Betriebsvereinbarung Softwareeinsatz zum Projekt- und Prozessmanagement

Betrieb mit ca. 1000 Beschäftigten innerhalb eines Elektro- und Elewktronik-Konzerns, in dem hauptsächlich Entwicklungsarbeiten stattfinden. Hoher Anteil an Ingenieuren. Allgemeine Grundsätze im Umgang mit IV-Systemen sind in einer Rahmenvereinbarung bereits geregelt.

 

 

1. Gegenstand und Geltungsbereich
 

Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zur Rahmenbetriebsvereinbarung IV-Systeme vom .... den Einsatz von Systemen zum Projekt- und Prozeßmanagement einschließlich der Ressourcenplanung, Workflow-Steuerung und Qualitätsmanagement. Die unter den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallenden Einzelsysteme sind in Anlage 1 mit dem Namen des eingesetzten Softwareproduktes, einer stichwortartigen Beschreibung des vollen Leistungsumfangs und einer Bezeichnung des Einsatzgebietes (Bereich/Abteilung/Werkstatt) aufgelistet.

2. Grundsätze für den Systemeinsatz
  Die folgenden Grundsätze verstehen sich als Leitlinien für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der in Anlage 1 genannten Softwareprodukte. Sind sich die Betriebsparteien einig darüber, dass ein neu eingeführtes Softwaresystem den folgenden Grundsätzen entspricht, so bedarf es keiner weiteren Regelung mehr. Abweichungen von den folgenden Grundsätzen dagegen sind nur erlaubt, soweit dies in einer ergänzenden Regelung für das betroffene System festgelegt ist.
2.1 Prinzip der Selbststeuerung
 

Die Planungs- und Steuerungsfunktionen der eingesetzten Softwareprodukte dienen in erster Linie der Unterstützung von Selbststeuerungsprozessen in den jeweils betroffenen Arbeitsgruppen. Durch den Softwareeinsatz sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigt werden, im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe ihre Arbeitsprozesse besser zu strukturieren,den zeitlichen Ablauf und den Ressourcenverbrauch realistischer zu planen und die Abläufe genauer zu steuern sowie mit der Arbeit anderer Gruppen zu koordinieren.

Insbesondere besteht Einvernehmen darüber, dass die Werkzeuge nicht zur Automatisierung von Entscheidungsprozessen eingesetzt werden.

2.2 Prinzip der Eigenverantwortung
 

Es gilt der Grundsatz, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Informationen über die von ihnen zu verantwortende Arbeit selber in die Systeme eingeben und in eigener Verantwortung weiterverarbeiten. Voreinstellungen der Systeme haben stets nur Vorschlagscharakter und können von den Benutzern überschrieben werden.

Namentlich zugeordnete Eintragungen in den Systemen tragen stets den Namen derjenigen Person, die den hinter dem Eintrag stehenden Sachverhalt zu verantworten hat.

2.3 Transparenz der Abläufe
 

Die Informationstechnik soll dazu eingesetzt werden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an jedem Ort der Arbeit die zu deren Durchführung erforderliche und nützliche Information in leicht verständlicher Form zur Verfügung haben. Dies bedeutet insbesondere, die Zugriffsrechte so zu vergeben, dass alle Benutzer die von ihnen selber eingegebenen und in ausreichendem Maße auch übergeordnete Informationen zur Verfügung haben. Initiative und Zusammenarbeit sollen nicht durch Knappheit oder Zerstückelung von Informationen behindert, sondern durch die Systeme ausdrücklich gefördert werden.

2.4 Ergebniskontrolle statt Leistungs- und Verhaltensüberwachung
 

Geschäftsführung und Betriebsrat sind sich einig, dass die vereinbarten Arbeitsziele bezüglich des erreichten Erfolgs überprüft werden können und dass dazu der Einsatz geeigneter Softwaresysteme nützlich ist. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass solche Systeme nicht zum Zweck der Messung und Überwachung von Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. Kontrollen werden sich daher auf die Überprüfung erreichter Ergebnisse konzentrieren, nicht aber auf die Abläufe der Arbeit, die zu den Ergebnissenführen, solange diese Daten einen Bezug auf die durchführenden Personen aufweisen.

2.5 Meilensteinprinzip für die Ablaufsteuerung
 

Wenn der Fortschritt der Arbeit an Aufträgen oder in Projekten verfolgt werden soll, wird vorrangig ein Meilensteinprinzip angewendet, d.h. an das System erfolgen nur an ausgesuchten, vorab festgelegten Stellen Rückmeldungen über den Stand der Arbeit, nicht aber eine lückenlose Rückmeldung aller einzelnen Arbeitsschritte. Damit soll eine nachträgliche personenbezogene Überwachung der Arbeitsabläufe ausgeschlossen und die Kontrolle auf das Erreichen kritischer Ergebnisse konzentriert werden.

