Vom Ende der Personalarbeit - Neues aus der Human Resources-Kiste von SAP
Human Capital Management heißt
jetzt das ehemalig SAP-System HR (Human Resources). In einem Zeitalter,
in dem das Finanzmanagement das Sagen hat, ist das eine konsequente Anpassung
der Sprachregelung, oder auf deutsch: des wording.
Was ist neu?
SAP hat wie gesagt das alte R/3-System HR umbenannt in Human Capital Management
(HCM). Es kommt jetzt im Packet mySAP ERP 5.0 daher,
verbandelt mit den
Employee Self Services und ihrem Gegenstück,
den Manager's
Self Services, dem Business Warehouse,
auf das sich das Reporting stützen soll und dem
Kitt, der alles zusammenhält (auch wenn es nicht zusammen passt), genannt NetWeaver.
Unter Employee Interactiv Center (EIC) wird ein
Bundle gehandelt, das die klassische Personalarbeit mit den Verfahren
eines Call Centers verbindet. Schluss mit der offensichtlichen Ressourcenvergeudung,
dass eine Mitarbeiterin sich an einen für sie zuständigen Personalreferenten
wenden kann (oder umgekehrt ein Mitarbeiter an eine Referentin). Statt
dessen wird ein SPOC geschaffen (hat nichts zu
tun mit Raumschiff Enterprise/Star Track, sondern nennt sich Single
Point of Cantact). Das ist eine
Telefonnummer und ein Mail Account, eventuell auch noch eine Faxnummer.
An den SPOC können
sich die Leute wenden, die etwas vom Personalbereich wollen. Sie werden
dann in eine Warteschlange befördert, wie beim Call Center. Wenn ein
agent frei ist, nimmt er den call an
(oder das work
item, wenn man auf die
Idee kommt, auch die Mails und Faxe als digitalisierte Dokumente in einer
Warteschleife zu verwalten und zu agents zu routen,
die just in diesem Augenblick nichts zu bearbeiten haben). Jedes Mal, wenn
man etwas will, gerät
man natürlich
an einen anderen Ansprechpartner, halt an einen, der gerade erreichbar
ist. Wer eine Frage hat, bekommt auch nicht mehr schnell eine Antwort.
Erst wird ein trouble ticket eröffnet, in
dem das Anliegen des Kunden erfasst wird. Dem Prinzip folgend, auch Arbeitsbeziehungen
in Kunden-Lieferanten-Beziehungen aufzulösen, sind Mitarbeiter nun
Kunden, und Personalarbeit ist demzufolge ein Service. Dafür
gibt es selbstverständlich
einen Service Level, der - ebenfalls selbstverständlich
- vom System
gemonitort oder zumindest regelmäßig
reportet wird.
Voraussetzung für das Spiel ist, dass vorher die Prozesse harmonisiert werden.
Dazu werden sie erst einmal definiert, dann vereinheitlicht und schließlich gestreamlined.
Hier schon versprechen die Consultants von den einschlägigen Beratungsfirmen
den Unternehmen gigantische Rationalisierungsgewinne. Ganz nebenbei: jetzt
sind die Voraussetzungen geschaffen, um den Personalbereich komplett oder
Teile davon outzusourcen. Skill
based Routing besorgt dann den Rest: Einfache Probleme werden weitergeleitet
an Call Center-Agents, die auch nur für die Beantwortung einfacher Probleme
ausgebildet sind -
und auch gerne dort alloziert sind, wo wenig qualifizierte Arbeitskräfte
wenig Geld für ihre
Arbeit bekommen (Prag oder Dublin ->
Bandalore -> Shanghai). Schwierige Probleme - so die Empfehlung der Consultants
- gehen dann direkt an die Rechtsabteilung (die vielleicht auch schon outgesourced
ist - wenn sie Pech hat, ohne dass sie es gemerkt hat).
Die andere Seite der Rationalisierung wird im Selbstbedienungsverfahren erledigt.
Dafür
gibt es die Employee Self Services oder auch entsprechende Services im
Intranet - Umschalten von der Informations-Bringschuld des Arbeitgebers
auf die Holschuld der Beschäftigten.
