Betrieb mit ca. 1000 Beschäftigten innerhalb eines Elektro- und Elewktronik-Konzerns, in dem hauptsächlich Entwicklungsarbeiten stattfinden. Hoher Anteil an Ingenieuren. Allgemeine Grundsätze im Umgang mit IV-Systemen sind in einer Rahmenvereinbarung bereits geregelt. |
1. | Gegenstand und Geltungsbereich | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zur Rahmenbetriebsvereinbarung IV-Systeme vom .... den Einsatz von Systemen zum Projekt- und Prozeßmanagement einschließlich der Ressourcenplanung, Workflow-Steuerung und Qualitätsmanagement. Die unter den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallenden Einzelsysteme sind in Anlage 1 mit dem Namen des eingesetzten Softwareproduktes, einer stichwortartigen Beschreibung des vollen Leistungsumfangs und einer Bezeichnung des Einsatzgebietes (Bereich/Abteilung/Werkstatt) aufgelistet. |
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2. | Grundsätze für den Systemeinsatz | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die folgenden Grundsätze verstehen sich als Leitlinien
für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der in Anlage 1 genannten
Softwareprodukte. Sind sich die Betriebsparteien einig darüber, dass ein
neu eingeführtes Softwaresystem den folgenden Grundsätzen entspricht, so bedarf
es keiner weiteren Regelung mehr. Abweichungen von den folgenden Grundsätzen
dagegen sind
nur erlaubt, soweit dies in einer ergänzenden Regelung für das betroffene System
festgelegt ist.
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3. | Ergänzende Regelungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn Informationen über Arbeitsabläufe oder nähere Umstände der von Menschen geleisteten Arbeit (zum Beispiel verbrauchte Materialien, Art und Dauer von Störungen) mit Zeitangaben (Uhrzeit Beginn/Ende, Dauer) in personenbeziehbarer Form erfasst werden sollen, so bedarf dies einer zusätzlichen Vereinbarung, in der insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:
Ebenfalls bedarf es ergänzender Regelungen, wenn nach Auffassung einer Seite die Einrichtung des jeweiligen Systems von den in Ziffer 2 genannten Grundsätzen abweicht oder seit Inbetriebnahme des Systems durch zwischenzeitliche Änderungen sich nach Auffassung einer Seite Abweichungen von den in Ziffer 2 genannten Grundsätzen ergeben haben. |
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4. | Schlussbestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Betriebsrat hat das Recht, auf Anforderung für die in Anlage 1 genannten Systeme ein im einzelnen auszuhandendes Online-Leserecht zu erhalten, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu überprüfen. Sollten leistungs- und/oder verhaltensbeschreibende Daten unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie als Beweismittel zur Begründung personeller Maßnahmen unzulässig und hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen unwirkam. |