Der deutsche Bundestag hat - mit rund vier Jahren Verspätung - am 22.12.1996 die EU-Richtlinie zur Bildschirmarbeit als Bildschirmarbeitsverordnung in nationales Recht umgesetzt. Darin wird eine Übergangsfrist für die Anpassung der Arbeitsplätze bis Ende 1999 gesetzt. Der Begriff Arbeitsplatzanalyse aus der EU-Richtlinie wird nicht mehr verwendet; stattdessen ist die Rede von der Pflicht der Arbeitgeber,
"durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind,"
eine Aufgabenstellung, die die Arbeitgeber gerne global bzw. summarisch erledigen. Die Gestaltung der Arbeitsorganisation - bezüglich der Mitbestimmung bisher eher ein Tabuthema - wird erstmals als eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz erwähnt.
Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze bei der .... Container Terminal GmbH
Es handelt sich um ein mittelständisches Einzelhafenunternehmen in Hamburg. Beide Seiten waren sich einig darin, eine Regelung zu finden, die sich in knapper Form auf die nur notwendigen Inhalte beschränkt.
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten gemäß § 2 der BildscharbV. In Abweichung von § 1 II der BildscharbV gilt diese Betriebsvereinbarung auch für die Arbeit an Bildschirmgeräten an Bedienerplätzen, auf Maschinen oder auf Fahrerplätzen auf Fahrzeugen, die im Dialog mit anderen betrieblichen Stellen arbeiten.
Für die Arbeit mit den Daten-Handfunkgeräten gelten die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung Nr. ... ("Datenfunk").
Beschäftigte im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Die Betriebsparteien gehen davon aus, daß bei einem über 10prozentigen Anteil von Bildschirmarbeit an der normalen Arbeitszeit die betreffenden Beschäftigten Beschäftigte im Sinne dieser Vereinbarung sind.
Der Inhalt der Bildschirmarbeitsverordnung der Bundesregierung sowie der EU-Richtlinie bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten vom 29.05.1990 einschließlich der Anhänge sowie der Inhalt der UVV Bildschirmarbeitsplätze werden Inhalt der Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist.
Der Arbeitgeber hat bestehende Bildschirmarbeitsplätze bis zum 31.12.1997 sowie neue Arbeitsplätze bei Einrichtung den Anforderungen an den Anhang zur BildscharbV anzugleichen.
Bei wesentlichen Änderungen dieser Arbeitsplätze hat die Angleichung auch bereits vorher im Zuge der Änderungen zu erfolgen.
Die Betriebsparteien gehen davon aus, daß spezifische Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der Tätigkeit im Sinne von § 4 III Nr. 1 BildscharbV, die der Anwendung des Anhangs entgegenstehen, nicht vorliegen.
Bildschirmarbeitsplätze sind, soweit dies ablauforganisatorisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist, als Mischarbeitsplätze einzurichten, bei denen Phasen mit ständigem Blickkontakt zum Bildschirm unterbrochen werden durch Tätigkeiten ohne Bildschirmkontakt.
Liegt dennoch eine Tätigkeit von zwei Stunden ununterbrochen mit ständigem Blickkontakt zum Bildschirm oder mit ständigem Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage vor, so ist diese Tätigkeit nach zwei Stunden durch eine 5minütige bezahlte Pause zu unterbrechen.
Die Arbeitsplatzanalysen sind sofort einzuleiten. Es sind entsprechende Zeitpläne aufzustellen und zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Beschäftigten abzustimmen.
Der Betriebsrat kann hinsichtlich der Planung und Durchführung der Arbeitsplatzanalyse sowie der Bewertung der Ergebnisse eine/einen externe/n Sachverständige/n seiner Wahl in Absprache mit dem Arbeitgeber gemäß § 80 III BetrVG hinzuziehen. Die Kosten für den/die Sachverständige/n trägt der Arbeitgeber.
Sämtliche Beschäftigte im Sinne dieser Betriebsvereinbarung haben mindestens einmal jährlich Anspruch auf eine regelmäßige vorbeugende arbeitsmedizinische Untersuchung. Eine derartige Untersuchung erfolgt nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen. Auf Verlangen der Beschäftigten sind weitere Untersuchungen zu ermöglichen.
Dem Betriebsrat ist jährlich im Rahmen eines Berichts offenzulegen, daß die Untersuchungen durchgeführt worden sind.
Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber, sofern nicht andere Kostenträger eintrittspflichtig sind. Entsprechendes gilt auch für ärztlich verordnete und ausschließlich für die dienstliche Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz erforderliche Hilfsmittel, insbesondere Sehhilfen.
Ergebnisse medizinischer Untersuchungen dürfen nicht in der Personalakte aufbewahrt und nicht elektronisch gespeichert werden.
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Betriebsvereinbarung werden durch die Einigungsstelle beigelegt. Diese wird gebildet aus je drei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen und dem/der Vorsitzenden.
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten und den Betriebsrat bei Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung - und danach vor Arbeitsaufnahme an einem Bildschirmarbeitsplatz - über mögliche Gefahren, Sicherheit und Gesunderhaltung am Arbeitsplatz rechtzeitig und umfassend.
Die betroffenen Beschäftigten werden bei allen Maßnahmen, die die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz betreffen, angehört und beteiligt. Hieraus dürfen ihnen keine Nachteile entstehen.
Die EU-Richtlinie und die Bildschirmarbeitsverordnung sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung und als Anlage beigefügt.
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende kündbar, frühestens zum 31.12.1999. Im Falle der Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.