Die wichtigsten Merkmale der SAP-Rahmenvereinbarung

Der komplette Einsatz des SAP-R/3-Systems wird in nur einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung ergänzt bereits bestehende Regelungen zur EDV im Personalwesen und zur Informationsverarbeitung allgemein.

Neben dem Schutz der Persönlichkeitsrechte wird die Qualität des SAP-unterstützten Arbeitssystems zur Thema gemacht (ganzheitliche Arbeitsorganisation, möglichst viele Entscheidungsbefugnisse auf der direkten Arbeitsebene, gründliche Mitarbeiterqualifizierung und Beteiligung der Benutzer an der konkreten Einsichtung des Systems).

 

Insbesonders bei der Mitarbeiterqualifizierung wird Wert darauf gelegt,

daß der gesamte Qualifizierungsprozeß gründlich geplant werden muß,

daß alle Benutzer ein Recht auf die Teilnahme an den Kursen haben,

daß in den Projektgruppen auch "normale" Benutzer vertreten sind und nicht nur die Computer-Freaks,

daß die Schulungen in zeitlich enger Kopplung an die Aufnahme der Arbeit mit den neuen Systemen erfolgen und

daß darauf geachtet wird, die Trainer nicht nur auf die fachliche Seite ihrer Arbeit, sondern auch auf die pädagogische Seite vorzubereiten.

Die Grundschulung muß neben dem Training der Bedienung auch einen Überblick über das System vermitteln.

Während der Einarbeitungsphase müssen den Benutzern Ansprechpersonen zur Verfügung stehen, die ihnen helfen, wenn sie Probleme haben.

 

Bei dem Schwerpunkt Schutz der Persönlichkeitsrechte geht es um die weitgehende Unterbindung der Überwachung von Leistung oder Verhalten.

Systemaufzeichnungen dürfen deshalb nur zur Fehlersuche, zur Gewährleistung der Systemsicherheit und zur technischen Verbesserung des Gesamtsystems benutzt werden; der Kreis der Berechtigten wird klein und die Speicherdauer kurz gehalten.

Über die Sachbaearbeiterkennzeichen in Buchungsdateien darf es keine Statistiken oder zeitlich zurückverfolgenden Auswertungen geben.

 

Systemteile, in denen die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ein vorgeschaltetes BDE-System zurückgemeldet wird, sind wesentlich stärker überwachungsgeeignet als Systemteile, in denen nur Buchungen gespeichert werden. Deshalb sind hier ergänzende Regelungen auf örtlicher Ebene erforderlich. Dabei sind allerdings gewisse Rahmenbedingungen zu beachten wie z.B.

keine Personalnummern, wo sie nicht unbedingt erforderlich sind (z.B. bei Leistungslohnermittlung),

wenn Personalnummern erfaßt werden, dann frühestmögliche Trennung der Rückmeldedaten in zwei Datenstöme, einer mit Personalnummer an das Lohn- und Gehaltssystem und einer ohne Personalnummer an die betriebswirtschaftlicehn oder logistischen Anwendungen.

Das Verfahren der Rückmeldungen und die Auswertungen dieser Daten müssen im Detail mit dem örtlichen Betriebsrat festgelegt werden.

 

Bei dem SAP-Personalmodul HR (Human Resources) wird zunächst der Grundsatz festgelegt, daß eine sparsame und strikt zweckgebundene Datenerfassung zu erfolgen hat.

Bei den vielen in SAP vorgesehenen Daten werden besonders schutzwürdige Daten markiert und unter eine Art »elektronische Käseglocke« gestellt. Besonders schutzwürdig in diesem Sinne sind alle Daten, die mit Arbeitszeit (insbesondere Fehlzeiten) zu tun haben, aber auch mit Beurteilungen, Gesundheit, Pfändungnen und individuell gemessenen leistungslohnbestandteilen zu tun haben.

Für diese Daten werden die erlaubten Auswertungen im einzelnen festgelegt, die bei der heutigen Software möglichen Spontanabfragen »abgeklemmt« und die Übertragung auf die PC-Ebene gesperrt (dies erfordert einen technischen Eingriff in das SAP-System, der sich aber nicht vermeiden läßt).

Bei den anderen - nicht überwachungsggeeigneten - Daten wird auf solche Reglementierungen verzichtet; hier ist das Weiterverarbeiten auf der PC-Ebene - im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung der Datenverarbeitung - erlaubt.

 

Ein allgemeines Beweisverwertungsverbot sagt, daß Informationen, die unter Verletzuung der Betriebsvereinbarung gewonnen wurden, zur Begründung personeller Maßnahmen nicht mehr zugelassen sind. Damit wird die Mißbrauchsmotivation auf der Arbeitnehmerseite deutlich gesenkt.

Schließlich wird das Beteiligungsverfahren der Betriebsräte bei der Weiterentwicklung des SAP-Systems geregelt.

Einmal im Jahr findet eine Arbeitstagung statt, bei der das Unternehmen darstellen soll, was es längerfristig mit SAP vorhat und welche Auswirkungen auf Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Qualifikationsanforderungen zu erwarten sind.

Die Änderung von besonders schutzwürdigen Darten, daraus erstellte Auswertungen und darauf bezogene Zugriffsrechte z.B. können nur in gegenseitigem Einverständnis geändert werden. Im Konfliktfall entscheidet eine Einigungsstelle.

Ein sehr wichtiger Punkt ist die Einführung eines besonderen Initiativrechts für die Betriebsräte. Machen sie geltend, daß sich neue Probleme für die Überwachung ergeben oder daß sich die Handhabung des Systems zu Ungunsten der Beschäftigten geändert haben, so haben sie das Recht, eine ergänzende Regelung zu den neu auf den Tisch gelegten Problemen zu verlangen, worüber ebenfalls im Konfliktfall die Einigungsstelle zu entscheiden hat.