Es handelt sich um einen Schichtbetrieb mit ca. 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem zusätzlich zur Abdeckung regelmäßigher Bedarfsspitzen 50 bis 100 Aushilfskräfte eingesetzt werden. Das Unternehmen wollte ein Personaleinsatzplanungssystem für den gesamten Bereich einführen; durch die Betriebsvereinbarung wird der Einsatz auf die Aushilfskräfte begrenzt. |
1. | Gegenstand und Geltungsbereich |
Diese Betriebsvereinbarung regelt den Einsatz des Personaleinsatzplanungssystems IP-Expert der Firma Interflex im Bereich .... der [Name des Unternehmens]. Sie gilt für die im genannten Bereich einzusetzenden Aushilfskräfte. |
|
2. | Zielsetzung |
Das System wird als r eines Planungsinstrument zum Management der vom Normalgeschäft abweichenden Auftragsspitzen eingesetzt. Das "Normalgeschäft" regelt sich gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung Schichtarbeit für die unter deren Geltungsbereich fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit festen Arbeitszeiten gemäß den vereinbarten Schichtplänen. Es wird keine Verbindung des Systems mit der Zeiterfassung und sonstigen Funktionen der Zeitwirtschaft hergestellt. Beide Seiten stimmen in der Auffassung überein, dass das System überschaubar und eng an die Zwecksetzung Personaleinsatzplanung gebunden bleiben soll. |
|
3. | Personenbezogene Daten im System |
Die persönlichen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in Anlage 1 vereinbart. Aus dieser Anlage gehen insbesondere die verwendeten Qualifikationsmerkmale hervor. Die Speicherung privater Daten (Telefonnummer) beruht auf Freiwilligkeit. |
|
4. | Grundsätze für die Systemgestaltung |
Der im System angebotene Forecast wird auf die sog. „Delta“-Planung begrenzt: Die Prognose wird nur für den über den Regelbetrieb hinaus erforderlichen Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte erstellt. Die rechtlichen, tarifvertraglichen, durch Betriebsvereinbarung festgelegten Regularien, insbesondere erlaubte Höchstarbeitsstunden, Auswahlregeln für den Personaleinsatz gemäß dem FIFO-Prinzip werden als Regeln im System hinterlegt und sind in Anlage 2 dokumentiert. Der geplante Arbeitseinsatz wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Vorlauf von mindestens vier Werktagen mitgeteilt. Fehlzeiten, die in der Vergangenheit liegen, werden nach Ablauf des aktuellen Monats automatisch gelöscht. Es werden keine Arbeitszeitkonten geführt, nur Summenzähler. Für Urlaube wird ein Jahreszähler geführt . Es gilt ein Zweimonatszeitraum als Begrenzung für die Einhaltung von vereinbarten Höchstarbeitsstunden; dieser wird ebenfalls über einen Summenzähler im System kontrolliert. Im System können „Wunschdienste“ der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dokumentiert werden, die vorrangig bei der Einteilung berücksichtigt werden . |
|
5. | Auswertungen |
Die im System vorgesehenen Lohnartenauswertungen werden unterdrückt. Benutzerdefinierte Auswertungen sind nicht auf der Endbenutzerebene zulassen; sie stehen nur für die Entwicklung von Auswertungen zur Verfügung, die dann als fest programmierte Reports abgerufen werden können. Erlaubte Auswertungen sind durch je ein Muster in Anlage 3 vereinbart. Die Auswertungen umfassen auch einen Report über Abweichungen von den im System hinterlegten Regeln. |
|
6. | Zugriffsrechte |
Die vergebenen Berechtigungen sind in Anlage 4 vereinbart, inkl. der Berechtigungen für den Betriebsrat (Leserecht auf alle Funktionen). |
|
7. | Schnittstellen |
Die Stammdaten werden aus dem System SAP-HR regelmäßig aktualisiert . Es existieren keine Schnittstellen für aus dem Systemausgehende Daten. |
|
8. | Weitere Regelungen |
Vor Aufnahme der Arbeit mit dem Syxstem erhalten die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Sekretariaten, die Schichtführer und die Abteilungsleiter eine Schulung über die Bedienung des Systems . Die Schulung umfasst auch Inhalt dieser Vereinbarung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen Ausdruck ihrer Stammdaten auf Anfrage, ebenso einen Ausdruck ihres Einsatzplans für den laufenden Monat. |
|
9. | Rechte des Betriebsrats |
Änderungen des Systems werden dem Betriebsrat vor Durchführung mitgeteilt. Änderung der Anlagen bedürfen des gegenseitigen Einvernehmens. Ergeben sich aus der Anwendung des Systems neue Probleme, die mit der Überwachung von Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu tun haben, oder macht der Betriebsrat Abweichungen von den Grundsätzen dieser Vereinbarung geltend, so wird auf seinen Antrag hin über die Angelegenheit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt. Kommt in den Fällen, in denen diese Vereinbarung das Einvernehmen zwischen Unternehmen und Betriebsrat vorsieht, eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet eine gem. § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle |
|
9. | Schlussbestimmungen |
Sollten Daten, die Leistung und/oder Verhalten von Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern beschreiben, unter Missachtung von Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung
erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie als Beweismittel zur Begründung
personeller Maßnahmen nicht mehr zulässig; hierauf gestützte personelle
Einzelmaßnahmen sind zurückzunehmen. |