Regelung für das deutsche Tochterunternehmens eines internationalen Pharma-Konzerns mit Außendienst. Abgeschlossen im Sommer 2001 und ergänzt um einige seitdem getroffene zusätzliche Regelungen. Stand der Überlegungen Februar 2002.
In dieser Regelungsabrede werden die Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Pilotversuchs zur Telearbeit festgelegt. Der Pilotverswuch ist auf ein Jahr befristet und dient dem Ziel, Erfahrungen über die Einsatzmöglichkeiten der Telearbeit in der Form alternierender Arbeit zwischen dem Betrieb als Arbeitsort einerseit und zu Hause oder im mobilen Einsatz andererseits zu sammeln.
Anlage 1 enthält die Organisationsbereiche, die für den Pilotversuch ausgewählt worden sind. Als Auswahlkriterium wird dabei zu Grunde gelegt, dass rund 40 Prozent der Tätigkeiten nicht zwingend an den Betrieb als Arbeitsort gebunden sind.
Nicht geeignet sind solche Aufgaben, die eine regelmäßige betriebliche Anwesenheit erfordern, die von betrieblich zu erbringenden Arbeiten nicht trennbar sind, die eine hohe Situationsbezogenheit aufweisen und bei denen bei Arbeiten außerhalb des Betriebes der Datenschutz bzw. die Datensicherheit nicht sichergestellt werden kann.
Der jeweils zuständige Betriebsrat ist an den Abteilungsbesprechungen beteiligt, in denen die Eignung für Telearbeit festgelegt wird.
Alle Beschäftigten der ausgewählten Bereiche haben das Recht, an der Telearbeit teilzunehmen. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, auch während der Laufzeit des Pilotversuchs aus der Telearbeit auszuscheiden. Daraus entstehen den betroffenen Personen keine Nachteile.
Für alle am Pilotversuch Teilnehmenden bleibt der betriebliche Arbeitsplatz erhalten.
Die Telearbeit soll vorzugsweise ganztägig stattfinden. Die Festlegung der einzelnen Tage am betrieblichen und am häuslichen Arbeitsplatz erfolgt durch Absprache zwischen dem Mitarbeiter und dem Vorgesetzten. Der Kontakt zum Betrieb und zum Vorgesetzten ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Telearbeit und das Unternehmen von großer Bedeutung. Daher soll die maximale Telearbeit 40 Prozent der Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.
Den Telearbeitenden werden die gleichen Informationen und Informationsmittel zugänglich gemacht, die im Betrieb verfügbar sind. Dies betrifft insbesondere auch den Zugang zu den betrieblichen Kommunikationssystemen (E-Mail, unternehmensinternes Intranet, Ablagesysteme) sowie das Recht der betroffenen Personen und des zuständigen Betriebsrats, auch elektronisch miteinander zu kommunizieren.
Das Recht der Mitarbeiterinnen bzw. des Mitarbeiter, an Abteilungs- und Betriebsversammlungen gem. § 43 BetrVG sowie an Schwerbehindertenversammlung gem. § 25 Abs. 6 SchwbG teilzunehmen, bleibt unberührt.
Nicht für Telearbeit geeignet sind Konferenzen, Teamsitzungen und Besprechungen aller Art. Damit die betroffenen Personen die betrieblichen Arbeitszusammenhänge und Kontakte nicht verlieren, sollen daher bestimmte Wochentage bevorzugt für die Anwesenheit im Betrieb vorgesehen werden.
In einigen Unternehmen wird zwischen betriebsbestimmten und nicht betriebsbestimmten Zeiten für die Telearbeit unterschieden. Betriebsbestimmte Zeiten werden in der betroffenen Organisationseinheit unter Berücksichtigung betrieblicher und persönlicher Belange und Beachtung der gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen festgelegt. In diesen Zeiten soll die Erreichbarkeit der Telearbeitenden gewährleistet sein.
Für den nicht betriebsbestimmten Anteil der Telearbeitszeit können die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die arbeitstägliche und wochentagsbezogene Lage der Arbeitszeit, wiederum unter Beachtung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen, nach eigenem Wunsch wählen.
Vor der Einrichtung der Telearbeitsplätze findet für alle am Pilotversuch Teilnehmenden eine innerbetriebliche Schulung statt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird dabei die geplante Telearbeit ausführlich erläutert, wobei mögliche Vor- und Nachteile erörtert und der konkrete Ablauf dargestellt werden. Die Schulung umfasst insbesondere
Im Rahmen dieser Qualifizierungsmaßnahmen werden auch psychologische Aspekte angesprochen, mit denen die Telearbeitenden konfrontiert sein werden (z.B. die Angst vor zunehmender sozialer Isolation, Verlust des Kontakts zu Kollegen und Vorgesetzten, familiäre Probleme).
Das Unternehmen erstellt ein Merkblatt mit den wichtigsten zu beachtenden Arbeitssicherheitsaspekten. Der Sicherheitsingenieur steht den am Pilotversuch Teilnehmenden jederzeit zur Beratung zur Verfügung.
Die an der Telearbeit teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen einen geeigneten Raum zur Verfügung. Das technische Equipment (Geräte und Telekommunikationsanbindung) wird vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, ebenso die erforderlichen sonstigen Büro- und Verbrauchsmaterialien.