Mit diesem Szenario werden die Betriebsräte deutscher Konzernunternehmen
heute massiv konfrontiert. Deren Begeisterung hält sich in Grenzen, doch
die Ratlosigkeit steigt, denn oft waren es ferne Konzernzentralen, die
das Szenario angeordnet haben. Selten sind die lokalen Manager glücklich,
lässt
sich doch nicht verbergen, dass neben dem Bedeutungsverlust des Bereichs
Personal die eigenen Arbeitsplätze auf der Kippe stehen. Wo beispielsweise
ehemals 50 Mitarbeiter ihren Job taten, sollen in Zukunft 20 ausreichen -
da macht man sich schon seine Gedanken.
Hier der Versuch, in einer Betriebsvereinbarung mit dem Themenblock fertig
zu werden (in Stichworten):
1. |
Gegenstand und Geltungsbereich |
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Benennung des Projekts, Bezeichnung der einzelnen Programmteile
und Einsatzgebiete, Benennung des betroffenen Personenkreises. Eventuell
Ausschluss der Leitenden Angestellten, wenn das Unternehmen
es so will - die dann einzig wirklich schutzlosen Wesen.
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2. |
Zielsetzung |
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Ziel der Vereinbarung ist es, mit dem Betrieb der genannten Systeme
den Schutz der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten. Da das Ganze
auch eine Betriebsänderung ist (Änderung der Aufbauorganisation,
grundlegende Änderung der Arbeitsmethodik) ,
können
auch der Schutz der Arbeitsplätze und der Erhalt der Arbeitsqualität
angesprochen werden. Ein weiteres Anliegen ist die Wahrung zumindest
eines Restes von individuellem Spielraum angesichts der Standardisierungstendenzen.
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3. |
Allgemeine Grundsätze |
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Es ist gut, daran zu erinnern, was die seit Jahrzehnten erstrittenen
Standards der Personaldatenverarbeitung sind: Für die Verarbeitung
personenbezogener Daten gelten die Grundsätze der Zweckbindung, Normenklarheit
und Verhältnismäßigkeit.
- Der Grundsatz der Zweckbindung bedeutet, dass nur solche Verarbeitungen
erfolgen, für die vorher der Verwendungszweck im Detail festgelegt
worden ist.
- Normenklarheit bedeutet, dass die Verarbeitungsregeln für alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter transparent und verständlich sein sollen.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass der Umfang
der zu verarbeitenden persönlichen Arbeitnehmerdaten auf das zur
jeweiligen Zweckerfüllung erforderliche Maß begrenzt bleibt.
Bewährt hat sich das Verfahren, aus der Flut der vielen Daten
diejenigen herauszugreifen, die man wegen ihrer erhöhten Überwachungseignung
als besonders schutzwürdig bezeichnen kann: Als
wegen ihrer Überwachungseignung besonders schutzwürdig im Sinne dieser
Vereinbarung gelten Daten über
- Arbeitszeit, insbesondere Fehlzeiten,
- arbeitsmedizinische Tatbestände, Behinderung und Arbeitseinschränkungen,
- Beurteilung, insbesondere vereinbarte Ziele und Zielerreichungs-Kennzahlen,
- Details über die Qualifikation (Skills und Skill-Level),
- Freizeit und öffentliches Leben.
Alle Auswertungen, bei denen auf solche besonders schutzwürdigen
Daten zugegriffen wird, sind im Einzelnen
zu vereinbaren. Abweichungen von
den Grundsätzen der Vereinbarung sind nur erlaubt, wenn dies
vorher ausdrücklich vereinbart worden ist. Soweit die im Folgenden
benannten Grundsätze beachtet werden, bedarf es dann keiner weiteren
Regelungen.
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3.1 |
Grundsätzliches zum Thema Workflow |
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Workflows sind automatisierte
Arbeitsabläufe und legen damit fest, wie die Arbeit im Einzelnen zu erfolgen
hat. Normalerweise lässt sich die Art, wie gearbeitet
wird, durch Absprache
ändern. Das geht nicht mehr, wenn die Abläufe elektronisch
sozusagen festverdrahtet sind. Änderungen erfordern jetzt
einen meist sehr tiefen Eingriff in das Softwaresystem, der oft
nur von Externen für teures Geld vorgenommen werden kann
(man hat ja die eigenen Ressourcen weitgehend outgesourced).
