In diesem Abschnitt sind die Rahmenbedingungen und Leitlinien formuliert, innerhalb derer sich die Entwicklung und der Einsatz neuer Systeme bewegen sollen. Werden diese Bedingungen eingehalten, so bedarf es keiner weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen mehr. Abweichungen von den in dieser Vereinbarung festgelegten Grundsätzen dagegen bedürfen einer ergänzenden Regelung.
Beide Seiten stimmen in der Auffassung überein, daß die Systeme so zu gestalten sind, daß möglichst viele Funktionen "vor Ort", d.h. auf die unmittelbare Arbeitsebene zu verlagern sind, so nah wie möglich an den jeweiligen Ort, an dem die entsprechende Arbeit ausgeführt werden soll. Die Gesamtfunktionalität soll so dezentral wie möglich und nur so zentral wie nötig entworfen werden.
Es gilt der Grundsatz, daß ein direkter Personenbezug betrieblicher Daten nur dort bestehen darf, wo dies gesetzlich gefordert oder betrieblich unumgänglich ist. Unter direktem Personenbezug wird verstanden, daß in den im jeweiligen System gespeicherten Daten über Arbeitsabläufe oder betriebliche Verhältnisse die Personen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter identifiziert sind (z.B. durch den Namen, die Personalnummer oder ein vergleichbares identifizierendes Merkmal).
Grundsätzlich können Namen oder sonstige direkt personenidentifizierende Merkmale zur Kenntlichmachung von Ansprechpersonen oder verantwortlichen Personen verwendet werden; doch in diesem Fall werden keine statistischen oder vergleichenden Auswertungen zur Verfügung gestellt, in denen Namen der Mitarbeiter erscheinen.
Wenn darüber hinaus ein direkter Personenbezug von Betriebsdaten vorliegt, dann ist der Grundsatz der strikten Zweckbindung für die Verarbeitung solcher Daten einzuhalten. In diesem Fall sind in Anlage 1 die Systemteile mit einer Verarbeitung direkt personenbezogener Betriebsdaten einschließlich des Verwendungszwecks für die personenbezogene Verarbeitung festgelegt.
Betriebsdaten in personenbezogener, überwachungsgeeigneter Form werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Steuerung des Arbeitsablaufs bzw. zur Erfüllung des jeweiligen Verwendungszwecks geboten ist. Sie sind sodann zusammenzufassen oder zu anonymisieren, und zwar in einer Form, in der ein Personenbezug der Daten nicht mehr erkennbar ist.
Überwachungsgeeignete Betriebsdaten bedürfen so lange einer besonderen Behandlung, wie sie auf die Person von Mitarbeitern beziehbar sind.
Die Verarbeitung personenbezogener überwachungsgeeigneter Daten erfolgt vorrangig am Ort ihrer Entstehung oder am Ort der zweckgebundenen Weiterverarbeitung; dies ist in der Regel die Abteilung. Die hiermit angestrebte örtliche Begrenzung wird durch eine entsprechende Regelung über Vergabe der Zugriffsberechtigungen unterstützt, d.h. der Arbeitszusammenhang für die erlaubten Zugriffsberechtigungen soll möglichst eng mit dem Entstehungs- bzw. Weitervereinbarungsort dieser Daten übereinstimmen.
Über diese Regelungen hinaus ist die Verbreitung überwachungsgeeigneter Daten mit anderen Programmen (auch auf Personal Computer) nicht erlaubt.