Vereinbarung für das Standard-BDE-System COSCOM in einem mittelständisches Maschinenbauunternhmen. Es soll veraltete, eigenentwickelte Systeme ablösen. |
1. | Gegenstand und Geltungsbereich | ||||||||||||||||||||
Diese Vereinbarung regelt den Einsatz des BDE-Systems COSCOM in der .... [Name des Unternehmens]. |
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2. | Zielsetzung | ||||||||||||||||||||
Das System wird zur Unterstützung der Produktions- und Kapazitätsplanung, der Produktionssteuerung, der Kalkulation sowie der Aufbereitung der Daten für die Entgeltfindung eingesetzt. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die genannten Unternehmensziele mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbinden. Das System wird nicht zum Zweck der Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet. |
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3. | Personenbezogene Daten im System | ||||||||||||||||||||
Rückmeldungen erfolgen wegen der gleichzeitigen Erfassung von Daten in personenbezogener Form. Innehrhalb des Produktionssystems wird die <perrsonalnummer nicht verwendet; sie wird lediglich mit den rückgemeldeten Arbeitsgangdaten an das Abrechnungssystem weitergeleitet. Die in den Rückmeldevorgängen der Arbeit erfassten Daten sind in Anlage 1 vereinbart. |
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4. | Verarbeitungsgrundsätze | ||||||||||||||||||||
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5. | Zugriffsrechte | ||||||||||||||||||||
Die Zugriffsrechte werden in einer Anlage 3 dokumentiert. Aus ihr gehen der Umfang der Berechtigung und die Benutzergruppe hervor. Auf Wunsch werden dem Betriebsrat die Namen der Berechtigten mitgeteilt. |
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6. | Schnittstellen zu anderen Systemen | ||||||||||||||||||||
Das BDE-System wird nicht mit dem Zeiterfassungssystem verbunden. Zum Entgeltabrechnungssystem besteht eine Verbindung über ein sog. Black Box-Programm, in dem die Zuordnung der Daten für die Entgeltabrechnung vorgenommen wird.
Es werden keine Daten in personenbezogener Form an andere Systeme weitergegeben. Soweit Schnittstellen für das Download auf PC-Ebene zur Verfügung gestellt werden, ist sicher zu stellen, dass diese Daten keinen Personenbezug aufweisen und die Bestimmungen der Ziffer 4.5 eingehalten werden. |
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7. | Beteiligungsrechte des Betriebsrats | ||||||||||||||||||||
Sobald eine Entscheidung für ein System getroffen ist, nehmen Arbeitgeberseite und Betriebsrat Verhandlungen über eine endgültige Regelung auf, die auch den Umgang mit dem Black Box-Verfahren und die Schulungen der Benutzer umfasst. In dieser Vereinbarung wird insbesondere der Umgang mit der Zeitgenauigkeit der Rückmeldungen und der Weiterverarbeitung dieser Daten präzisiert. Eine Inbetriebnahme des Systems erfolgt erst nach Abschluss dieser Vereinbarung. Vor Inbetriebnahme des Systems werden dem Betriebsrat die technischen Details der Umsetzung dieser Vereinbarung erläutert. |
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8. | Schlussbestimmungen | ||||||||||||||||||||
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit Abschluss einer den Einsatz eines BDE-Systems endgültig regelnden Vereinbarung. |