Deshalb sollte man es zur Pflicht machen, dass vor der Einführung
eines Workflows überlegt wird, ob dem Erhalt der betrieblichen
Flexibilität nicht Vorrang vor der Standardisierung und
Festlegung durch einen Workflow eingeräumt werden sollte.
Ein zweites Konfliktfeld stellen die
Genehmigungs-Workflows
dar. Nicht nur, dass sie das System mit zahlreichen hin- und
hergehenden Mails verstopfen, sie verleiten auch die Führungskräfte
dazu, den kommunikativen Kontakt auf Klicken und Mailen zu
reduzieren. Viel Ärger gibt es auch, wenn Genehmigungen
wieder aufgehoben werden und die Beschäftigten nichts
in der Hand haben, dass beispielsweise ihr Urlaub genehmigt
war. Deshalb sollte man den Grundsatz vereinbaren, zumindest
im Regelfall Workflows nicht zur Konsensfindung einzusetzen,
sondern die Eingaben ins System erst dann vorzunehmen, wenn
die betroffenen Personen sich geeinigt haben. Ausnahmen von
diesem Grundsatz wären
dann im Einzelnen zu begründen.
Der nächste regelungsbedürftige
Punkt betrifft das Eskalationsmanagement.
Damit ist gemeint,
was passieren soll, wenn eine Bedingung, z.B. ein Termin, nicht
eingehalten werden kann. Die Regelung könnte lauten: Soweit
Workflow-Funktionen mit Eskalationsmanagement genutzt werden,
so werden diese Funktionen primär zur Überwachung und Steuerung
der eigenen Arbeit der Betroffenen genutzt. Die Weiterleitung
eines Vorgangs an Dritte (Vorgesetzte) bei nicht termingerechter
Bearbeitung erfolgt erst nach Erinnerung und Nachfristsetzung.
Die Workflowbearbeiter werden über das sie betreffende Regelwerk
informiert.
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3.2 |
Employee Self Services(ESS) und Manager's
Self Services(MSS) |
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Es werden nur solche Employee Self Services
(ESS) und Manager Self Services (MSS) eingeführt, die intuitiv zu bedienen sind und eine spürbare
Entlastung von administrativen
Arbeiten oder Routinetätigkeiten bringen. Dies wird in einem
vor der Einführung erstellten Szenario näher dargestellt und
nach angemessener Anwendungszeit (in der Regel nach einem Jahr)
neu bewertet. Nicht bewährte Anwendungen werden wieder eingestellt.
Eine Einführung erfolgt nur in solchen Bereichen, in denen
alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über
einen vernetzbaren PC verfügen. Ein Problem stellen die
Kiosk-PCs
dar, die gerne dort eingesetzt werden, wo die Beschäftigten
keinen Computer am Arbeitsplatz haben, z.B. in großen
Teilen der Produktion. Es handelt sich dabei um Geräte mit
integriertem Drucker, meist per Touch Screen zu bedienen, ähnlich
wie ein Kontoauszugsdrucker. Über die Ergonomie dieser Geräte
sollte man sich vorher vergewissern. Ebenfalls sollte man darauf
achten, wie man sich gegenüber dem System identifizieren
muss, Am einfachsten geschieht dies mit Hilfe des Werksausweises.
Dann sollte das System so konfiguriert sein, dass die Verarbeitung
abbricht und der Bildschirm leer wird, sobald der Ausweis entfernt
wird. Alle Caches des Kiosk-PCs sollten selbstverständlich
auch gelöscht werden.
Bewährt hat sich das Verfahren, in einer Anlage
alle über ESS und MSS zur Verfügung gestellten Einzelanwendungen
(„Services“) mit einer stichwortartigen Beschreibung und einer
Benennung der personenbezogenen Daten aufzulisten. Diese
Anlage kann auch Detailregelungen für den Fall der Verarbeitung
besonders schutzwürdiger Date in MSS-Reports enthalten,
z.B. dass in einer Abwesenheitsübersicht der Grund der
Abwesenheit nicht oder nur nach festgelegten Kriterien (Urlaub,
sonstige Abwesenheit) sichtbar ist.
