Betriebsvereinbarung über den Einsatz des Lohn- und Gehaltsabrechnungssystems ES-LUG


 

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung regelt den Einsatz des Lohn- und Gehaltsabrechnungssystems EG LUG .... Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Daten mit Hilfe des Systems verarbeitet werden.

 

2. Zielsetzung

Das System dient zur Erfüllung der folgenden Zwecke:

Geschäftsleitung und Betriebsrat stimmen überein, daß durch die Verarbeitung, Übermittlung und Auswertung personenbezogener Daten mit Hilfe des EDV-Systems ES-LUG keine persönlichen Leistungs- und Verhaltenskontrollen vorgenommen werden.

 

3. Persönliche Mitarbeiterdaten im System

In Anlage 1 sind alle persönlichen Mitarbeiter-Stammdaten, die im System verarbeitet werden, vereinbart.

Die Aufnahme neuer Daten in das System (Änderungen der Anlage 1) bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

Daten, die z.B. Informationen über

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschreiben, gelten als besonders schutzwürdig im Sinne dieser Vereinbarung. Deshalb werden im folgenden einschränkende Verarbeitungsregeln verabredet, die nur für die als besonders schutzwürdig bezeichneten Daten anzuwenden sind.

Beide Seiten stimmen in der Auffassung überein, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung lediglich die Arbeitszeitdaten, die Informationen über Fehlzeiten beinhalten, als besonders schutzwürdig im Sinne einer hohen Überwachungseignung zu bewerten sind.

 

4. Ausgaben

In Anlage 2 sind alle mit Hilfe des Systems ES-LUG erstellbaren Ausgaben (Druckerlisten, Bildschirmanzeigen) vereinbart, in denen gemäß Ziffer 3 besonders schutzwürdige Mitarbeiterdaten verarbeitet werden. Die Anlage besteht aus je einem Muster der Ausgabe. Auf diesem werden auf Verlangen des Betriebsrats die Häufigkeit oder der Anlaß der Erstellung und/oder der Verteilerkreis festgelegt. Änderungen der Anlage 2 bedürfen des Einverständnisses zwischen Verlag und Betriebsrat.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zugriff auf diese Personaldaten werden verpflichtet, für die als besonders schutzwürdig gekennzeichneten Daten nur die festen Programme innerhalb des Systems ES-LUG zu verwenden und diese Daten nicht auf die PC-Ebene zu übertragen (z.B. Übernahme in Excel), solange sie noch auf einzelne Personen von Beschäftigten beziehen lassen.

 

5. Weitere Bestimmungen

Zugriff haben nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalabteilung...

Das System ES-LUG gibt keine Daten in einzelpersonenbezogener Form an andere EDV-Anwendungssysteme weiter.

Die Weitergabe von Daten aus dem System ES-LUG an Dritte im Sinne des Datenschutzgesetzes ist nur erlaubt,

wenn dazu das persönliche Einverständnis der betroffenen Person vorliegt oder

die Übermittlung durch eine Rechtsvorschrift geregelt ist.?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich die über ihre Person im Rechnersystem der Personalabteilung gespeicherten Daten anzusehen und sich ausdrucken zu lassen.

Sollten Daten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie zur Begründung personeller Maßnahmen nicht mehr zulässig; hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen sind unwirksam.

Kommt in den Fällen, in denen diese Vereinbarung das Einvernehmen zwischen Verlag und Betriebsrat vorsieht, eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine gem. § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.