2.6 Vermeidung direkter Personenidentifizierung arbeitsablaufbezogener Daten
 

Informationen über den Arbeitsfortschritt erfolgen vorrangig ohne Eingabe von Namen oder sonstigen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter identifizierenden Merkmalen. Namen u.ä. können in Stammdaten verwendet werden und dienen dort der Kenntlichmachung verantwortlicher, anzusprechender oder zuständiger Personen. Sie werden nur in auf den einzelnen Vorgang bezogenen Anzeigen bzw. Auswertungen sichtbar gemacht.

2.7 Qualifizierung der Benutzer
 

Werden Systeme neu eingeführt, so erfolgt in enger zeitlicher Kopplung an die Aufnahme der Arbeit mit diesen Systemen eine Mitarbeiterschulung, auf die alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch haben, die mit den Systemen arbeiten sollen. Diese Schulung umfasst neben einem aufgabenbezogenen Training der Bedienfunktionen auch einen Überblick über das Gesamtsystem.

Bei umfangreicheren Systemen stehen den Benutzerinnen und Benutzern während einer nicht zu kurz zu bemessenden Einarbeitungszeit Ansprechpersonen zur Verfügung, an die sie sich mit Fragen und Problemen während der Arbeit wenden können.

Bei Release- oder Versionsänderungen mit neuen oder veränderten Funktionen auf der Benutzungsebene erhalten alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeigneter Form eine Schulung, in der die Unterschiede zur Vorversion trainiert werden.

Alle Qualifizierungsmaßnahmen gehören zu den Arbeitsaufgaben der Mitarbeiter und werden wie Arbeitszeit behandelt; die Kosten trägt der Arbeitgeber.

2.8 Beteiligung der Benutzer an der Weiterentwicklung
 

In regelmäßigen Abständen findet ein Erfahrungsaustausch zwischen Projektverantwortlichen bzw. Entwicklern und Benutzern statt. Dieses Treffen dient der Rückkopplung über Änderungsmöglichkeiten im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses.

Für die Eigenentwicklung von Software oder die betriebliche Anpassung von Standardprodukten werden vorrangig Systeme eingesetzt, die eine Entwicklung bzw. Modifizierung durch Prototyping ermöglichen, so dass die Benutzerinnen und Benutzer die Leistungsfähigkeit und Handhabung des Systems bereits in  einem frühen Stadium selber beurteilen können.

 

3. Ergänzende Regelungen
 

Wenn Informationen über Arbeitsabläufe oder nähere Umstände der von Menschen geleisteten Arbeit (zum Beispiel verbrauchte Materialien, Art und Dauer von Störungen) mit Zeitangaben (Uhrzeit Beginn/Ende, Dauer) in personenbeziehbarer Form erfasst werden sollen, so bedarf dies einer zusätzlichen Vereinbarung, in der insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:

  • Festlegung der an das Softwaresystem mit einer Rückmeldung übergebenen Informationen,
  • Speicherdauer der rückgemeldeten Daten,
  • Art der Rückmeldung (durch Aufschreibung, durch eigene Eingabe in das Computersystem, halbautomatische oder automatische Erfassung),
  • Auswertung und spätere Verwendung der Rückmeldedaten,
  • Zugriffsrechte auf diesen Systemteil und
  • Schnittstellen zu anderen Systemen, soweit Daten in personenbeziehbarer Form weitergegeben werden.

Ebenfalls bedarf es ergänzender Regelungen, wenn nach Auffassung einer Seite die Einrichtung des jeweiligen Systems von den in Ziffer 2 genannten Grundsätzen abweicht oder seit Inbetriebnahme des Systems durch zwischenzeitliche Änderungen sich nach Auffassung einer Seite Abweichungen von den in Ziffer 2 genannten Grundsätzen ergeben haben.

4. Schlussbestimmungen
 

Der Betriebsrat hat das Recht, auf Anforderung für die in Anlage 1 genannten Systeme ein im einzelnen auszuhandendes Online-Leserecht zu erhalten, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu überprüfen.

Sollten leistungs- und/oder verhaltensbeschreibende Daten unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie als Beweismittel zur Begründung personeller Maßnahmen unzulässig und hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen unwirk­am.