Pilotvereinbarung in einem mittelständischen Unternehmen zur Einführung eines Betriebsfdatenverarbeitungssystems. Zunächst steht das Ziel Senkung der Gemeinkosten im Vordergrund. Durch Verfahrensregelungen für den Umgang mit dem System, insbesodere die Behandlung der Auswertungen, soll der Überwachungscharakter eingegrenzt und der Fokus der Systemnutzung auf tatsächliche Verbesserungen gelenkt werden.
Nach Ablauf der Pilotphase soll die Regelung durch eine edndgültige Vereinbarung abgelöst werden.
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Erprobung des BDE/MDE-Systems Hydra in einer bis zum 30.4.2001 befristeten Pilotphase und ersetzt die bis zum 31.12.2000 verlängerte Vorläufige Betriebsvereinbarung vom .... . Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem System arbeiten.
Ziel dieser Vereinbarung ist die Erprobung des Betriebsdatenerfassungssystems Hydra zur Optimierung der Arbeitsabläufe in der Produktion .... und insbesondere zur Senkung des zu hoch befundenen Gemeinkostenanteils. Die Geschäftsleitung sichert ausdrücklich zu, dass es nicht um die Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geht und wird die Führungskräfte darauf hinweisen, dass die Nutzung überwachungsgeeigneter Leistungsmarkmale des Systems nicht gewollt ist und nicht gutgeheißen wird.
Das System mit den verwendeten Softwaremodulen und den eingesetzten Gerätetypen sowie den Standorten der Geräte sind in Anlage 1 beschrieben.
An den BDE-Terminals werden Beginn und Ende der Arbeitsgänge erfasst. Während der gesamten Pilotphase wird bei allen erfassten Betriebsdaten auf die Eingabe einer Personalnummer, Kartennummer oder eines sonstigen, die Person des die Arbeit ausführenden Beschäftigten identifizierendes Merkmal verzichtet. Die Bildschirmmasken werden so überarbeitet (Customizing), dass entsprechende Datenfelder nicht mehr erscheinen und somit die Eingabe einer Personalnummer o.ä. technisch nicht mehr möglich ist.
Während der Pilotphase liegt der Schwerpunkt auf der Untersuchung der Gemeinkostenstruktur. Dazu ist eine gründlichere Kenntnis der Ausfall-, Stör- und Stillstandsgründe erforderlich. Daher werden diese mit Beginn und Ende und der Angabe der Maschine sowie eines Stillstandgrundes erfasst und regelmäßig ausgewertet.
Die Betriebsleitung wird unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen die derzeit verwendeten Stillstandsarten überarbeiten und den neuen Schlüssel mit dem Betriebsrat in Anlage 2 vereinbaren. Die Anlage kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Ziel der nachfolgenden Regelung ist es, die Führungskräfte betriebsöffentlich in die Pflicht zu nehmen, dass keine Überwachung der Mitarbeiter angestrebt ist.
Nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung findet eine Abteilungsversammlung (in zwei Schichten) statt, bei der Betriebsleitung und Betriebsrat die Ziele der Pilotphase und die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung ausführlich darstellen. Dabei wird insbesondere dargestellt, dass die - theoretisch mögliche - Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kein angestrebtes Ziel ist und dass die Führungskräfte angewiesen sind, diese Zielsetzung zu beachten.
Im Unternehmen existierte bereits ein Arbeitskreis, der sich mit kontinuierlichen Verbesserungsprozessen beschäftigt. Seine Aufgabenstellung wird durch den folgenden Passus erweitert.
Die Aufgabenstellung der KVP-Gruppe MDE wird um die Begleitung der Pilotphase erweitert. Ihr gehören zusätzlich zwei Betriebsratsmitglieder an.
Die Mitglieder der KVP-Gruppe erhalten vor jedem Treffen eine Auswertung der Betriebsdaten, insbesondere der Stör- und Ausfallzeiten und -gründe. Die Betriebsleitung stellt dar, welche Schlussfolgerungen sie aus den Auswertungsergebnissen zieht. Nach Diskussion des Auswertungsergebnisses legt die KVP-Gruppe die Verbesserungsziele für die nächste Periode fest und empfiehlt konkrete Massnahmen oder Aktionen zur Erreichung der gesteckten Ziele. Die für die Ergebnisse verantwortlichen Personen werden ebenfalls benannt.
Auf dem nächsten KVP-Gruppentreffen werden die erreichten Verbesserungen kritisch bewertet. Die Gründe für nicht erreichte Ergebnisse werden erörtert. Gegebenenfalls werden die Ziele korrigiert, oder es werden neue Ziele gesetzt.
Werden themen- oder maschinenbezogene Probleme behandelt, so kann die KVP-Gruppe Mitarbeiter aus dem betroffenen Bereich hinzuziehen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ausdrücklich aufgefordert, Schwierigkeiten, Probleme oder nicht im Sinne dieser Vereinbarung erfolgende Abläufe und Zustände zu benennen. Dazu wird ein besonderes Berichtsverfahren eingerichtet. Adressat ist der Betriebsleiter. Die Mitarbeiter können sich entweder direkt an den Betriebsleiter wenden oder an eine vom Betriebsrat benannte Person, die den Bericht bzw. die Beschwerde auf Wunsch der betroffenen Person anonym behandelt und an den Betriebsleiter weitergibt.
Es wird ausdrücklich zugesichert, dass keiner Person, die von dieser Regelung Gebrauch macht, ein Nachteil entstehen darf.
Rechtzeitig vor Ablauf dieser Vereinbarung nehmen Geschäftsleitung und Betriebsrat Verhandlungen auf mit dem Ziel, eine Vereinbarung für den Produktivbetrieb abzuschließen, die insbesondere auch die Nutzung weiterer Systemteile festlegt.
Sollten Daten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung erhoben, verarbeitet oder verwendet werden, so sind sie zur Begründung personeller Maßnahmen nicht mehr zulässig; hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen sind unwirksam.
Wenn sich während des Pilotbetriebs abzeichnet, dass das Unternehmen das System über die Pilotphase hinaus einsetzen will, findet rechtzeitig vor Ablauf dieser Pilotzeit zwecks Vorbereitung der endgültigen Betriebsvereinbarung eine spezielle Schulung für den Betriebsrat statt, bei der die Herstellerfirma die für den Einsatz geplanten Programmfunktionen vorstellen wird. Der Betriebsrat hat das Recht, zu dieser Veranstaltung einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Der Betriebsrat hat das Recht, diese Vereinbarung zum Ende eines Kalendermonates mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen, wenn er in begründeter Form Missbräuche dieser Vereinbarung geltend macht.
Die Vereinbarung erlischt am .... ohne Nachwirkung, wenn sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen verlängert wird. Im Falle der Kündigung entfaltet sie ebenfalls keine Nachwirkung.
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