Es handelt sich um ein mittelständisches Produktionsunternehmen, das die Software cronet work zur Betriebsdatenverarbeitung eingeführt hat. Eine Festlegung eines Stichtags für die „Bereinigung“ des unter dem Altsystem angesammelten „Vorderwassers“ in Form einer Ausbezahlung oder einer Gutschrift als Freizeit muss noch vereinbart werden. |
Diese Betriebsvereinbarung regelt den Einsatz des BDE – Systems cronet work betriebsdaten bei der ... [Name des Unternehmens] und gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem System arbeiten bzw. über deren Arbeit Daten im System verarbeitet werden.
Das System wird zur Unterstützung der Produktions- und Kapazitätsplanung, der Produktionssteuerung, der (Nach-)Kalkulation sowie der Aufbereitung der Daten für die Entgeltfindung eingesetzt. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die genannten Unternehmensziele mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbinden.
Das System wird nicht zum Zweck der Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet.
An den BDE-Terminals werden mittels maschinenlesbarer Belege die Arbeitsvorgänge von Fertigungsaufträgen mit Personalnummer, Datum und Uhrzeit rückgemeldet.
Eventuell auch zu klären: Bei Arbeitsvorgängen mit längerer Laufdauer Zwischenmeldungen bei Schichtwechsel, Sammelrückmeldungen kleinerer Arbeitsvorgänge, Rückmeldungen in Bereichen mit Gruppenakkord.
Ebenfalls zu regeln: Gemeinkosternarbeiten – auf welche Weise wird die verbrauchte Zeit an das System gemeldet?
Da das BDE-System auch zur Gewinnung der Entgeltdaten verwendet wird, ist eine perrsonenbezogene Erfassung erforderlich. Die Betriebsdaten werden unmittelbar nach ihrer Erfassung in zwei Datenströme getrennt, von denen der eine ohne Personalnummer (oder ein sonstiges personenidentifizierendes Merkmal) an das Produktionssteuerungssystem weitergeleitet wird, der andere Datenstrom mit Personalnummer in einer Schnittstellendatei für die Entgeltabrechnung gesammelt wird.
Es werden nur technische und organisatorische Gründe für Arbeitsunterbrechungen verwendet; alle anders begründeten Unterbrechungen werden zu einer einheitlichen Restkategorie zusammengefasst. Die Unterbrechungsgründe können in einer Anlage dokumentiert werden.
Das System bietet Überblicke über Auftragsvorräte und die Auftragsbelegung der einzelnen Fertigungseinheiten sowie Detailinformationen über die in Bearbeitung befindlichen Aufträge.
Um zu vermeiden, dass alle Auswertungen durch je ein Muster in einer Anlage festzuhalten sind, müsste die Vereinbarung grundsätzliche Aussagen zur Einschränkung der Überwachungseignung der Auswertungen enthalten, z.B. den Personenbezug in der Auftragsansicht auf die Detailansicht der Arbeitsvorgänge der offenen (noch nicht abgeschlossenen) Aufträge begrenzen. Darüber hinaus sollten die Auswertungen dann keinerlei Personenbezug aufweisen. Besondere Bedeutung kommt allen Auswertungen mit Soll-Ist-Vergleichs-Charakter zu, insbesondere sind personenbezogene oder personengruppenbezogene Soll-Ist-Vergleiche (Planzeiten vs. verbrauchte Zeiten) auszuschließen.
Bei der Auswertung der Lohnscheindaten sollte geprüft werden, ob die Darstellung der Leistungsgrade pro einzelnem Arbeitsschritt unterdrückt werden kann zu Gunsten einer zusammenfassenden Darstellung, die nur noch den über den Monat summierten Leistungsgrad ausweist. Dies ist aber möglicherweise ein Problem des Entgeltabrechnungssystems.
Die Zugriffsrechte werden in einer Anlage .... dokumentiert. Aus ihr gehen der Umfang der Berechtigung und die Benutzergruppe hervor. Auf Wunsch werden dem Betriebsrat die Namen der Berechtigten mitgeteilt.
Das BDE-System ist nur mit dem Produktionssteuerungssystem XPPS und einem Entgeltabrechnungssystem verbunden. Das Produktionssteuerungssystem erhält seine Daten in nicht personenbezogener Form.
Es werden keine Programmfunktionen zur Verfügung gestellt, die eine Übertragung (personenbezogener) Betriebsdaten in PC-Programme (z.B. Excel) ermöglichen.
Der Betriebsrat wird über alle mit Leistungserweiterungen verbundene Änderungen vor deren Durchführung informiert. Bei dieser Gelegenheit prüfen beide Seiten, ob die Bestimmungen dieser Vereinbarung durch die Veränderung eingehalten werden. Änderungen der Anlagen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt diese nicht zu Stande, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von ...., frühestens zum .... gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.