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3.3 |
Business Warehouse |
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SAP drängt seine Kundschaft dahin, Auswertungen
nur über das Business Warehouse zu machen. Das ist eine
zweite Datenbank, in der die aus dem operativen System ausgewählten
Daten stichtagbezogen zur Verfügung gestellt werden.
Man
sollte vereinbaren, dass die wenigen namentlichen Listen, die
noch benötigt
werden, direkt aus dem operativen HR-System (neu: HCM-System)
kommen. Dann kann man bei den Daten im Business Warehouse den
direkten Personenbezug vermeiden. Wichtig ist es, die Grundsätze
für die Architektur des Business Warehouse
rechtzeitig festzulegen und nicht zu warten, bis die siebenstelligen
Summen für die Einrichtung ausgegeben sind. Solche Grundsätze
könnten sein:
- Keine Personenidentifizierung: Kein Datenwürfel
enthält ein die Person direkt identifizierendes Merkmal.
Auswertungen mit namentlichen Informationen werden im operativen
Personalsystem SAP-HCM, nicht über das Business Warehouse
erstellt.
- Kleinste
Zeiteinheit:
Die kleinste in einer Auswertung verwendete Zeiteinheit ist
der Monat, d.h. Informationen werden nur auf der Basis monatlich
zusammengefasster Ergebnisse dargestellt. Ausnahmen wären
dann gesondert zu regeln.
- Festlegung des Verwendungszwecks:
Für jeden Datenwürfel ist der Verwendungszweck in einer Anlage
zur Betriebsvereinbarung vereinbart. Die Zahl der Datenfelder
wird überschaubar gehalten. Es werden nur Daten gemäß der
konkreten Zweckbestimmung des Datenwürfels verwendet.
- Kleine Datenwürfel: Besser
ist es, viele kleine Datenwürfel
zu haben statt wenige große. Man muss sich klar machen,
dass jedes Datenfeld eines Datenwürfels mit jedem anderen
darin enthaltenen Datenfeld kombiniert werden kann. Je mehr
Datenfelder ein solcher Datenwürfel enthält, desto
vielf#ltiger und unübersehbarer werden die Auswertungsmöglichkeiten.
- Kleinste Organisationseinheit:
Die Drill-Down-Funktion wird
nicht für die Ebene einzelner Mitarbeiter/innen angeboten.
Es gilt der Grundsatz, dass die kleinste darstellbare Einheit
mindestens fünf Personen umfasst. (Unter Drill down versteht
man das Auflösen
zusammengefasster Informationen in feinere Einheiten.
Betriebe kann man z.B. nach Abteilungen auflösen,
Abteilungen nach Kostenstellen und Kostenstellen nach einzelnen
Arbeitsplätzen oder
Personen, wenn dies erlaubt ist.)
- Verknüpfungsverbot: Die Datenwürfel
werden untereinander nicht verknüpft. (Es wäre nutzlose
Mühe,
wenn man aus getrennten kleinen Datenwürfeln durch Verknüpfung
wieder Siper-Cubes machen dürfte.)
- Vereinbarungsgebot: Auswertungen mit Zugriff
auf im Sinne der Vereinbarung besonders schutzwürdige Daten
müssen im Einzelnen vereinbart werden und sind ebenfalls
in einer eigenen Anlage dokumentiert.
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3.4 |
Ticketsystem |
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Das SPOC-Verfahren sieht vor, dass jeder "Medienkanal" (Call,
Mail, Fax, Brief) zwangsweise dokumentiert wird. Dazu öffnet
das System auf dem Bildschirm ein Ticket, in das eingetragen
werden muss, um welches Problem es sich handelt. Dieses Ticket
wird geschlossen, wenn das Problem gelöst ist. Was die Tickets
im System treiben, kann auf vielfältige Weise ausgewertet
werden: wieviele überhaupt, wie viele zu welchem Thema,
wie lange hat es bis zur Lösung gedauert, und wer hat das
alles gemacht.
