Das Unternehmen führt eine Mitarbeiter-Personaldmatei in elektronischer und physischer Form. Die Personendaten des Arbeitnehmers werden im Unternehmen vertraulich behandelt. | Hiermit wird die individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers zur elektronischen Speicherung seiner Daten eingeholt. |
Der Zugang zu diesen personenbezogenen Daten ist auf Arbeitnehmer beschränkt, welche aufgrund ihrer Aufgaben oder Funktionen Zugang benötigen. | Es bleibt unbestimmt, welche Personen Zugang zu den Personaldaten erhalten sollen. Wer diesen Zugang "benötigt", entscheidet allein der Arbeitgeber |
Das Unternehmen macht den anderen Gruppengesellschaften gewisse Personendaten zugänglich, soweit dies aus Geschäftsgründen als notwendig erachtet wird. Ab .... [1.11.2005] soll die Lohnadministration im Ausland geführt werden. Zwingende Bestimmungen im Ausland können allenfalls die Bekanntgabe von persönlichen Daten an ausländische Behörden nach sich ziehen. |
Hier wird die Zustimmung zu einer Weitergabe an Dritte erzwungen. "Andere Gruppengesellschaften" haben kein datenschutzrechtlich "begründetes Interesse" an der Verarbeitung, da zu ihnen kein Arbeitsverhältnis besteht. |
Der Verkehr mit den elektronischen Medien mit den vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Netzen, Servern, Frontendgeräten etc. sowie Telefonverbindungen wird automatisch protokolliert und gespeichert. Gespeicherte Informationen können von durch das Unternehmen autorisierte Personen eingesehen werden. | Alles kann nach alleinigem Ermessen des Arbeitgebers aus beliebigem Grund durch beliebige Personen gegen die Arbeitnehmer verwendet werden. |