Für Systeme, die Informationen über Arbeitsabläufe mit hohem Detaillierungsgrad verarbeiten, so daß in der Datenbasis Leistung oder Verhalten von Mitarbeitern erkennbar sind, gelten die folgenden Regelungen:
Detaillierte Informationen, die die Arbeitsabläufe beschreiben und auf die Mitarbeiter beziehbar sind, sollen so weit wie möglich nur während der Laufzeit der Arbeit vorhanden sein; eine längerfristige Speichernotwendigkeit besteht in der Regel nicht.
Diese Informationen sind lediglich am Ort der Arbeit erforderlich, d.h. ihre Verbreitung z.B. über das Rechnernetzwerk soll begrenzt werden.
Abweichungen von diesem Grundsatz dürfen nur im Rahmen genau definierter Zwecke und nur in dem zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlichen Umfang erfolgen (z.B. Dokumentationsvorschriften, Nachkalkulation).
Werden mitarbeiterbezogene Detailinformationen über Arbeitsabläufe im Rahmen definierter Zwecke (z.B. Stör- und Stillstandsanalyse, Nachkalkulation) längerfristig gespeichert, so erfolgt dies vorrangig durch Aggregierung (Summierung) oder Anonymisierung der Originaldaten und durch Begrenzung des Informationsumfangs im Hinblick auf den späteren Verwendungszweck. In der Regel sind dann Ort und Zeit der Einzelereignisse nicht mehr bekannt . Damit soll die auf die Person der Arbeitnehmer zielende Überwachungseignung der entsprechenden Systeme deutlich reduziert werden.