Bezüglich der Arbeitsplatzausstattung werden Telearbeitsplätze wie betriebliche Arbeitsplätze behandelt. Insbesondere wird bei der Einrichtung des Telearbeitsplatzes auf die Einhaltung der Arbeitssicherheits-Vorschriften geachtet. Auf Antrag findet eine Erstabnahme durch die Arbeitssicherheit statt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können eigene Möbel verwenden; auf Anforderung erhalten sie Unterstützung seitens des Unternehmens.
Die Einhaltung der Arbeitsschutzregelungen kann überprüft werden; zu diesem Zweck vereinbaren Unternehmen und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter einen Termin. Der zuständige Betriebsrat wird über diesen Termin informiert. Auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nimmt ein Betriebsratsmitglied an dem Überprüfungstermin teil. Der Betriebsrat hat das Recht, eine solche Überprüfung zu veranlassen.
Das technische Equipment für die Telearbeit wird für die Durchführung der nicht im Betrieb zu erledigenden Arbeitsaufgaben zur Verfügung gestellt. Es gelten die Nutzungsregelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme durch die Mitarbeiter der Roche Diagnostics GmbH vom ...
Die für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter gültige individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt auch für die Telearbeit. Insbesondere wird Telearbeit als Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit vom Unternehmen nicht verlangt.
Alle Telearbeitenden nehmen an der Arbeitszeiterfassung teil. Der Telearbeitsanteil wird durch Selbstaufschreibung erfasst und monatlich in das Arbeitszeiterfassungssystem eingegeben.
Ausgenommen hiervon sind Personen, die vor dem Stichtag 1. Mai 2001 aus der Arbeitszeiterfassung ausgeschieden waren.
Die Lage der Arbeitszeit, die der Mitarbeiter am häuslichen Arbeitsplatz erbringt, ist im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und der örtlichen Arbeitszeitregelungen frei von dem Mitarbeiter bestimmbar.
Weder über die Telekommunikationsanlage, noch über die von den Telearbeiterinnen und -arbeitern benutzte Software erfolgt eine Ermittlung ihrer Arbeitszeit. Aufzeichnungen der System- oder systemnahen Software über Benutzerverhalten (z.B. Logins, Zugriffe auf betriebliche Ressourcen) werden ausschließlich zur Analyse und Korrektur von technischen Fehlern, zur Gewährleistung der Systemsicherheit, zur Optimierung des Systems und ggf. zur Ermittlung der Verbindungskosten verwendet. Sollten solche Informationen unter Verstoß gegen diese Bestimmungen erhoben oder verarbeitet werden, so sind hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen unwirksam.
Das Unternehmen wird das gesamte Equipment haftpflichtversichern, so dass Telearbeiter oder ihre Familienmitglieder bzw. Besucher nur bei schuldhaftem Verhalten (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) für Schäden an der firmeneigenen Ausstattung haftbar gemacht werden können.
Die Haftung des Mitarbeiters sowie der in seinem Haushalt lebenden Personen für Beschädigung und Abhandenkommen der in der Wohnung eingesetzten Geräte sowie Hard- und Softwareeinrichtungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Unternehmen und Gesamtbetriebsrat nehmen am Ende des Pilotversuchs eine Bewertung der Telearbeit vor. Dabei werden insbesondere die folgenden Fragen behandelt:
Diese Vereinbarung tritt am ... [Stichtag] in Kraft. Sie gilt für eine Erprobungszeit von einem Jahr.
Macht der Gesamtbetriebsrat während der Erprobungsphase geltend, dass die genannten Regelungen nicht eingehalten werden oder sich durch veränderte Anwendung neue Probleme ergeben, so kann er zu dieser Vereinbarung ergänzende Regelungen verlangen.
Rechtzeitig vor Ablauf dieser Erprobungszeit vereinbaren beide Seiten einen Termin für die gemeinsame Bewertung des Pilotversuchs und nehmen Verhandlungen über die Fortsetzung der Telearbeit auf.
Der Arbeitsplatz hat den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu entsprechen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen wird eingehalten.
Ist ein ergonomisch korrekter Arbeitsplatz unter Verwendung der vorhandenen Wohnungseinrichtung nicht zu realisieren, so werden dem Mitarbeiter auf Anfrage leihweise entsprechende Büromöbel (Stuhl / Tisch) zur Verfügung gestellt. Dem Mitarbeiter entstehen dadurch keine Kosten.
Bei ergonomischen oder organisatorischen Problemen sowie bei technischen Fragen (insbesondere IV betreffend), die sich aus ATA ergeben, erhält der Mitarbeiter auf Wunsch Beratung durch betriebliche Fachstellen. Ist diese in Einzelfällen nicht ausreichend, erfolgt eine Schulung in erforderlichem Umfang im Rahmen des betrieblichen Weiterbildungsangebots.
Den für die Telearbeit in Betracht kommenden Personen wird ein Selbsteinschätzungs-Test angeboten, bei dem die in einer Checkliste aufgelisteten Fragen behandelt werden. Über die Verwendung des Ergebnisses entscheidet allein die betroffenen Person.