Meist wird die solcherart umstrukturierte
Personalabteilung in ein Front Office und
ein Back
Office aufgeteilt. Eine Regelung
könnte wie folgt lauten:
Der Kontakt der Mitarbeitenden sowie der Führungskräfte
zum Bereich Personal kann
über die fünf Medienkanäle
- Information über die Intranetseiten ...
des Unternehmens,
- Telefonanruf,
- Mail,
- Fax/Schreiben und
- Persönlicher Besuch
erfolgen. Für die Medienkanäle interaktive
Intranet-Nutzung, Telefonanruf, Mail und Fax wird einFront
Office eingerichtet. Es wird angestrebt, dass so viele Anfragen
wie möglich durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Front Office sofort beantwortet werden können. Nicht direkt
beantwortbare Anfragen werden
vom Back Office bearbeitet, das nach wie vor auch für persönliche
Besuche zur Verfügung steht. Zwischen Front Office und Back
Office wird für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Bereichs Personal ein Rotationsprinzip angewendet, dessen
Modalitäten im ersten Jahr des Systemeinsatzes erprobt und
dann vereinbart werden (Hierbei ist zu entscheiden, ob die
Aufteilung der Arbeitszeit zwischen Front Office und Back Office
in festen Zeitkontingenten über längere Zeiträume, untertägig
oder nach freiem Ermessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
erfolgen soll).
Die über das Front End abgewickelten Aktivitäten werden mit
Hilfe eines Elektronischen Ticket-Systems dokumentiert. Zu
diesem Zweck wird die Telefonanlage so konfiguriert, dass
neue Anrufe erst dann wieder zugeteilt werden, wenn die Mitarbeiterin
bzw. der Mitarbeiter den aktuellen Bearbeitungsfall für beendet
erklärt hat. Während der Nachbearbeitungsphase werden keine
neuen Gespräche durch die Anlage vermittelt.
Auf die softwaretechnische Gestaltung der
Dokumentationsfunktionen wird hohe Aufmerksamkeit verwendet.
Es muss mit einfachen Aktionen am Bildschirm möglich sein,
die Art der gegebenen Auskünfte bzw. bearbeiteten Anliegen
der Mitarbeitenden oder Führungskräfte zu dokumentieren.
Ferner haben die im Front Office tätigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter die Möglichkeit, sich selbst an der ACD-Anlage
an- und abzumelden, sich auf Pause ein- und auszubuchen oder
Aufgaben außerhalb der telefonischen Bearbeitung zu übernehmen.
Sie haben ebenso die Möglichkeit, sich direkt als Privatpersonen
anrufen zu lassen; dies ist auf einen engeren Personenkreis
(Familienangehörige) beschränkt. Sie können unternehmensintern
über eine Kopfnummer sowie über ihren persönlichen Mailaccount
erreicht werden. Ferner haben sie die Möglichkeit, Nebenstellengespräche
zu führen.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Back Office-Bereichs
gilt ein Pull-Prinzip: die zu bearbeitenden
Vorgänge (2nd Level Anrufe, Mails oder Faxe) befinden
sich in elektronischen Arbeitskörben (Eventuell sind an dieser
Stelle weitere Regelungen erforderlich – Dazu muss bekannt
sein, wie die Bearbeitung geplant ist). Durch diese Regelung
wird verhindert, dass Mails, Faxe und sonstige digital vorliegenden
Dokumente genau so im System behandelt werden wie Telefonanrufe
und nach dem Push-Prinzip den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern zwangsweise und zeitgebunden zugeteilt werden.
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3.5 |
Elektronische Personalakte |
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Hier handelt es sich um ein Archivsystem, in dem mit Hilfe
einer verabredetenOrdnungssystematik die eingescannten Dokumente
zugänglich sind. Neu an diesem Tatbestand ist das Absenken
der Zugriffsbarriere. Im Prinzip kann man an jedem Ort, an
dem ein vernetzter Rechner steht, auf die Inhalte der Personalakte
zugreifen. Deshalb ist genau festzulegen, wer was tun darf.
Eine Regelung könnte
wie folgt aussehen:
Der Inhalt der Digitalen Personalakte ist nach vereinbarten
Kategorien (Verzeichnis/Unterordner/Dokumentenart) geordnet.
