Telearbeit
Telearbeit kann nach erfolgreicher Durchführung eines Pilotversuchs unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Bedingungen eingeführt werden:
- Pilotversuche beziehen sich auf eine Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gleiche Aufgaben zu erfüllen haben. Die Teilnahme an einem Pilotversuch ist freiwillig. Gemeinsam mit dem zuständigen Betriebsrat findet eine Bewertung des Pilotversuchs statt, aus der im positiven Fall Konsequenzen für die Ausweitung gezogen werden.
- Soll über den Pilotversuch hinaus Telearbeit eingeführt werden, so ist darüber eine ergänzende Vereinbarung abzuschließen. Diese Vereinbarung soll festlegen,
- dass die per Telearbeit zu erledigenden Arbeitsaufgaben beschrieben und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbart werden,
- dass eine Höchstgrenze für den Anteil der Telearbeit an der gesamten Arbeitszeit bestimmt wird und Tage bzw. feststehende Arbeitszeiten für Besprechungen, Weiterbildungsmaßnahmen oder nur gemeinsam zu bewätigende Arbeiten reserviert bleiben,
- dass die Zeit für Telearbeit in der jeweiligen Arbeitsgruppe abgestimmt wird.
- Ferner soll darauf geachtet werden, dass die Art der Telearbeit nicht zu verstärkten Spezialisierungen für die betroffenen oder für nicht an der Telearbeit teilnehmende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führt.
- Das Unternehmen stellt die Geräte für die Telearbeit und übernimmt die laufenden Kosten. Die Ausstattung der Arbeitsmittel muss den gängigen Vorschriften entsprechen. Die Haftung der Mitarbeiter und der in deren Haushalt lebenden Personen sowie Gäste gegenüber der ... ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.