Das Unternehmen ist seit über 10 Jahren SAP-Anwender, allerdings noch auf der Basis des Großrechnersystems R/2. Diese Anwendungen sollen nun auf das Client/Server-System R/3 umgestellt werden. Für die Personalabrechnung wird ein System eines anderen Herstellers eingesetzt.
Die Regelung faßt die vielen Einzelvereinbarungen von früher zusammen und versucht, insbesondere für die betriebsdatenverarbeitenden Teile (MM, PP) allgemeine Grundsätze aufzustellen, durch die eine Festlegung der einzelnen Reports und Auswertungen vermieden werden soll. Auch auf neuere Entwicklungen des SAP-Systems wie Internet-Öffnung und Workflow-Komponenten wird Bezug genommen.
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Anwendung des SAP-R/3-Systems mit Ausnahme des Personalsystems Human Resources (HR) in ....(Name der Firma)..
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten, die mit dem SAP-System arbeiten oder deren Daten durch das SAP-System verarbeitet werden.
Anlage 1 enthält eine Auflistung aller SAP-Teilsysteme mit ihrer Bezeichnung, einer stichwortartigen Leistungsbeschreibung, dem geplanten Einführungstermin (unter Angabe der Systeme, die durch die R/3-Teilsysteme abgelöst werden) und dem Termin der tatsächlichen Inbetriebnahme mit Echtdaten. Die Anlage wird auf dem aktuellen Stand gehalten.
Diese Betriebsvereinbarung verfolgt das Ziel, das SAP-System so einzusetzen, daß es zu einer Verbesserung der Arbeitsqualität beiträgt und daß die Beschäftigten vor den Gefahren einer technischen Überwachung ihrer Leistung oder ihres Verhaltens geschützt werden.
Soweit das SAP-Basissystem oder sonstige systemnahe Software Aktivitäten der Benutzer des SAP-Systems aufzeichnen, dürfen diese nur
Die Zugriffsrechte auf die entsprechenden Funktionen bleiben auf den Personenkreis beschränkt, der mit der technischen Administration des Systems betraut ist. Die Speicherdauer der entsprechenden Protokolldateien wird so kurz gehalten, wie es zur Erreichung der genannten Ziele minimal erforderlich ist.
Der in Dateien des SAP-Systems gespeicherte Benutzername (bzw. ein die Person des Bearbeiters identifizierendes Kennzeichen) darf nur in Anzeigen oder Ausdrucken von auf die einzelnen Vorgänge bezogenen Daten (z.B. Buchungsbelege) verwendet werden, um eine verantwortliche oder zuständige Person kenntlich zu machen.
Es werden keine Programmfunktionen zur Verfügung gestellt, die Statistiken oder Listen erstellen, in denen der Mitarbeitername bzw. ein entsprechendes Kürzel erscheinen oder die mit Zugriff auf solche Daten entstehen.
Zeitlich unter dem Namen oder Kürzel eines Mitarbeiters zurückverfolgende Auswertungen erfolgen nur auf Antrag nach Freigabe durch die Leitung der Personalabteilung. Kommt es dabei zu Gesprächen mit der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, so erhält diese bzw. dieser vor dem Gespräch eine Kopie der Auswertung und hat ferner das Recht, ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Die Zugriffsrechte für entsprechende Auswertungsfunktionen werden auf die Personalabteilung beschränkt. Werden Informationen unter Verletzung dieser Regelung gewonnen, so sind sie als Beweismittel für die Begründung personeller Maßnahmen nicht zulässig.
Felder in Bewegungsdateien des SAP-Systems, die Benutzernamen oder Sachbearbeiterkürzel enthalten, werden für die Abfrage-Instrumente (z.B. ABAP-Query) auf Endbenutzerebene gesperrt.
Bei Wiedervorlage- und Terminkontrollfunktionen, die über den Benutzernamen gesteuert werden, ist der Zugriff auf diese Funktionen ausschließlich an die Berechtigung des betroffenen Benutzers oder seines Vertreters gebunden.
Für Systemteile, die personenbeziehbare Informationen über Arbeitsabläufe oder nähere Umstände der von Beschäftigten geleisteten Arbeit verarbeiten, so daß in der Datenbasis Leistung oder Verhalten von Mitarbeitern erkennbar sind, gelten die folgenden Regelungen:
Beide Seiten stimmen in der Auffassung überein, daß die zunehmende Integration von Internet-Techniken im Computereinsatz eines Unternehmens (Intranet) die Beziehungen zwischen den Unternehmen und gesellschaftlichen Institutionen verändern wird: Die Grenzen zwischen den Institutionen werden unschärfer, der Vernetzungsgrad von Aktivitäten wird steigen, Redundanzen werden abgebaut, und die Umgangsform mit Information schlechthin wird sich verändern zugunsten einer stärkeren Betonung von Eigenverantwortlichkeit und einem Abbau betriebsinterner Hierarchien. Arbeitgeberseite und Betriebsrat führen deshalb jährlich einen gemeinsamen Workshop durch, dessen Themen
betreffen.