Im Rahmen dieser Kategorien werden die Dokumente mit der Angabe
eines Datums abgelegt.
Die über im System verwaltete Dokumente erstellten Auswertungen
beschränken sich auf statistische Angaben über die mengenmäßige
Entwicklung des Archivs und enthalten keine personenbezogene
Informationen. Es werden keine weiteren Auswertungen über Inhalt
oder Art der im Personalaktensystem gespeicherten Dokumente erstellt.
Die zuständigen Betriebsräte erhalten die ihren Vertretungsbereich
betreffenden Auswertungen ebenfalls.
Auf die elektronische Akte einer Person kann nur über die
Personalnummer oder den Namen zugegriffen werden. Einzelpersonenübergreifende
Sortier- oder Selektionsmöglichkeiten sind ausgeschlossen.
Innerhalb der elektronischen Akte einer Person kann außer über
die Dokumentenart auf ein Dokument nur über das Datum des Dokuments
zugegriffen werden. Weitere Suchmöglichkeiten werden nicht
zur Verfügung gestellt.
Oft wird versucht, den Linienvorgesetzten einen direkten Zugriff
auf die Personalakte zu gewähren. Ein Unternehmen, das
sich seine Personalabteilung erhalten will, sollte die Zugriffsrechte
nur an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalbereichs
vergeben. Auszunehmen wären lediglich temporäre Berechtigungen
im Rahmen rechtlich vorgeschriebener Verfahren (z.B. Steuerprüfung,
Wirtschaftsprüfung).
Soll im Rahmen eines innerbetrieblichen
Stellenausschreibungsverfahrens Führungskräften ein Zugriff
auf das elektronische Personalarchiv eingeräumt werden, so
könnte man wie folgt verfahren:
-
Der Personalbereich stellt die im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren
relevanten Dokumente in ein temporäres Unterverzeichnis.
-
Die mit dem Vorgang befassten Führungskräfte erhalten einen
temporären Zugriff nur auf das speziell für das Bewerbungsverfahren
erstellte Unterverzeichnis.
-
Die Dauer dieser Berechtigung wird auf maximal zwei Wochen
begrenzt und nach Ablauf dieser Frist automatisch
gelöscht. Eine Verlängerung dieser Frist muss erneut
beantragt werden.
-
Die berechtigten Personen werden verpflichtet, keine Kopien
der ihnen zugänglichen Dokumente anzufertigen.
Alle Berechtigungen und Berechtigungsänderungen werden elektronisch
protokolliert. Damit ist nachprüfbar, wer wann auf die
Daten zugegriffen hat.
Abmahnungen und dazu gehörende Gegendarstellungen werden spätestens
nach zwei Jahren automatisch gelöscht. Das Löschen von Dokumenten
erfolgt in der Form, dass in der Datenbank der Hinweis auf
das Dokument vollständig gelöscht wird, so dass es nicht mehr
auffindbar ist (Leider werden in den meisten Systemen die Dokumente
nicht physikalisch gelöscht. Aus Gründen der Revisionssicherheit
werden für Archivsysteme meist Speichermedien verwendet,
die nur einmal beschreibbar sind).
Das Lesen der Speichermedien mit anderen Softwarewerkzeugen
als dem über das SAP-System organisierten Zugang ist unzulässig.
Auskunft aus der Personalakte an Dritte wird nur im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen erteilt
|
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4. |
Das eigentliche HCM-System |
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Hier verweisen wir auf bewährte Regelungen, die schon früher
beim System HR angewendet wurden: Festlegen der besonders schutzwürdigen
Daten (z.B. Arbeitszeit insbesondere Fehlzeiten, Details der Qualifikation,
Zielerreichungs- und Beurteilungsdaten, gesundheitsbezogene Daten usw.)
und der Auswertungen mit Zugriff auf soche Daten, Festlegung der Zugriffsrechte
und der Schnittstellen zu anderen Systemen.
Besondere Regelungen sind zu treffen, wenn die Anwendung ein Zielvereinbarungs-
und oder ein Skill- oder Qualifikationsmanagement umfasst. Im folgenden
Beispiel wird die Speicherung von Zielerreichungsgraden ausgeschlossen.
