1. | Gegenstand und Geltungsbereich | ||||||||||||||||
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung betriebsdatenverarbeitender Systeme in der Rotation .... der .... (Druckerei). Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit den Systemen arbeiten. |
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2. | Zielsetzung | ||||||||||||||||
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, den Einsatz leistungsfähiger Systeme zur Unterstützung der Steuerung und des Ablaufs der Produktion zu verbinden mit einer gesicherten Beschäftigungsperspektive, einer qualitativen Verbesserung der Arbeitssituation und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte für die betroffenen Beschäftigten sowie deren Beteiligung am Prozess der Weiterentwicklung der genannten Systeme. |
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3. | Dokumentation | ||||||||||||||||
Im Einsatz befinden sich die in der Anlage 1 beschriebenen Teilsysteme. Aus der Anlage geht eine stichwoertartige Beschreibung des Leistungsumfangs der Systeme hervor. |
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4. | Beschäftigungssicherung | ||||||||||||||||
Mit der Einführung und Anwendung der neuen Systeme und der damit verbundenen teilweisen Automatisierung und Vereinfachung von Arbeitsabläufen werden keine betriebsbedingten Kündigungen verbunden. Eventuelle Versetzungen von Beschäftigten sollen freiwillig erfolgen; die Beteiligungsrechte des Betriebsrats werden dabei gewahrt. |
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5. | Personenbeziehbare Daten in den Systemen | ||||||||||||||||
Die Anwendungssysteme des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung greifen auf auftrags- und anlagenbezogene Informationen zu, die in einem datenbankorientierten Basissystem gespeichert werden. Die Speicherdauer beträgt derzeit 45 Tage. |
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6. | Gespeicherte ablaufbezogene Daten | ||||||||||||||||
Im System werden anlagentechnikbezogene und druckauftragsbezogene Daten gespeichert. Die anlagentechnischen Daten beziehen sich auf die Bedienfunktionen der eingesetzten technischen Anlagen; sie werden mit Angaben des Ortes, von dem sie ausgelöst wurden und dem Zeitpunkt ihrer Auslösung gespeichert. Diese Daten umfassen im einzelnen:
Die auftragsbezogenen Daten beschreiben die jeweiligen Druckaufträge mit Angaben über Zeiten, Maschinenleistungen und verbrauchtes Material; dabei handelt es sich im Einzelnen um Informationen
Die Struktur beider Datengruppen ist in Anlage 2 näher beschrieben.
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7. | Personenbezug der Daten | ||||||||||||||||
Alle produktions- und anlagenbetriebsbezogenen Informationen werden ohne Personalnummer oder sonstige, die Personen der Anlagenbediener identifizierende Merkmale gespeichert. Beide Seiten stimmen in der Auffassung überein, dass trotz dieser Regelung die gespeicherten Daten wegen der genauen Orts- und Zeitangaben mit Mitteln außerhalb der Systeme dennoch personenbeziehbar sind und daher ihre Auswertung einer Regelung bedarf.
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8. | Verarbeitung der Daten | ||||||||||||||||
Bei der Verarbeitung der arbeitsablaufbezogenen Daten lassen sich zwei Ebenen unterscheiden:
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9. | Einbeziehung der Mitarbeiter | ||||||||||||||||
Auswertungen, die der Schwachstellenanalyse sowie der Anlagen- oder Ablaufoptimierung dienen, werden im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses gemeinsam mit Mitarbeitern aus den entsprechenden Produktionsabschnitten erörtert. |
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10. | Mitarbeiterqualifizierung | ||||||||||||||||
Alle Mitarbeiter, die mit den neuen Systemen arbeiten sollen, werden in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Termin der Arbeitsaufnahme in dem erforderlichen Umfang auf die neue Anwendung geschult. Die Schulung umfasst zunächst einen Überblick über den Zusammenhang der einzelnen Systeme, dann die Bedienungsfunktionen für die jeweiligen Arbeitsschwerpunkte. Die bei den Auswertungen zu beachtenden Regelungen dieser Vereinbarung werden ebenfalls in den Schulungen behandelt. Während der Einarbeitungszeit (3 Monate) stehen Ansprechpersonen zur Verfügung, an die sich die Beschäftigten mit Fragen und Problemen wenden können. Nachschulungen sowie Einführungsschulungen neu eingestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen einzelfallbezogen. |
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11. | Erfahrungsaustausch | ||||||||||||||||
Unternehmen und Betriebsrat stimmen in der Auffassung überein, dass der Einsatz der in dieser Betriebsvereinbarung geregelten Technik weitgehend Pilotcharakter hat und dass man nicht in allen Aspekten auf eine den Wünschen der Anwenderseite optimal entsprechende Softwarelösung zurückgreifen kann. Somit werden die eingesetzten Programme einer hohen Veränderungsrate unterliegen. 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung findet daher ein gemeinsamer Erfahrensaustausch zwischen Unternehmen und Betriebsrat statt. Dabei werden insbesondere die folgenden Themen beraten:
Im Anschluss an diese Veranstaltung beraten beide Seiten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung über eventuell erforderliche Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung. |
12. | Verfahrensregelungen | |||||||||||||||
Der Betriebsrat wird über alle wesentlichen Änderungen und insbesondere Erweiterungen der Systeme informiert. Auf Wunsch findet eine Beratung statt. Die Anlagen zu dieser Vereinbarung werden auf dem aktuellen Stand gehalten. Über Änderungen der Anlage 1 (eingesetzte Teilsysteme) sowie die Dauer der Speicherung anlagen- und auftragsbezogener Betriebsdaten ist Einvernehmen zu erzielen. Macht eine Seite geltend, dass die Grundsätze dieser Vereinbarung nicht mehr eingehalten sind oder dass sich durch neue Leistungsmerkmale bzw. veränderte Handhabung der eingesetzten Systeme neue Gefahren für die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, so werden Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Ergänzung dieser Vereinbarung aufgenommen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle. Der Betriebsrat hat das Recht, zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarung sowie zur eventuell für erforderlich befundenen Konkretisierung einzelner Regelungen nach näherer Absprache über die Kosten einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen. |
13. | Schlussbestimmungen | |||||||||||||||
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von ..., frühestens jedoch zum ..... gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Regelung.
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