Gestern noch Hollywood-Fantasie, heute Wirklichkeit. Während Videoüberwachungssysteme bei der Erkennung von Personen noch Probleme haben und leicht zu täuschen sind, ist die automatisierte Erfassung in einigen Nischenmärkten bereits gang und gebe.
In einem mittelständischen Unternehmen wurde unten stehende Vereinbarung für ein System abgeschlossen, dass anhand von automatisch erkannten Nummernschildern die Schranke zum Betriebsgelände steuert. Das System wird direkt vom Pförtner betreut.
§ 1 Gegenstand
Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist der Einsatz eines Nummernschilderkennungs-Systems, mit dessen Hilfe die Zu- und Abfahrt zum Betriebsgelände geregelt wird.
§ 2 Zielsetzung
Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen sollen sicherstellen, dass nur autorisierte Fahrzeuge auf das Betriebsgelände gelangen. Weiterhin sollen die sich auf dem Gelände befindlichen Fahrzeuge, insbesondere der Zeitpunkt des Verlassens von beauftragten Spediteuren dokumentiert werden.
Ziel dieser Vereinbarung ist es, die genannten Zwecke mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte für die betroffenen Mitarbeiter zu verbinden und eine Überwachung von Leistung und Verhalten auszuschließen.
§ 3 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für [...].
An der Nummernschilderkennung am Haupttor der o.g. Betriebsstätte nehmen alle Mitarbeiter teil, die regelmäßig mit einem Kfz zur Arbeit kommen und damit auf das Betriebsgelände der [...] fahren.
§ 4 Maßnahmen
Zu den durchzuführenden Maßnahmen gehören
· der Aufbau einer Ausfahrtsschranke,
· das Aufstellen von Kameras für die Mitarbeiterspur, die Lieferantenspur und die Ausfahrtsspur,
· Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der Grundstückseinfahrt,
· die Erfassung der Kennzeichen aller in § 3 genannten Mitarbeiter in einer sog. „White List“, die als Datenbasis der Nummernschilderkennung dient.
§ 5 Zweckbindung Gebäudesicherung
Eine Überwachung der Mitarbeiter und eine Verhaltenskontrolle finden nicht statt. Die Kameras werden so justiert, dass sie lediglich die Nummernschilder aufzeichnen, nicht die Personen im Fahrzeug. Es wird kein Monitor zur Sichtkontrolle der Kamerabilder eingesetzt.
Bei autorisierten Fahrzeugen wird die Schranke automatisch geöffnet. Bei Bedarf, also wenn ein Kennzeichen nicht hinterlegt ist oder nicht erkannt wird, kann der Pförtner die Schranke nach Sicht- oder Ausweiskontrolle manuell öffnen.
§ 6 Speicherung der Stammdaten
Die Speicherung der berechtigten Kennzeichen, der dazugehörigen Namen und Personalnummern erfolgt in der „White List“. Die Erfassung der Daten wird von einem autorisierten Mitarbeiter der Liegenschaften vorgenommen.
§ 7 Speicherung der Vorgangsdaten
Die Aufzeichnungen der Kameras werden nicht nachhaltig gespeichert, weder auf Band noch auf einem anderen Speichermediumauf Festplatte. Für jeden „Vorgang“ wird
erfasst und gespeichert. Die Protokolldaten werden wöchentlich gelöscht bzw. durch neue Protokolldaten überschrieben.
Eine Zugriffsberechtigung auf die gespeicherten Vorgänge haben ausschließlich die Mitarbeiter der Abt. Xy. Auf Wunsch wird dem Betriebsrat die namentliche Liste der zugriffsberechtigten Mitarbeiter ausgehändigt. Ein Zugriff und die Weitergabe von Daten erfolgt nur im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Vereinbarung unter Beachtung der Regelungen von Paragraph 8.
§ 8 Auswertungen und Datenschnittstellen
Alle Auswertungen, die Auto-Kennzeichen oder personenidentifizierbare Merkmale von Mitarbeitern enthalten, sind in der Anlage mit je einem Muster vereinbart.
Ein Datenexport oder eine Verknüpfung der mitarbeiterbezogenen Vorgangsdaten mit Informationen aus anderen Datenbanken findet nicht statt.
§ 9 Datenschutz
Die Beteiligten sind sich einig, dass personenbezogene Daten, die mit einer unzulässigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle ermittelt worden sind, nicht verwertet werden dürfen, weder für arbeitsrechtliche Maßnahmen noch prozessual im Fall von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Betriebsrat und Geschäftsführung vereinbaren insoweit ein prozessuales Beweisverwertungsverbot zugunsten des betroffenen Mitarbeiters.
Soweit die gespeicherten Daten in begründeten Verdachtsfällen die Möglichkeit zur Aufklärung eines Deliktes enthalten, können diese zur Auswertung an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.
In anderen Fällen findet die Weitergabe von Informationen über die Ein- und Ausfahrten von Mitarbeitern der [...] nur nach Zustimmung des Betriebsrates statt.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Anlage wird auf dem aktuellen Stand gehalten. Ihre Änderung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt unbefristet. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.
Die Anlage wird auf dem aktuellen Stand gehalten. Ihre Änderung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.
Macht eine Seite neue Probleme im Umgang mit dem System geltend, so verhandeln die Vertragsparteien erneut mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Kommt dieses nicht zustande, entscheidet eine nach §75 BetrVG zu bildende Einigungstelle verbindlich.
Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu überprüfen. Ihm wird auf seinen Wunsch hin das System fachkundig erläutert.