Das Zielmanagement dient dem Ziel, die Unternehmensziele
und die Fähigkeiten sowie Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
optimal miteinander zu verbinden. Um das dazu erforderliche besondere
Vertrauensverhältnis zu gewährleisten, wird auf eine elektronische
Erfassung der Ziele und der Zielerreichung verzichtet. Die entsprechenden
Unterlagen bleiben ausschließlich bei den betroffenen Personen.
Die IT-Unterstützung bleibt auf eine Terminüberwachung der vorgesehenen
Gespräche sowie die Erfassung der entgeltrelevanten Ergebnisse begrenzt.
Wenn dies nicht gelingt, so sollte man seitens des Betriebsrats
wegen der Komplexität des Themas auf einer eigenen Betriebsvereinbarung
bestehen (Beispiel Zielmanagement und
Skillmanagement).
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5. |
Verfahrensregelungen |
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Wenn keine Rahmen-Betriebsvereinbarung vorliegt, dann muss an dieser
Stelle geregelt werden, wie mit Änderungen und Erweiterungen umgegangen
werden soll. Bewährt hat sich ein jährlich oder auf Antrag
einer Seite durchzuführender Workshop, bei dem das Unternehmen
den Betriebsräten die Strategie der kommenden Jahre und die konkreten
Projekte des nächsten Jahres darstellt. Dabei kann man sich dann
bereits eine Meinung bilden, ob ergänzende Regelungen erforderlich
sind. Hier ein Regelungsvorschlag:
Workshop: Mindestens einmal jährlich und zusätzlich
auf Antrag einer Seite findet eine Information über die Projekte
des kommenden Jahres und einer rückblickenden Bewertung des abgelaufenen
Jahres statt. Dabei werden die IuK-Strategie des Unternehmens erörtert
und die Handlungsschwerpunkte für die kommende Zeitspanne festgelegt.
Das Unternehmen informiert den Betriebsrat über geplante neue Systeme sowie
über wesentliche funktionale und die Anwender betreffende Systemänderungen
rechtzeitig vor deren Einführung. Es findet eine gemeinsame Bewertung der Frage
statt, ob bei dem neuen System die Regeln dieser Vereinbarung eingehalten sind.
Ist dies nach Auffassung einer Seite nicht der Fall, so wird mit dem Ziel einer
einvernehmlichen Einigung verhandelt.
Initiativrecht: Macht der Betriebsrat geltend, dass sich bei einem
bereits in Betrieb befindlichen Systemteil neue Probleme für
den Schutz der Persönlichkeitsrechte ergeben oder sich die Nutzung
des Systems durch zwischenzeitliche Änderungen nicht mehr im
Rahmen der Regelungen dieser Vereinbarung bewegt, so hat er das
Recht, eine diese Vereinbarung ergänzende Regelung zu verlangen.
Hierüber ist ebenfalls mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung
zu verhandeln.
Konfliktklausel: In allen Fällen, in denen diese Vereinbarung die
Zustimmung des Betriebsrats bzw. das Einvernehmen beider Seiten
vorsieht, entscheidet bei Nichteinigung eine gemäß § 76 Abs.
5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.
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6. |
Schlussbestimmungen |
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Hier ist ein geeigneter Ort für die bewährte Beweisverwertungsverbotsklausel:
Sollten Daten, die Leistung und/oder Verhalten von Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeitern beschreiben, unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung
erhoben oder verarbeitet werden, so sind die entsprechenden Auswertungen
als Beweismittel zur Begründung personeller Einzelmaßnahmen nicht
zulässig.
Ansonsten sind Inkrafttreten, Kündigungsfrist, frühester
Kündigungstermin
und Nachwirkung zu regeln.
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Natürlich kann man eine ganze Menge weiterer Details regeln, z.B. die
Qualifizierung der (verbleibenden) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Personalbereichs. Wenn klar ist, dass es zu Versetzungen und Personalabbau
kommt, dann lassen sich Regelungen geäß §§ 111/112 BetrVG
in das anzustrebende Vertragswerk integrieren.