Betriebsvereinbarung über die logistischen SAP-Systemteile
Der Gesamtbetriebsrat dieses Unternehmens konzentrierte sich darauf, den Personenbezug vor allem in den Modulen Service-Management und Instandhaltung gering zu halten. Das Service-Management war zum Zeitpunkt der Abschlusses der Vereinbarung bereits eingeführt. Bei der Instandhaltung steht die Aufnahme des Produktivbetriebs noch aus.
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Vereinbarung regelt die Einführung und Anwendung der logistischen SAP-R/3-Systemteile bei der .... Diese sind in Anlage 1 verzeichnet.
Anlage 1: (Stand .....)
- MM Einkauf und Materialwirtschaft
- SD Vertrieb Fakturierung
- PS Projektsystem
- SM Servicemanagement
- PM Instandhaltung.
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit den genannten Systemen arbeiten oder deren Daten in diesen Systemen verarbeitet werden.
2. Zielsetzung
Mit der Einführung des Systems soll die Bearbeitung der Informationen im Unternehmen auf ein höheres Niveau gebracht werden........
Ziel dieser Vereinbarung sind im Zusammenhang mit der Einführung, Weiterentwicklung und Anwendung des SAP-Systems der Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Erhalt qualitativ hochwertiger Arbeitssysteme.
3. Regelungen zum Schutz vor technischer Überwachung
3.1 Systemsoftware
Aufzeichnungen und Auswertungen der Systemsoftware über Benutzeraktivitäten (z.B. Logins, durchgeführte Transaktionen) dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken benutzt werden:
- Gewährleistung der Systemsicherheit,
- Abrechnung der Systemnutzung,
- Analyse und Korrektur von technischen Fehlern
- Optimierung der Rechnerleistung.
Der Zugriff auf die entsprechenden Funktionen wird auf das Personal der für die Systembetreuung zuständigen technischen Fachabteilung begrenzt.
3.2 Umgang mit der Bearbeiteridentifizierung
Für alle Vorgänge, bei denen der Name der den Vorgang am System bearbeitenden Person gespeichert wird, gelten folgende Regelungen:
- Identifizierungen der Namen von Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern in den Bewegungsdaten dienen ausschließlich der Kenntlichmachung der für die Bearbeitung des Vorgangs verantwortlichen Person.
- Es werden keine Programmfunktionen (ABAP-Programme o.ä.) für statistische oder zeitlich zurückverfolgende Auswertungen zur Verfügung gestellt, in denen der Name der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder ein sonstiges ihre Person identifizierendes Merkmal vorkommen.
- Für das Abfragesystem ABAP-Query werden die Datenfelder mit personenidentifizierenden Merkmalen nicht zur Verfügung gestellt.
3.3 Namen in Stammdaten des Systems
Über eine Identifizierung der Systembenutzer hinaus dürfen Namen in Stammdaten ebenfalls nur zur Kenntlichmachung verantwortlicher oder anzusprechender Personen verwendet werden (z.B. Leiter Kostenstelle, zuständige Person für die Wartung einer Anlage).
Ergänzende Regelung für Rückmeldungen im SAP-Teilsystem SM (Service-Management)
- Bei den Rückmeldungen der Aufträge werden die Namen der für die Durchführung der Arbeit verantwortlichen Personen verwendet.
- Diese Namen werden ausschließlich zur Beantwortung von Rückfragen oder Reklamationen von Kunden und zur Aufklärung innerbetrieblicher Fragen im den Auftrag betreffenden Einzelfall verwendet.
- Die in den Rückmeldedaten gespeicherten Namen werden vom System automatisch zwei Monate nach Erfassung gelöscht.
- Es werden keine statistischen Auswertungen erstellt, in denen die in den Rückmeldedaten gespeicherten Namen erscheinen.
- Das Namens-Datenfeld wird für ABAP-Query (oder vergleichbare Softwareinstrumente) nicht zur Verfügung gestellt. Ebenfalls werden keine Programmfunktionen zur Verfügung gestellt, die die Übertragung von Rückmeldedaten auf andere Systeme (insbesondere Personal Computer) ermöglichen.
- Die in den Rückmeldedaten enthaltenen Namen werden nicht in weitere Datenbanktabellen übertragen.
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3.4 Systemteile mit Rückmeldungen über geleistete Arbeiten
Für Systemteile, in denen Daten über von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geleistete Arbeiten rückgemeldet werden, gelten folgende Regelungen:
- An das System dürfen Daten über geleistete Arbeiten mit Angaben über die verbrauchten Zeiten rückgemeldet werden. In der Rückmeldung dürfen keine Angaben über Uhrzeiten enthalten sein, sondern nur Angaben über die Zeitdauer.
- Die Rückmeldung erfolgt in Zeiteinheiten von je 10 Minuten.
- Rückmeldungen werden nicht an vom System vorgegebene Zeiten oder Verfahrensweisen gebunden. Die Informationen über die Dauer von Arbeiten beruhen ausschließlich auf den von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selber gemachten Angaben. Es findet keine vollautomatisierte Erfassung statt.
- Es gilt der Grundsatz, daß die Rückmeldedaten keine Namen oder sonstige die Person der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter identifizierende Merkmale enthalten. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur erlaubt, wenn Gesamtbetriebsrat und Unternehmen darin übereinstimmen, daß ein hohes betriebliches Interesse an der Identifizierung der bearbeitenden Personen besteht. In diesem Fall bedarf es einer diese Vereinbarung ergänzenden Regelung über die weitere Verarbeitung der rückgemeldeten Daten.
4. Sicherung der Arbeitsqualität
Bei der Einrichtung und laufenden Anpassung des Systems (Customizing) werden folgende Grundsätze beachtet:
- Verantwortung und Initiative der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen gefördert werden. Daher wird bei der Systemeinrichtung darauf geachtet, daß in hohem Maße ein Werkzeugcharakter der Software erhalten bleibt, in kritischen Fällen immer die Entscheidung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bleibt und deren Handlungsspielräume erhalten und ausgebaut werden.
- Es werden keine Arbeitsplätze mehr eingerichtet, bei denen Erfassungstätigkeiten von Daten oder Texten überwiegen. Solche Tätigkeiten werden mit anderen Aufgaben gemischt.
- Von dem im System angebotenen Workflow-Möglichkeiten wird nur dahingehend Gebrauch gemacht, daß ihr Einsatz auf Anwendungsbereiche beschränkt bleibt, die hochgradig standardisierte Arbeitsabläufe umfassen und daß die Einstellungen des Systems lediglich Vorschlagcharakter für die Bearbeitung aufweisen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von diesen Systemvorschlägen abweichen können.
5. Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
6. Beteiligungsrechte der Betriebsräte
7. Schlußbestimmungen
Sollten Daten, die Leistung und/oder Verhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbei- tern beschreiben, unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen unwirksam.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von ...., frühestens jedoch zum .... gekündigt werden. Im Falle der Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.