Arbeitszeitsystem IBIS 2000

Die Firma plant die Einführung des Systems IBIX 2000 der Firma Strässle Informationssysteme GmbH für die Erfassung und Verarbeitung der Arbeitszeiten und zur Unterstützung der Zutrittskontrolle
 
1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung regelt in Ergänzung der EDV-Rahmenvereinbarung vom ...... die Einführung und Anwendung des Zeiterfassungssystems IBIX 2000.

Das Zeitwirtschaftssystem löst die bisherigen Stempelkarten ab und dient der Erfassung der Arbeitszeiten, der Zeitkontostände und der Berechnung der zuschlagspflichtigen Zeiten. Außerdem werden Urlaubs-, Fehlzeitausgleichs-, Mehrarbeits- und Gleitzeitkonten geführt und die in Anlage vereinbarten Listen erstellt. Ferner werden Zutrittskontrollfunktionen unterstützt.

Grundlage der vom System durchgeführten Berechnungen sind die auf der Basis der gültigen Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträge eingegebenen oder automatisch erfaßten Arbeits- und Schichtzeiten.

 

2. Mitarbeiterausweis

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Induktivkarte als Werksausweis, auf dem als einzige computerlesbare Information eine Ausweisnummer gespeichert ist; diese Nummer wird innerhalb des Systems der Personalnummer der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zugeordnet.

Mit Hilfe dieses Ausweises melden die an einer Positiv-Erfassung teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitszeit (Kommen und Gehen) sowie einen eventuellen Kostenstellenwechsel während ihrer Arbeitszeit an den Erfassungsgeräten. Bei den Buchungen werden nur Ausweisnummer, Datum und Uhrzeit der Buchung und ein Merkmal über die Art der Buchung (Kommen, Gehen usw.) erfaßt.

Die Ausweise sind Eigentum des Unternehmens und werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kostenlos für die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit zur Verfügung gestellt.

 
Offen ist noch, ob überhaupt alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Positiv-Zeiterfassungteilnehmen sollen oder müssen. Bei festen Arbeitszeiten ist es oft wesentlich ökonomischer, nach dem Prinzip der Negativerfassungzu verfahren, d.h. Meldungen an das System erfolgen nur in den Fällen, in denen Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit vorliegen. Anderenfalls nimmt das System dann an, daß die betroffenen Personen so gearbeitet haben, wie dies für sie geplant war.
 
3. Erfassungsgeräte

In Anlage 1 zu dieser Regelung sind die Standorte der verwendeten Erfassungsgeräte mit Angabe ihrer Funktion (Zeiterfassung, Zugangskontrolle) vereinbart. Sie sind in eine Grundrißskizze des Firmengeländes eingezeichnet.

 
Bei den Geräten ist deutlich zu machen, daß Zeiterfassungs- und Zugangskontrollfunktionen zu trennen sind. Umstritten war noch die Einführung einer Zugangskontrolle im Magazin. Hier ist es Wunsch der Arbeitgeberseite, die Zugangsdaten für eine gewisse Zeit zu speichern, damit Materialentnahmen nachvollziehbar sind. Dadurch ist die ansonsten übliche Regelung, ein Zugangskontrollsystem als reines Schlüsselsystem auszulegen, leider nicht mehr durchführbar. Reines Schlüsselsystem heißt, daß das elektronische System wie ein Schlüssel funktioniert: "Paßt" der Schlüssel, d.h. liegt eine Berechtigung für die betroffene Person vor, so wird der Zugang freigegeben, anderenfalls bleibt er gesperrt. Speichern braucht man in diesem Fall nichts über die Zugänge. Wenn man also nicht ein solches System ohne Speicherung der "Bewegungsdaten" vereinbaren kann, dann sollte man auf jeden Fall die Speicherdauer der Zutrittsdaten relativ kurz halten.
 
Die für die Arbeitszeiterfassung benutzten Geräte sind mit einem Display versehen, das für Rückmeldungen über das Ergebnis der Buchungen sowie zur Anzeige der Salden für Urlaub, Arbeitszeitkonto AZV, Zeitkonto Gleitzeit, Freizeit und Mehrarbeit benutzt wird. Dabei sind die Saldostände des Vortages ersichtlich.
 
Technisch sehen alle Zeiterfassungssysteme vor, daß Mitarbeitern bestimmte Terminals zugeordnet werden können, so daß sie nur an diesen Stellen den Betrieb betreten und ihre Arbeitszeit buchen können. Zumindest bei kleineren Betrieben ist diese Regelung unnötig einschränkend und sollte daher ausgeschlossen bleiben. Vielleicht kann man Ausnahmen für große Gebäude in Betracht ziehen, doch dafür müßte es triftige Gründe geben. Dies sollte im Vereinbarungstext berücksichtigt werden.
 
