auch ein Teil der Arbeitsleistung im Betrieb und/oder im häuslichen Bereich).

2. Durchführung von Telearbeitsprojekten

Telearbeit wird nur in Form von Projekten eingeführt. Jedem Telearbeitsprojekt geht eine intensive Planungsphase voran; diese umfaßt insbesondere

3. Einbeziehung von Mitarbeitern und Betriebsräten in die Projektplanung und -umsetzung

Für jedes Telearbeitsprojekt wird eine Planungsgruppe gebildet. Dieser Gruppe gehören auch später an der Telearbeit teilnehmende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie vom zuständigen Betriebsrat benannte Personen an.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die geplante Telearbeit ausführlich erläutert, wobei mögliche Vor- und Nachteile erörtert und der konkrete Ablauf sowie die Auswahl der Telearbeiter dargestellt werden.

 

4. Auswahl der an der Telearbeit beteiligten Personen

Für die Teilnahme an Telearbeitsprojekten gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Möglichkeit zugesichert, an ihren alten Arbeitsplatz bzw. an einen vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb zurückzukehren.

Die für die Telearbeit in Betracht kommenden Personen beteiligen sich an einem Testverfahren (Selbsteinschätzung), bei dem die in Checkliste A aufgelisteten Fragen behandelt werden.

 

5. Ausstattung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung

Für die technische Ausstattung wird - in Abhängigkeit vom Arbeitstyp der Telearbeit - eine Grundkonfiguration festgelegt, die jedem Telearbeiter angeboten wird, Dabei findet die Bildschirmarbeitsplatzverordnung Beachtung (siehe auch Checkliste B).

Unternehmen und zuständiger Betriebsrat können nach vorheriger Vereinbarung mit der betroffenen Person eine Begehung des häuslichen Telearbeitsplatzes vornehmen.

 

6. Arbeitsorganisation und Verbindung der Telearbeiter mit der Firma

Zu berücksichtigen ist die Gefahr der zunehmenden sozialen Isolation. Hier müssen konkrete, auf die besonderen betrieblichen Belange zugespitzte Regelungen gefunden werden, z.B.:

Für alternierende Telearbeit: Vorschlag, bestimmte Wochentage bevorzugt für die Anwesenheit in der Firma (Termine für Konferenzen, Teamsitzungen, Besprechungen) vorzusehen.

Den Telearbeitern werden die gleichen Informationen und Informationsmittel zugänglich gemacht, die im Betrieb verfügbar sind. Dies betrifft insbesondere auch den Zugang zu einem gut funktionierenden elektronischen Kommunikationssystem (E-Mail, unternehmensinternes Intranet) sowie das Recht der betroffenen Personen und des zuständigen Betriebsrats, auch elektronisch miteinander zu kommunizieren.

 

7. Mitarbeiterqualifizierung

Alle Telearbeiter nehmen an einer auf die Telearbeit vorbereitenden Qualifizierung teil. Diese umfaßt insbesondere

Im Rahmen dieser Qualifizierungsmaßnahmen werden auch psychologische Aspekte angesprochen, mit denen die Telearbeiter konfrontiert sein werden (z.B. die Angst zunehmender sozialer Isolation, Verlust des Kontakts zu Kollegen und Vorgesetzten, familiäre Probleme).

8. Zielvereinbarungen

Unternehmen und Betriebsräte stimmen in der Auffassung überein, daß im Zusammenhang mit der Telearbeit ergebnisbezogene Entgeltfindungsmethoden an Bedeutung gewinnen können. Unternehmen und Konzernbetriebsrat werden deshalb Beratungen aufnehmen mit dem Ziel, gemeinsam Grundlagen und einen Orientierungsrahmen für geeignete Zielvereinbarungen aufzustellen.

 

9. Arbeitszeitfragen

Solange keine anderen Regelungen über die Bewertung geleisteter Arbeit zwischen Unternehmen und zuständigem Betriebsrat vereinbart sind, wird die per Telearbeit geleistete Arbeit durch Selbstaufschreibung ermittelt.

 

10. Arbeitsvertragliche Regelungen

Das Unternehmen verpflichtet sich, Telearbeit nur im Rahmen dieser Vereinbarung anzubieten und durchzuführen (Verzicht auf individualvertragliche Regelungen). Telemitarbeiterinnen und -mitarbeiter sind weiterhin als Beschäftigte und nicht als unabhängige Vertragsnehmer tätig; die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ist eines der Grundprinzipien für die Durchführung der Telearbeit.

11. Entgeltregelungen

Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Equipment und die laufende Telekommunikation (ISDN-Anschluß usw.). Für die Bereitstellung privater Räumlichkeiten erhalten die Telearbeiter ein in einer gesonderten Vereinbarung festgelegte monatliche Aufwandsentschädigung.

 

12. Haftung

Der Arbeitgeber wird das gesamte Equipment haftpflichtversichern, so daß Telearbeiter oder ihre Familienmitglieder bzw. Besucher nur bei schuldhaftem Verhalten (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) für Schäden an der firmeneigenen Ausstattung haftbar gemacht werden können.

 

13. Private Nutzung des Telearbeit-Equipments

Das technische Equipment wird den Telearbeitern zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung gestellt. Eine private Nutzung ist erlaubt, soweit ihr Ausmaß geringfügig bleibt und dem Unternehmen keine zusätzlichen Kosten entstehen; Ausnahmen sind mit dem jeweiligen Vorgesetzten zu vereinbaren.

 

14. Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Es werden keine technischen Mittel eingesetzt, um die Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit der Telearbeiter zu überwachen.

Meist sind die Fragen zum Schutz vor Überwachung in einer Rahmenvereinbarung geregelt, so dass ein Verweis genügt:

Bezüglich der Protokollierung über die Benutzung von Ressourcen des Unternehmens (Logfiles, Internetzugang usw.) gelten die Bestimmungen der IV-Rahmenvereinbarung.

Andernfalls sind hier detaillierte Regelungen zu treffen.

 

15. Projektbewertung

Unternehmen und Betriebsrat werden jährlich eine Bewertung der Telearbeitsprojekte vornehmen. Dabei werden insbesondere die folgenden Fragen behandelt:

 

16. Pilotprojekt Teleheimarbeit Erziehungsurlaub

Das Unternehmen wird den in Erziehungsurlaub befindlichen Mitarbeiterinnen (und Mitarbeitern) im Rahmen betrieblicher Möglichkeiten anbieten, auf der Basis variabler Arbeitszeit Tätigkeiten im Wege der Telearbeit auszuüben.

17. Schlußbestimmung

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Regelung.

 

 

 

 

A. Checkliste Auswahl der Telearbeiter :

Einstellung zu Telearbeit

Das häusliche Büro

 

B. Checkliste Technische Aspekte :

 

C. Checkliste Arbeitsorganisation/Arbeitszeit: