Die hier dokumentierte Vereinbarung konnte sehr kurz gehalten werden, da die Verarbeitungsregeln der erfassten Zeitdaten in der SAP-Vereinbarung des Unternehmens geregelt wird. Sie datiert aus dem Jahr 2007; ihr Inhalt beschränkt sich auf die Benennung der Informationen auf den ausgegebenen Chipkarten, die Beschreibung der Bedienterminals und des Datenflusses. Pausenzeiten werden pauschal abgezogen. Die genauen Standorte der Zeiterfassungsgeräte sind in einer Anlage dokumentiert. -Hier gibt es häufig Kontroversen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Denn nicht selten versucht der Arbeitgeber mit Einführung der neuen Technik, durch die Hintertür neue Aufstellorte der Geräte (vom Betriebseingang näher an die Arbeitsplätze heran) zu fixieren. In jenem Fall wären zusätzlich Fragen Zeitgutschriften für die Wegezeit zu klären.
Wie so häufig eignet sich auch diese Vereinbarung nicht zum blinden Abkupfern: Die Tücken liegen in den Details und unterscheiden sich von Betrieb zu Betrieb, so dass z.T. wichtige Spezialregelungen notwendig sind...
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und den Einsatz eines Zeiterfassungssystems der [Untenehmen].
Sie gilt für alle Arbeitnehmer/-innen der (genaue Bezeichnung) .
Alle in dieser Betriebsvereinbarung aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Zweck der elektronischen Zeiterfassung ist die Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten für die Gehalts- und Lohnabrechnung. Diese Betriebsvereinbarung soll Einführung und Einsatz des Zeiterfassungssystems mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbinden. Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten unterliegen der besonderen Zweckbindung nach § 31 Bundesdatenschutzgesetz.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für die Zeitregistrierung eine Zeiterfassungskarte. Die Beschriftung der Zeiterfassungskarte enthält folgende personenbeziehbaren Informationen:
- Bild des Karteninhabers
- Name, Vorname
- Laufende Karten-Nr.
Auf die Zeiterfassungskarte sind folgende personenbeziehbaren Informationen elektronisch abgespeichert:
- codierte Nummer, die eine mitarbeiterbezogene Zuordnung durch das Zeiterfassungssystem ermöglicht.
Signale werden von der Zeiterfassungskarte nur dann zum Lesegerät gesendet, wenn ein entsprechender Maximalabstand unterschritten ist. Grundsätzlich verhält sich die Zeiterfassungskarte passiv und versendet keine Signale.
Die Karte ist personengebunden und darf nur von dem/der Karteninhaber/in benutzt werden. Alle mit der Zeiterfassungskarte anfallenden Kosten werden vom Unternehmen getragen. Dies gilt auch bei Verlust der Karte.
Die Erfassungsgeräte werden in ausreichender Anzahl an den Ausgängen/Eingängen aufgestellt. Ihre genauen Standorte und die Bezeichnung des jeweiligen Gerätetyps sind in Anlage 1 vermerkt.
Die für die Arbeitszeiterfassung benutzten Geräte sind mit einem Display versehen, das für Rückmeldungen über das Ergebnis der Buchungen benutzt wird. Die Zeitangaben werden im Format Stunden:Minuten angezeigt. Die Geräte werden so ausgelegt, dass sie nur die in dieser Vereinbarung festgelegten Funktionen anbieten. Die Belegung von Funktionstasten für Buchungen wird wie folgt vorgenommen:
- Kommen
- Dienstgang
- Gehen
- Saldo-Anzeige
Fehlbedienungen der Geräte werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unmittelbar durch akustische und optische Warnmeldungen signalisiert.
Die Systemdokumentation sowie die Benutzerhandbücher werden dem Betriebsrat auf Anfrage ausgehändigt und erläutert.
Die Daten der an den Zeiterfassungsterminals vorgenommenen Buchungen werden vom Zeiterfassungssystem zentral gespeichert. Diese werden täglich für die Gehalts- und Lohnabrechnung in das SAP-System übertragen und anschliessend gelöscht [oder überschrieben?].
Vom Zeiterfassungssystem werden lediglich Plausibilitätsprüfungen vorgenommen, Weitere Auswertungen werden nicht angeboten.
Die Zeiterfassungsgeräte sind aus Gleichbehandlungsgründen von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu bedienen.
Durch das Bedienen der Zeiterfassungsgeräte werden Arbeitsbeginn und –ende erfasst.
Die Arbeitszeiten werden im System so eingerichtet, dass die gemäß Betriebsvereinbarungen festgelegten Pausenzeiten hinterlegt sind und pauschal von der Arbeitszeit abgezogen werden; es erfolgen also keine entsprechenden An- und Abmeldungen für Pausen an den Erfassungsgeräten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gehalten, im Falle einer abweichenden Pausendauer eine entsprechende Korrekturbuchung im SAP-System vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Auswertungen der Daten des Zeiterfassungssystems werden durch das Zeiterfassungssystem nicht zur Verfügung gestellt. Alle Auswertungen finden stattdessen im SAP-System statt, ihr Umfang und der Umgang mit ihnen ist in der Betriebsvereinbarung SAP geregelt. Dort sind auch die im System abbildbaren Zeitarten, insbesonderere die Abwesenheitszeitarten festgelegt.
Die Schnittstelle zum SAP-System ist im Rahmen der geltenden "Betriebsvereinbarung SAP" beschrieben. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Schnittstellen. Funktionen zum Datenexport (z.B. für Excel-Listen) werden nicht angeboten.
Die Schulungen zur Nutzung der Zeiterfassungsgeräte erfolgen zeitnah vor Inbetriebnahme des neuen Systems. Das Schulungskonzept wird dem Betriebsrat vorher vorgestellt. Die Qualifizierungsmaßnahmen finden während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Benutzern kompetente Ansprechpersonen während der ersten Monate nach Inbetriebnahme zur Verfügung stehen.
Freie Datenbankabfragen werden nicht zur Verfügung gestellt.
Log-Protokolle über die Benutzung der Systeme werden ausschliesslich im Rahmen der technischen Analyse und technischen Fehlerbehebung durch die dazu befugten Systemadministratoren im Rahmen Ihrer dienstlichen Aufgabenstellung verwendet.
Auf Wunsch erhält der Betriebsrat eine Liste der berechtigten Personen.
Der Betriebsrat wird über neue Systemteile sowie neue Leistungsmerkmale der eingesetzten Software vor deren Einsatz informiert. Der Betriebsrat ist insbesondere zu informieren und zu beteiligen, falls die Zeiterfassungskarte in Verbindung mit weiteren Teilsystemen eingesetzt werden soll. Auf Wunsch des Betriebsrats findet eine Beratung statt.
Macht der Betriebsrat infolge neuer Leistungsmerkmale oder veränderten Umgangs mit dem Systems betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsbedarf geltend, so wird hierüber mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt.
Eine Änderung der Anlage ist nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat möglich.
Informationen, die unter Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung gewonnen wurden, sind zur Begründung personeller Maßnahmen nicht zulässig.
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei Meinungsverschiedenheiten, die die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verständigung aufgenommen werden.
Kommt in Fällen, in dem diese Vereinbarung Einvernehmen vorsieht, letzteres nicht zu Stande, entscheidet eine nach §76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.
Die Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von [3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres] gekündigt werden. Die Kündigung der Betriebsvereinbarung bedarf der Schriftform.
Karl Schmitz | 15.5.2007 |