Es erfolgt keine Zuordnung von berechtigten Erfassungsterminals zu Personen, d.h. jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann jedes Terminal des jeweiligen Betriebes für seine Meldung benutzen.

Arbeitsunterbrechungen werden dem System mittels Werksausweis und Betätigen einer Funktionstaste an einem der Zeiterfassungsterminals mitgeteilt. Die Belegung der Funktionstasten (Kommen, Gehen, Dienstgang, Kostenstellenwechsel, Arztbesuch ...) ist in Anlage 2 vereinbart.

Für Urlaubs- und Fehlzeitmeldungen, Abwesenheiten bzw. Arbeitsunterbrechungen aus nicht vereinbarten festen Gründen werden besondere Formulare verwendet. Gleiches gilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Buchung vergessen hat, bzw. wenn irrtümliche Zeitbuchungen erfolgt sind.

Die im System verwendeten Zeitarten sind in Anlage 3 vereinbart.

 
Anlage 3 entspricht den im Pflichtenheft dokumentierten Fehlzeiten, muß aber auf den aktuellen Stand gebracht werden. Das Festhalten der Fehlzeitarten in der Betriebsvereinbarung ist deshalb von Bedeutung, weil durch Veränderung, insbesondere Verfeinerung des Fehlzeitarten-Schlüssels, die Überwachungseignung des Systems verschärft werden kann.
 
4. Speicherdauer

Die Kommt- und Geht-Daten werden für den laufenden Monat und drei abgeschlossene Monate gespeichert, die Fehlzeiten für die Dauer des laufenden und abgeschlossenen Kalenderjahres.

An dieser Stelle ist eventuell noch eine Regelung über die Speicherdauer der Zutrittsdaten des Zugangskontrollteils zu ergänzen.

 

5. Verarbeitung der Arbeitszeitdaten

Anlage 4 enthält je ein Muster der mit Hilfe des Systems erstellbaren Ausdrucke und Auswertungen. Auf den Mustern sind Häufigkeit der Erstellung und Verteilerkreis festgelegt.

Auch hier ist durch Aufnahme in den Verteilerkreis geregelt, welche Auswertungen der Betriuebsrat erhält.

Für die Nutzung der im System verfügbaren Datenbankabfragesprache werden keine Benutzerberechtigungen vergeben, die einen Zugriff auf die Daten des Systems erlauben. Die Möglichkeit, Daten des Systems auf die PC-Ebene zu übertragen (z.B. in Tabellenkalkulationsprogramme), ist ebenfalls auszuschließen.

 

6. Zugriffsberechtigungen

Zugriff auf die Verarbeitungfunktionen des Systems haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalabteilung und die Zeitbeauftragten für denjenigen Personenkreis, für den sie zuständig sind. Mit der Systemverwaltung betraute Personen haben Zugriff auf arbeitnehmerbezogene Daten nur zum Zweck der Fehlerbehandlung.

 

7. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Inbetriebnahme des Systems eine Auflistung, in der alle im Zeiterfassungssystem über sie im System IBIX 2000 gespeicherten Stammdaten verzeichnet sind. Auf Wunsch können sie diese Daten in der Personalabteilung wiederholt einsehen und sich ausdrucken lassen.

Ferner haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht, ihr Arbeitszeitkonto an einem Terminal beim für sie zuständigen Zeitbeauftragten bzw. in der Personalabteilung einzusehen oder sich ausdrucken zu lassen.

 

8. Einweisung

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vor Inbetriebnahme des Systems über die Funktionsweise und Bedienung unterrichtet. Dabei werden auch die in dieser Betriebsvereinbarung getroffenen Schutzregelungen erwähnt.

 

9. Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat das Recht, alle Unterlagen über die Systembeschreibung und den Betrieb des Systems einzusehen und sich erläutern zu lassen. Er kann sich probeweise Ausdrucke der Auswertungen erstellen lassen.

Über alle neuen geplanten Änderungen und Erweiterungen, insbesondere Auswertungen, wird der Betriebsrat schriftlich informiert.

Änderungen der Anlagen 1 bis 4 sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Kommt dieses nicht zustande, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.

 

10. Schlußbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monate zum Jahresende, frühestens jedoch zum ..... gekündigt werden.