Typische Regelung in einem mittelständischen Unternehmen, in dem man sich darauf verständigen konnte, die Flut der rückzumeldenden Daten nach dem Meilensteinverfahren auf ausgewählte Engpass-Stationen zu begrenzen. Weiterhin wird jede direkte Identifizierung der Beschäftigten in den gespeicherten Daten vermieden.
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Anwendung des Produktionsplanungs- und Steuerungssystems UNIPRO bei der .... [Name des Unternehmens]... Zum Geltungsbereich gehören auch die Arbeitsplatzrechner, von denen aus Zugang zu dem System besteht.
Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem System arbeiten oder deren Daten im System verarbeitet werden.
2. Zielsetzung
Das System UNIPRO dient dazu
Ziel dieser Vereinbarung ist es, die genannten betrieblichen Ziele zu verbinden mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Leistungsumfang des Systems
Das System unterstützt die
Mit dem System UNIPRO verbunden ist ein PC-System zur Erfassung und Auswertung von Stör- und Stillstandsmeldungen.
4. Rückmeldung des Auftragsfortschritts
Die Rückmeldung der Auftragspositionen erfolgt nach einem Meilenstein-Verfahren, d.h. an ausgewählten Stellen des Produktionsdurchlaufs. Rückmeldungen dienen in erster Linie dazu, den Bearbeitungsstand eines Auftrags und insbesondere an Engpass-Stellen zeitnah zu erkennen. Die Rückmeldestationen sind in Anlage 1 vereinbart.
Bei der Rückmeldung wird keine Personalnummer oder ein sonstiges, eine einzelne Person identifizierendes Merkmal verwendet. Lediglich die Arbeitsgruppe kann identifiziert werden. Es besteht Übereinkunft, dass die Größe der Arbeitsgruppenin der Regel die Zahl 4 nicht unterschreitet.
Bei der Rückmeldung wird nur das Tagesdatum, nicht die Uhrzeit im System gespeichert.
Am Ende einer jeden Abrechnungsperiode erfolgt eine summarische Berechnung der von den Arbeitsgruppen geleisteten Soll-Stunden und Stückzahlen. Diese Information wird an das Entgelt-Abrechnungssystem zwecks Berechnung der Gruppenprämie weitergegeben.
5. Störungen, Stillstände und Ausfallzeiten
Störungen, Stillstände und Ausfallzeiten werden in ein PC-System mit Kenntlichmachen der betroffenen Person erfasst. Diese persönliche Identifizierung dient ausschliesslich dem Zweck, eine Ansprechperson für die eventuelle Aufklärung von Unstimmigkeiten oder für Nachfragen erkennbar zu machen. Im übernächsten Monat wird die persönliche Kennung automatisch gelöscht; die Daten stehen dann für Analysen der Stör-, Stillstands- und Ausfallgründe zur Verfügung.
Der bei der Eingabe verwendete Code ist in Anlage 2 vereinbart. Es besteht Einvernehmen, dass verhaltensbeschreibende Merkmale zu einer Restkategorie zusammengefasst werden.
Am Ende einer jeden Abrechnungsperiode erfolgt eine Übergabe aufsummierter Ausfallstunden an das Abrechnungsprogramm; dabei dient die persönliche Kennung ausschliesslich den Zwecken, nichtproduktive Zeiten von den Soll-Zeiten aus dem Produktionsplanungssystem abzuziehen und produktive Zeiten den richtigen Gruppen zuzuordnen.
6. Qualifizierung der Anwender
Beide Seiten stimmen darin überein, dass eine gründliche Ausbildung unerlässliche Voraussetzung für ein produktives und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zufriedenstellendes Arbeiten ist.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem System arbeiten sollen, nehmen an einer Einführungsschulung teil. Diese findet in zeitlich enger Kopplung an den Einführungstermin statt
In Anlage 3 ist der Zeitplan vereinbart, aus dem die Einführungstermine der Inbetriebnahme entsprechender Systemteile und die davor stattfindenden Schulungen mit Bezeichnung des Themas und des Adressatenkreises hervorgehen. Es erfolgt keine Inbetriebnahme ohne vorherige Schulung.
Die Rechte des Betriebsrats gemäß §§ 96-98 bleiben unberührt.
7. Arbeitsbedingungen
Es werden - abgesehen von einer Übergangsfrist - keine Arbeitsplätze eingerichtet, an denen überwiegend Daten eingegeben werden; diese Eingabetätigkeiten werden dezentralisiert. Den jetzt überwiegend mit Eingabetätigkeiten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird während der ihnen neu zugewiesenen Arbeit Gelegenheit gegeben, sich für neue Aufgaben zu qualifizieren.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsplatzverordnung.
8. Änderungen und Erweiterungen des Systems
8.1 Änderungen des Systems
Die wichtigsten Änderungen neuer Releases oder die Nutzung neuer Systemteile werden dem Betriebsrat vor der Einführung erläutert und auf Wunsch beraten.
Dabei wird überprüft, ob die Grundsätze dieser Vereinbarung eingehalten sind. Gegebenenfalls werden Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung von Abweichungen oder Ergänzungen zu dieser Betriebsvereinbarung aufgenommen.
Änderungen der Anlagen 1-3 bedürfen des gegenseitigen Einvernehmens.
8.2 Initiativrecht
Ergeben sich aus der Anwendung des Systems neue Probleme, die mit der Überwachung von Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu tun haben, oder macht der Betriebsrat Abweichungen von den Grundsätzen dieser Vereinbarung geltend, so wird auf Antrag einer Seite über die Angelegenheit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt.
8.3 Konfliktklausel
Kommt in den Fällen, in denen diese Vereinbarung das Einvernehmen zwischen Unternehmen und Betriebsrat vorsieht, eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine gem. § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.?
8.4 Weitere Rechte der Betriebsräte
Der Betriebsrat hat das Recht, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarung, nach näherer Vereinbarung, einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen.
9. Schlussbestimmungen
Sollten Daten, die Leistung und/oder Verhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern beschreiben, unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie als Beweismittel zur Begründung personeller Maßnahmen nicht zulässig; hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen sind zurückzunehmen.
Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich einer Einigung über die Anlagen 1-3 mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann frühestens jedoch zum 31.12.2001 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.
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