Das SAP-System bietet neue Funktionen zur Unterstützung des Workflow an. Mangels bisher konkreter Erfahrungen vereinbaren Arbeitgeberseite und Betriebsrat folgendes Vorgehen:
Workflow-Funktionen im Sinne einer um Automatisierung bemühten Computerunterstützung der Aufeinanderfolge von Arbeitsschritten einzelner oder unterschiedlicher Personen oder Arbeitsgruppen werden nur dort eingesetzt, wo
Arbeitsbereiche, in denen Workflow-Funktionen eingesetzt werden, sind in Anlage 2 vereinbart.
Der Einsatz erfolgt zunächst probeweise für die Dauer eines Jahres. Alle Workflow-Funktionen werden so eingerichtet, daß die vom System vorgesehenen Arbeitsfolgen Vorschlagcharakter haben und von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgeändert werden können (Overruling).
Rechtzeitig vor Ablauf dieser Erprobungsphase findet ein Beratungsgespräch zwischen Arbeitgeberseite und Betriebsrat statt mit dem Ziel einer gemeinsamen Bewertung der bisher gemachten Erfahrungen und einer einvernehmlichen Regelung über die Fortführung.
Die Arbeit ist grundsätzlich als Mischarbeit organisiert, bei der EDV-freie und EDV-unterstützte Tätigkeiten einander ablösen.
Die durch SAP unterstützten Arbeitssysteme sollen so geplant und realisiert werden, daß Arbeitsabläufe zusammenhängende sinnvolle Einheiten darstellen. Die Neuorganisation der Arbeit soll insbesondere auch als Chance begriffen werden, einseitige Spezialisierungen aufzuheben. Die Zugriffsrechte werden so vergeben, daß die Ganzheitlichkeit von Arbeitszusammenhängen gewahrt und einseitige Spezialisierungen vermieden werden.
Durch ein breiteres Spektrum unterschiedlicher Tätigkeiten soll Belastungs- und Beanspruchungswechsel erreicht werden, so daß sowohl dauerhafte Unter- als auch Überforderungen vermieden werden.
Vor Einführung eines neuen SAP-Moduls werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des entsprechenden Einsatzgebietes informiert; dabei wird insbesondere darauf eingegangen, welche Arbeitsabläufe sich gegenüber dem bisherigen Zustand ändern werden bzw. neu hinzukommen oder wegfallen. Der Betriebsrat hat das Recht, sich an diesen Informationsveranstaltungen zu beteiligen.
Die Planung der Benutzerqualifizierung ist Teil des Projektmanagements.
Die Qualifizierungsmaßnahmen werden so aufgebaut, daß die Benutzer
Der Zeitpunkt der Qualifizierungsmaßnahmen wird so gewählt, daß eine Aufnahme der Arbeit mit dem neuen System unmittelbar nach der Schulung erfolgen kann.
Während einer nicht zu kurz gehaltenen Einarbeitungszeit eines SAP-Teilsystems (ca. drei Monate) stehen den Benutzern Ansprechpersonen zur Verfügung, an die sie sich mit Fragen wenden können und die ihnen Hilfestellung bei Schwierigkeiten geben.
Nach dieser Einarbeitungszeit findet arbeitsbereichsweise ein Erfahrungsaustausch zwischen Endbenutzern und Projektverantwortlichen statt. Dieses Treffen dient der Anregung von Verbesserungen für die Systemauslegung, die im Customizing des Systems (laufende Anpassung des Systems) berücksichtigt werden. Der Betriebsrat hat das Recht, sich an der Durchführung dieser Veranstaltungen zu beteiligen.
Darüber hinaus werden den Benutzern Schulungsmöglichkeiten für spezielle Programme insbesondere auf der PC-Ebene (z.B. Tabellenkalkulation) angeboten.
Der Betriebsrat hat das Recht, alle Unterlagen zum SAP-System und dessen Systemumgebung (Datenbanksystem, PC-Netz, Bürokommunikationssoftware usw.) einzusehen und sich erläutern zu lassen.
Er wird über alle geplanten Änderungen und Erweiterungen rechtzeitig vor deren Durchführung informiert.
Der Betriebsrat kann eine ergänzende Regelung zu dieser Vereinbarung verlangen, wenn er geltend macht, daß die gegenüber dem Einführungszeitpunkt veränderte Systemnutzung neuen Regelungsbedarf im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslöst.
Kommt ein Einvernehmen über eine ergänzende Regelung nicht zustande, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.
Der Betriebsrat kann zur Überprüfung und Beratung aller Fragen, die im Zusammenhang mit dieser Betriebsvereinbarung stehen, einen externen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Die Vereinbarungen über die SAP-R/2-Systeme RK-P vom ..., RM-Inst vom ... und RK vom ... treten mit Inbetriebnahme der entsprechenden R/3-Systemteile außer Kraft.
Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von ...... , frühestens jedoch zum ...... kündbar.
Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.